In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 12.05.2005 (Punkt 16 der Niederschrift) wurde darauf hingewiesen, dass die Fusion mehrerer Krankenkassen keinen meldepflichtigen Tatbestand darstellt. Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) wurde in diesem Zusammenhang gebeten, eine Vorgabe zur Umsetzung für die Aufnahme in das Pflichtenheft zur Erstellung von Entgeltabrechnungsprogrammen zu erstellen. Eine abschließende Beratung sollte in einer folgenden Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens erfolgen.
Das Besprechungsergebnis hat zur Folge, dass auch Anpassungen in den Entgeltabrechnungsprogrammen erforderlich werden.
Bisher hat jede Änderung von Ordnungsmerkmalen im Krankenkassen- bzw. Personalstamm die Auswirkung, dass entsprechende Meldungen maschinell erfolgen. Um dies zu verhindern und damit dem Besprechungsergebnis Rechnung zu tragen, wird von der ITSG folgende Vorgehensweise für die maschinelle Umsetzung empfohlen:
"In den Entgeltabrechnungsprogrammen muss bei einer Krankenkassenfusion weiterhin der Wechsel der Krankenkassen-Betriebsnummer maschinell erkannt werden, maschinelle Meldungen sind wegen dieses Sachverhaltes jedoch nicht zu erstatten. Dies ist durch eine maschinelle Verknüpfung der Krankenkassen-Betriebsnummer mit den vorhandenen Merkmalen sicher zu stellen."
Die Umsetzung dieses Vorschlags wird von einem Vertreter der ITSG, wie nachfolgend dargestellt, erläutert:
"Um die Generierung der Meldungen zu verhindern, ist im Krankenkassenstamm der abgebenden Krankenkassen die Betriebsnummer der Nachfolgekrankenkasse zu hinterlegen. Dafür ist es zwingend erforderlich, dass die Nachfolgekrankenkasse im Krankenkassenstamm angelegt ist. Somit werden die Krankenkassenstämme miteinander verknüpft. Durch die Verknüpfung der Krankenkassenstämme wird die Erstellung der Meldungen für einen durch eine Krankenkassenfusion ausgelösten Krankenkassenwechsel ausgeschlossen. Es sollen auch andere Programmvarianten zugelassen werden, die bei einer Krankenkassenfusion sicherstellen, dass keine Meldungen generiert werden. Zur korrekten Versorgung des Krankenkassenstammes wäre es von Vorteil, wenn die Software-Ersteller systemuntersuchter Programme ihren Anwendern die Betriebsnummerndatei oder die Beitragssatzdatei der ITSG zur Verfügung stellen würden."
Die Besprechungsteilnehmer stimmen mehrheitlich dem Lösungsvorschlag der ITSG zu und bitten die ITSG, die Vorgaben zur softwaretechnischen Umsetzung in das Pflichtenheft zur Erstellung von Entgeltabrechnungsprogrammen aufzunehmen.
Einen Hinweis des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, dass es Fälle gibt, in denen bei einer Krankenkassenfusion die betroffenen Arbeitgeber nicht über die nach der Fusion aktuelle Betriebsnummer der Krankenkasse informiert werden, nehmen die Besprechungsteilnehmer zum Anlass, die Krankenkassen nochmals auf diese notwendige Information gegenüber den Arbeitgebern hinzuweisen.