Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
Renten können neben weiteren Voraussetzungen nach einer Wartezeit beansprucht werden. In einigen Fällen werden dabei auch Anrechnungszeiten wegen einer Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Höhe einer spätere Rente wird durch mehrere Faktoren bestimmt. Der wichtigste ist das versicherte Arbeitsentgelt. Daraus werden die Entgeltpunkte für die Formel ermittelt, nach der die Rente berechnet wird.
Wartezeiten für den Rentenanspruch
Die Rente kann nach einer Wartezeit beansprucht werden. Dazu gehören vor allem die Zeiten, für die Beiträge während einer Beschäftigung entrichtet wurden. Eine geringfügige Beschäftigung – ein sogenannter Minijob mit einem Arbeitsentgelt bis zu 538 Euro monatlich – ist ebenfalls versicherungspflichtig und wird als Wartezeit berücksichtigt.
Tipp: Geringfügig Beschäftigte können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche¬rung befreien lassen („opt out“). Dann zahlen sie keine eigenen Beiträge. Sie erwerben aber auch keine vollwer¬tigen Rentenansprüche. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin einen Beitrag von 15 %.
Bei der Wartezeiten von 35 Jahren (Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen) oder 45 Jahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) werden auch Anrechnungszeiten aufgrund bezogenen Krankengeldes berücksichtigt.
Die wichtigsten Anrechnungszeiten ergeben sich durch
- Arbeitsunfähigkeit, Krankheit oder Rehabilitation,
- Schwangerschaft und Mutterschutz,
- Arbeitslosigkeit,
- Schulbesuch und Studium.
Tipp: Nicht alle Anrechnungszeiten werden automatisch bei der Rentenversicherung erfasst (z. B. bei einer Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldbezug). Um diese Zeiten nicht zu verschenken, werden sie im persönlichen Versicherungskonto erfasst. Im Zweifel hilft eine Kontenklärung. Das notwendige Formular kann online abgerufen oder sogar ausgefüllt und übermittelt werden (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0100.html).
Pflichtbeiträge aus Krankengeld
Während des Bezugs von Krankengeld werden u.a. Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, wenn der Krankengeldbezieher im letzten Jahr davor zuletzt versicherungspflichtig gewesen ist. Die Versicherungspflicht muss damit der letzte versicherungsrechtliche Status sein, bevor Krankengeld gezahlt wird (d.h., zwischenzeitlich darf nicht etwa Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung eingetreten sein). Krankengeldzeiten werden dem zuständigen Rentenversicherungsträger von der Krankenkasse gemeldet und die Rentenversicherungsbeiträge dorthin überwiesen.
Tipp: Alternativ kann die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragt werden.
Die Beiträge werden von der Krankenkasse und vom Versicherten getragen. Der Anteil des Versicherten wird vom Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto-Krankengeld) berechnet und abgezogen. Den verbleibenden Auszahlungsbetrag (Netto-Krankengeld) erhält der Versicherte.
Höhe der Beiträge
Der Gesamtbeitrag wird aus 80 % des Arbeitsentgelts ermittelt, aus dem auch das Krankengeld berechnet wird. Damit ist das versicherte Entgelt während des Krankengeldbezugs deutlich geringer als davor. Ähnlich wie während der aktiven Beschäftigung teilen sich die Krankenkasse und der arbeitsunfähige Arbeitnehmer den Beitrag.
Beispiel:
Regelentgelt | Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung | Brutto-Krankengeld | Beitragssatz | Gesamtbeitrag | Versichertenanteil | Trägeranteil | Netto-Krankengeld |
100 Euro | 80 Euro | 70 Euro | 18,6 % | 14,88 Euro | 6,51 Euro | 8,37 Euro | 63,49 Euro |
Tatsächliche Krankengeldzahlung
Das Stammrecht auf Krankengeld kann bestehen, ohne dass tatsächlich Krankengeld gezahlt wird. Dazu kommt es beispielsweise, wenn
- ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht fristgerecht gestellt wird,
- der Krankengeldbezieher seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder
- das Krankengeld wegen einer verspätet gemeldeten Fortsetzungserkrankung ruht.
Beiträge werden für entsprechende Zeiten nicht abgeführt.
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