TOP 1 Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen nach § 7a Abs. 6 Satz 1 bzw. § 7b SGB IV
Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber oder Auftragnehmer) in einem Anfrageverfahren eine Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über den Status des Erwerbstätigen beantragen. Bei einem rechtzeitigen Anfrageverfahren tritt in diesen Fällen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein. Voraussetzung hierfür ist u.a. eine für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und Bekanntgabe der Entscheidung bestehende Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Gleiches gilt nach § 7b SGB IV, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
In der Praxis bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob bezüglich der geforderten Altersvorsorge Kausalität mit der zu beurteilenden Beschäftigung bestehen muss. Die Besprechungsteilnehmer verneinen diese Frage. Nach ihrer Auffassung ist es ausreichend, wenn in dem maßgebenden Zeitraum Aufwendungen für die Altersvorsorge getätigt worden sind, die der Höhe nach mindestens dem freiwilligen Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Wenn - unabhängig von der zu beurteilenden Beschäftigung - bereits Aufwendungen für die Altersvorsorge geleistet wurden, sind diese Aufwendungen zu berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, dass wegen der neu aufgenommenen Beschäftigung zusätzliche Vorsorgeleistungen erbracht werden.
Für die geforderte Alterssicherung ist nach Meinung der Besprechungsteilnehmer ausreichend, wenn für die Zeit zwischen Aufnahme der Beschäftigung und Bekanntgabe der Entscheidung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses oder einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, Beiträge aufgrund einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Prämien für eine private Altersversorgung (Kapitallebens- oder Rentenversicherung) gezahlt werden oder Zeiten erworben werden, die der Erfüllung von Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Beamtenverhältnis) dienen.
TOP 2 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV
Sofern ein Versicherungsträger außerhalb eines Statusanfrageverfahrens nach § 7a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach Maßgabe des § 7b SGB IV erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn u. a. der Arbeitnehmer oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Nach den Ausführungen unter Abschnitt 5 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20. Dezember 1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ist von Vorsatz im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV z.B. auszugehen, wenn der Auftraggeber Entscheidungen der Sozialversicherungsträger aus früheren Betriebsprüfungen, auch zu entsprechenden Tätigkeiten, nicht berücksichtigt hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Vorsatz liegt deshalb auch dann vor, wenn der Auftraggeber aus Feststellungen zur Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung abgeleitet hat.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV liegt u. a. dann vor, wenn die ausgeführten Arbeiten normalerweise von Arbeitnehmern erbracht werden oder ein anderer Auftragnehmer mit ähnlichem Vertrag bei demselben Auftraggeber als Beschäftigter behandelt wird und weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Statusfeststellung eingeleitet haben. Dies gilt ebenfalls, wenn die tatsächlichen Verhältnisse gravierend von den vertraglichen Verhältnissen abweichen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5 des gemeinsamen Rundschreibens vom 20.12.1999).
Die vorstehenden Aussagen bedürfen insoweit einer Konkretisierung, als es um die Festlegung eines Zeitpunktes geht, von dem an Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angenommen werden kann, wenn dem Arbeitgeber ein Prüfbericht/Bescheid aus Anlass einer Lohnsteueraußenprüfung vorliegt. Die Besprechungsteilnehmer vertreten hierzu die Auffassung, dass ein Arbeitgeber zumindest dann grob fahrlässig im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV handelt, wenn er den Prüfbericht oder den Bescheid eines Finanzamtes, mit dem bestimmte Arbeitnehmer der Lohnsteuerpflicht unterworfen werden, nicht innerhalb eines Monats nach sei...