Sofern ein Versicherungsträger außerhalb eines Statusanfrageverfahrens nach § 7a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach Maßgabe des § 7b SGB IV erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn u. a. der Arbeitnehmer oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Nach den Ausführungen unter Abschnitt 5 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20. Dezember 1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ist von Vorsatz im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV z.B. auszugehen, wenn der Auftraggeber Entscheidungen der Sozialversicherungsträger aus früheren Betriebsprüfungen, auch zu entsprechenden Tätigkeiten, nicht berücksichtigt hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Vorsatz liegt deshalb auch dann vor, wenn der Auftraggeber aus Feststellungen zur Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung abgeleitet hat.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV liegt u. a. dann vor, wenn die ausgeführten Arbeiten normalerweise von Arbeitnehmern erbracht werden oder ein anderer Auftragnehmer mit ähnlichem Vertrag bei demselben Auftraggeber als Beschäftigter behandelt wird und weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Statusfeststellung eingeleitet haben. Dies gilt ebenfalls, wenn die tatsächlichen Verhältnisse gravierend von den vertraglichen Verhältnissen abweichen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5 des gemeinsamen Rundschreibens vom 20.12.1999).
Die vorstehenden Aussagen bedürfen insoweit einer Konkretisierung, als es um die Festlegung eines Zeitpunktes geht, von dem an Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angenommen werden kann, wenn dem Arbeitgeber ein Prüfbericht/Bescheid aus Anlass einer Lohnsteueraußenprüfung vorliegt. Die Besprechungsteilnehmer vertreten hierzu die Auffassung, dass ein Arbeitgeber zumindest dann grob fahrlässig im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV handelt, wenn er den Prüfbericht oder den Bescheid eines Finanzamtes, mit dem bestimmte Arbeitnehmer der Lohnsteuerpflicht unterworfen werden, nicht innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe zum Anlass für eine Statusanfrage nach § 7a SGB IV nimmt. Dabei gehen die Besprechungsteilnehmer von der Überlegung aus, dass bei einem Arbeitgeber auf einen Prüfbericht oder Bescheid der Finanzverwaltung hin, mit dem im Rahmen einer Steuerprüfung bestimmte Arbeitnehmer der Lohnsteuerpflicht unterworfen werden, Zweifel an der bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung auftreten müssen oder er sich deshalb zumindest gedrängt fühlen müsste, ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV einzuleiten. Sofern dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfberichtes bzw. Bescheides des Finanzamtes geschieht, sollte § 7b SGB IV mit der Maßgabe angewendet werden, dass für dieses Verfahren eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Nummer 3 des § 7b SGB IV nicht schon allein aufgrund des Prüfberichtes bzw. Bescheides unterstellt wird.
Die Zugrundelegung der Frist von einem Monat lässt sich dabei aus dem gesetzgeberischen Grundgedanken des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV ableiten, dass ein Arbeitgeber, der in Zweifelsfällen nicht innerhalb eines Monats seit Beschäftigungsbeginn eine Statusanfrage stellt, die Folgen seines Abwartens selbst zu vertreten hat.