[1] Nach § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V werden auch Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen, sofern sie ihrer Art nach einer der in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V genannten Leistungen entsprechen (A.1.1.8). Diese Gleichstellung führt dazu, dass der Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus dem Ausland ebenso Anwendung findet, sofern diese der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sind.

[2] Aus diesem Grund ist entscheidend, ob ein Versorgungsbezug aus dem Ausland als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen ist. Da es bei Versorgungsbezügen aus dem Ausland, anders als bei inländischen Versorgungsbezügen, an einer Kennzeichnung von Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung mangels Meldeverfahren zwischen ausländischen Zahlstellen und Krankenkassen in Deutschland fehlt, ist diese Zuordnung im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen. Die Prüfung, ob es sich um eine vergleichbare betrieblichen Altersversorgung aus dem Ausland handelt, findet im Grundsatz in nachfolgend beschriebenen Schritten statt:

  1. Nach der allgemeinen Begriffsdefinition in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V kommen als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) von vornherein nur Einnahmen in Frage, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden und an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen. Zudem müssen die Einnahmen die Funktion einer entsprechenden Rente der – deutschen – gesetzlichen Rentenversicherung (Einkommensersatzfunktion bzw. Unterhaltsersatzfunktion) vom Grundsatz erfüllen und damit einem Versorgungszweck dienen. Näheres geht aus A.1.1.1.2 hervor.
  2. Es ist sicherzustellen, dass es sich bei der zu beurteilenden "Versorgungsleistung" nicht um eine Einnahme aus privater Eigenvorsorge (z.B. aus einer Lebens- oder Rentenversicherung ohne Beteiligung eines Arbeitgebers/Unternehmens) oder um eine gesetzliche Rente aus dem Ausland i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handelt. Näheres geht aus A.1.1.1.2 und C.1.1.2 hervor. Die Grundsätze für eine beitragsrechtliche Aufteilung der Versorgung bei privater Fortführung einer bAV oder umgekehrt sind bei ausländischen Versorgungsleistungen ebenso zu beachten.
  3. Kommt danach eine Zuordnung der Einnahme aus dem Ausland zu den Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V in Frage, ist zu prüfen, ob und welcher der in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V abschließend aufgeführten Arten des Versorgungsbezugs diese Einnahme zugeordnet werden kann. Dabei bietet es sich an, wie nachfolgend dargestellt, zweigleisig vorzugehen.

    1. Ist augenscheinlich zu erkennen, dass die Leistung von einem ehemaligen Arbeitgeber der betreffenden Person ("Direktzusage") bzw. von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds (engl. – ohne entsprechende Differenzierung – z.B. "pension fund", "retirement fund", "pension scheme)" geleistet wird, kann sie ohne weitere Prüfung als eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung anerkannt werden. Nach der Definition in § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG handelt es sich bei einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Eine Deckungsgleichheit mit sämtlichen Merkmalen einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds nach deutschem Recht (§§ 232, 236 VAG) muss dafür nicht hergestellt werden. Die weiteren in Deutschland existierenden Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, Direktversicherung (Definition: § 1b Abs. 2 BetrAVG) und Unterstützungskasse (Definition: § 1b Abs. 4 BetrAVG), dürften aller Voraussicht nach im Ausland keine bzw. nur selten eine Entsprechung haben oder als solche nicht auf den ersten Blick zu erkennen sein.
    2. Ansonsten bietet es sich an, nach dem Ausschlussprinzip vorzugehen und zu untersuchen, ob die betreffende Einnahme aus dem Ausland mit den Versorgungsbezugsarten nach den Nummern 1 bis 4 in § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB V vergleichbar ist. Dabei dürfte häufiger die Frage zu klären sein, ob es sich um eine Versorgungsleistung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere als ehemaliger Beamter oder Soldat, handelt; die Ausnahmeregelungen nach den Buchstaben a bis d (z.B. bei lediglich übergangsweise gewährten Bezügen) sind dabei ohne Belang. Eine Vergleichbarkeit mit den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Renten und Landabgaberenten nach dem ALG) scheidet wegen der Bezugnahme auf das ALG, welches ausschließlich in Deutschland Anwendung findet, von vornherein aus. Hinsichtlich der Merkmale der Versorgungsbezugsarten nach den Nummern 1 bis 3 des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann auf die Erläuterungen unter A.1.1.2 bis A.1.1.4 zurückgegriffen werden. Dabei ist zu beachten, dass für eine Vergleichbarkeit die Leistung aus dem Ausland lediglich in ihrem Kerngehalt den ty...

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