Sachverhalt:
Mit dem "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG)" vom 21.12.2019, BGBl. I S. 2913, wurde auf die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – bAV) ein monatlicher Freibetrag in Höhe von einem 1/20 der monatlichen Bezugsgröße eingeführt (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der Freibetrag gilt nur für die Beiträge zur Krankenversicherung und – ausgenommen die Personen in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – nur für krankenversicherungspflichtige Personen.
Der Freibetrag findet durch die Gleichstellungsregelung des § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V ebenso bei – laufenden und als Kapitalabfindung/-leistung gezahlten – Versorgungsbezügen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Anwendung, sofern diese ihrer Art nach der bAV zuzuordnen sind (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2019/734 vom 20.12.2019, Ziffer 3). Nachfolgend wird vereinfachend nur von Leistungen bzw. Versorgungsbezügen aus dem Ausland gesprochen.
Leistungen der bAV aus dem Inland sind im Zahlstellen-Meldeverfahren mit einer entsprechenden Kennzeichnung zu versehen und können somit von den Krankenkassen als ein Versorgungsbezug erkannt werden, auf den der Freibetrag grundsätzlich Anwendung findet. Bei Versorgungsbezügen aus dem Ausland ist ein solches Erkennungsmerkmal mangels Meldeverfahren zwischen der ausländischen Zahlstelle und der deutschen Krankenkasse nicht vorhanden. Dies wirft die Frage auf, wie Leistungen der bAV aus dem Ausland von den anderen Arten der Versorgungsbezüge aus dem Ausland abgegrenzt werden können.
Die Übersicht "Beitragsrechtliche Beurteilung von gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen aus dem Ausland" im Extranet der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) enthält zwar im Fall der Beurteilung der aufgeführten Leistungen als Versorgungsbezug in der Regel einen Hinweis, um welche Art des Versorgungsbezugs (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V) es sich handeln dürfte; an allgemeinen Kriterien, wie die Prüfung im Einzelfall (ggf. bei erstmalig vorkommenden Leistungen aus dem Ausland) zu einer Qualifizierung als Leistung der bAV führt, fehlt es jedoch bislang.
Ergebnis:
Nach der allgemeinen Begriffsdefinition in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V kommen als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) von vornherein nur Einnahmen in Frage, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Zudem müssen die Einnahmen die Funktion einer entsprechenden Rente der – deutschen – gesetzlichen Rentenversicherung (Einkommensersatzfunktion bzw. Unterhaltsersatzfunktion) vom Grundsatz erfüllen. Nähere Aussagen dazu finden sich in den Grundsätzlichen Hinweisen "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen" vom 10.7.2018 [GR v. 10.07.2018], Abschnitt A.1.1.1.2. Einnahmen, bei denen diese Merkmale nicht erfüllt sind, scheiden als Versorgungsbezüge bereits aus.
In einem weiteren Schritt ist sicherzustellen, dass es sich bei der zu beurteilenden "Versorgungsleistung" nicht um eine Einnahme aus privater Eigenvorsorge (z.B. aus einer Lebensoder Rentenversicherung ohne Beteiligung eines Arbeitgebers/Unternehmens) oder um eine gesetzliche Rente aus dem Ausland i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handelt. Dabei kann ebenfalls auf die vorgenannten Grundsätzlichen Hinweise (hier insbesondere die Abschnitte A.1.1.1.2 und C.1.1.2) zurückgegriffen werden. Die Grundsätze für eine beitragsrechtliche Aufteilung der Versorgung bei privater Fortführung einer bAV oder umgekehrt sind bei ausländischen Versorgungsleistungen ebenso zu beachten.
Kommt danach eine Zuordnung der Einnahme aus dem Ausland zu den Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V in Frage, ist zu prüfen, ob und welcher der in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V abschließend aufgeführten Arten des Versorgungsbezugs diese Einnahme zugeordnet werden kann. Dabei bietet es sich an, wie nachfolgend dargestellt, zweigleisig vorzugehen.
Ist augenscheinlich zu erkennen, dass die Leistung von einem ehemaligen Arbeitgeber der betreffenden Person ("Direktzusage") bzw. von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds (engl. – ohne entsprechende Differenzierung – z.B. pension fund, retirement fund, pension scheme) geleistet wird, kann sie möglicherweise ohne weitere Prüfung als eine Leistung der bAV anerkannt werden. Nach der Definition in § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG handelt es sich bei einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Eine Deckungsgleichheit mit sämtlichen Merkmalen einer Pensionska...