Sachstand:

0. Über eine Modifizierung und Erweiterung zum "Fehlerkatalog zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren" ist zu beraten.
1.

Die Mitglieder der AGDTKVRV haben in der Sitzung 1/2006 unter TOP 7 (Ziffer 2 des Sachverhalts) die Unterarbeitsgruppe "UAGDTKVRV" u. a. gebeten, die dort genannten Bestandsfehler der Krankenkassen anhand von Einzelfällen zu prüfen und bis zum 31.12.2006 einen Lösungsvorschlag zur künftigen Ausgestaltung der Bestandsfehlerprüfungen zu erarbeiten.

Im Bereich der AOK und des VdAK sowie bei der Knappschaft sind die dort verwendeten Bestandsfehler überprüft worden. Dabei wurden teilweise unterschiedliche bzw. von der Systematik des Fehlerkataloges abweichende Sachverhalte festgestellt. Diese festgestellten Unzulänglichkeiten in der Verarbeitung bzw. Fehlerauszeichnung sind zwischenzeitlich behoben bzw. sind die entsprechenden Korrekturen beauftragt worden.

Mit E-Mail vom 25.08.2006 hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund die benannten KV-Vertreter gebeten, verschiedene Mustersachverhalte dahingehend zu untersuchen, ob und ggf. welche KVdR-Fehler von den Krankenkassen in diesen Fällen vergeben werden. Das Ergebnis dieser Umfrage wurde mit E-Mail vom 08.02.2007 bekannt gegeben und ein Vorschlag zur Definition der zukünftigen Fehlerprüfungen vorgelegt. Den zu diesem Vorschlag eingegangenen Antworten war zu entnehmen, dass eine Abstimmung auf schriftlichem Wege nicht Ziel führend möglich sei. Daher hat, nach entsprechender Abstimmung innerhalb der UAGDTKVRV, am 24.04.2007 eine diesbezügliche Besprechung bei der DRV Braunschweig-Hannover stattgefunden.

Zur Lösung der noch offenen Fragen soll nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer, Frau Moratzky (AOK-Systems), Herr Bockholt (DAK), Herren Kleffmann und Schade (DRV Braunschweig-Hannover) sowie Herren Glauer und Konrad (DRV Bund), künftig zwischen folgenden Fehler-Fallgruppen unterschieden werden:

Eine Identifizierung des Rentenbeziehers ist bei der empfangenden Krankenkasse nicht möglich (Präzisierung des Fehlers 8 04 00 01)

Eine Identifizierung durch die Krankenkassen ist möglich über

  • o AZKK/IDKK oder
  • o bei fehlendem oder abweichendem AZKK/IDKK erfolgt ggf. die Zuordnung über

    VSNRBC oder
    Name, Vorname, Geburtsdatum (bei einzelnen Krankenkassen zusätzlich PLZL)

Die RV-Sachbearbeitung sollte bei der Abweisung von RV-Datensätzen mit dieser Fehlernummer folgende Prüfungen vornehmen:

  • o Zutreffendes IK
  • o AZKK/IDKK korrekt
  • o abweichende Angaben in den Feldern VSNRBC, Name, Vorname, Geburtsdatum, PLZL

Sind alle Daten korrekt im RV-Datensatz enthalten, ist mit der jeweils zuständigen Krankenkasse direkt in Kontakt zu treten um die Abweisung des Datensatzes aufzuklären.

Eine Identifizierung des Rentenbeziehers ist bei der empfangenden Krankenkasse möglich, zum Beginn des ersten Meldezeitraums ist jedoch keine Mitgliedschaft/Familienversicherung feststellbar (ausgenommen ATMEGD 18 ohne Zeitraumangabe), neuer Fehler 8 04 00 02

Für die Fehlerprüfungen 9 24 00 08, 9 24 00 09 und 9 24 00 10 wird keine Notwendigkeit mehr gesehen. In diesen Fällen sollte der Sachverhalt durch die Krankenkassen aufgeklärt und die ggf. erforderlichen Schritte zur Bereinigung der KVdR-Meldungen eingeleitet werden. Die Rentenversicherungsträger sind in diesen Fällen bisher davon ausgegangen, dass den Krankenkassen die Informationen aus dem jeweiligen Datensatz bereits bekannt waren. Eine weitere Sachaufklärung zu diesen Fehlerfällen wurde daher nicht in allen Fällen betrieben.

Sofern diese Prüfungen dennoch beibehalten werden sollten, sind die Fehler dann nicht auszugeben, wenn der gemeldete Sachverhalt mit einem zeitlich entsprechenden (ggf. mit einem krankenkassenintern bereits beendeten) Rentenverfahren zusammentrifft.

Für die Fehlerprüfungen 9 51 nn 01, 9 52 nn 01 und 9 53 nn 01 wird ebenfalls keine Notwendigkeit mehr gesehen. Vielmehr führt eine Prüfung durch die KV-Sachbearbeitung zu einer beschleunigten Sachverhaltsaufklärung und Bereinigung.

Die Besprechungsteilnehmer schlagen vor, das dargestellte Ergebnis der AGDTKVRV zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise vorzulegen. Die Realisierung der vorgeschlagenen Verfahrensumstellung sollte zum 01.10.2007 angestrebt werden.

2.

Spätestens ab dem 01.10.2007 (siehe TOP 11) erfolgt der Datentransfer im maschinellen KVdR-Meldeverfahren mit dem Zeichensatz ISO 8859-1. Somit ist zu prüfen, ob sich dadurch auch Auswirkungen auf die Plausibilitätsprüfungen ergeben. Insbesondere werden hierzu die Prüfungen zu den Fehlernummern 0 11 00 01, 5 11 00 01, 0 12 00 01, 5 12 00 01, 2 26 nn 07 und 7 43 nn 06 erwähnt.

Weiter sollte festgelegt werden, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt der erweiterte Zeichenvorrat im maschinellen KVdR-Meldeverfahren z. B. auch für die Namensschreibweise genutzt werden kann (siehe auch TOP 11).

3. In der Praxis sind bei den Rentenversicherungsträgern vereinzelt Fälle aufgetreten, in denen diesen der Zeitpunkt des Todes des Rentenberechtigten nicht bekannt ist. Der da...

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