Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sofern die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung.

Seit dem Sommersemester 2000 tritt für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, mit Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr ein, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird (vgl. Ausführungen unter Abschnitt B 1.2.6 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen). Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob diese Beurteilung auch dann greift, wenn ein kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfreier Werkstudent im Rahmen eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses nach einem Urlaubssemester, in dem vollzeitig gearbeitet wurde, die Arbeitszeit wieder auf 20 Wochenstunden reduziert.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer wird das Studium durch ein Urlaubssemester unterbrochen, so dass der Status eines ordentlich Studierenden nicht mehr gegeben ist, unabhängig davon, ob die Immatrikulation fortbestanden hat. Die Besprechungsteilnehmer sind deshalb der Meinung, dass für einen Studenten, der nach einem Urlaubssemester, in dem vollzeitig gearbeitet wurde, die Arbeitszeit wieder auf 20 Wochenstunden reduziert, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) nur dann in Betracht kommt, wenn bereits vor dem Urlaubssemester nach den vorgenannten Vorschriften Versicherungsfreiheit bestanden hat.

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