TOP 1 Regelmäßigkeit der Pflege bei internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen
[vgl. auch BE v. 10.07.2003, TOP 1 zur Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen; Anm. d. Redaktion]
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Rentenversicherungspflicht kommt allerdings nur für solche Pflegepersonen in Betracht, bei denen im Zeitpunkt der Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits feststeht, daß sie diese nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer (mehr als zwei Monate) ausüben werden und der Pflegeumfang regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche ausmacht.
Im Rahmen ihrer Besprechung am 4. Juni 1996 waren die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übereinstimmend der Auffassung (vgl. Punkt 2 der Niederschrift), daß eine internatsmäßige Unterbringung des Pflegebedürftigen der "Regelmäßigkeit" dann nicht entgegensteht, wenn der Pflegebedürftige immer am Wochenende in den häuslichen Bereich zurückkehrt und in dieser Zeit mindestens 14 Stunden gepflegt wird. Von einer Regelmäßigkeit ist selbst dann noch ausgegangen worden, wenn die Intervalle zwischen der häuslichen Pflege größer als eine Woche sind (z. B. bei 14-tägiger Heimkehr) und der Mindestpflegeaufwand im Wochendurchschnitt 14 Stunden ausmacht. Wegen des hohen Umfangs der erforderlichen Pflegetätigkeit dürfte die für die Versicherungspflicht geforderte Mindeststundenzahl in diesen Fällen im Regelfall nur dann erreicht werden, wenn der Pflegebedürftige der Pflegestufe III zugeordnet ist (vgl. Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 28.05.1998).
Kehrt der Pflegebedürftige bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung lediglich in den Ferienzeiten in die häusliche Umgebung zurück, ist Rentenversicherungspflicht dagegen verneint worden. Die daraus abgeleitete Beurteilungspraxis der Pflegekassen wird von betroffenen Pflegepersonen häufig mit dem Hinweis in Frage gestellt, daß das von der Pflegekasse als Voraussetzung für die Versicherungspflicht (zusätzlich) verlangte Erfordernis einer durchgehenden Pflegetätigkeit von mindestens zwei Monaten Dauer vom Gesetzgeber nicht gefordert wird und für eine Einschränkung der Versicherungspflicht daher die entsprechende Rechtsgrundlage fehlt.
Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und des Verbandes der privaten Krankenversicherung begegnet die auf der Grundlage der vorgenannten Besprechungsergebnisse vorgenommene Interpretation der maßgebenden versicherungsrechtlichen Regelung dann Bedenken, wenn die Pflegetätigkeit bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen während der gesamten Ferienzeiten im Jahr (ca. 12 Wochen) in häuslicher Umgebung ausgeübt wird. In diesen Fällen sollte daher künftig von einer mehr als vorübergehenden Pflegetätigkeit ausgegangen werden; das bedeutet, daß die Versicherungspflicht unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI für die in den Ferienzeiten tatsächlich ausgeübte häusliche Pflege möglich ist. Aufgrund der bei der Feststellung der Versicherungspflicht geforderten vorausschauenden Betrachtungsweise sollten betroffene Pflegepersonen daher im voraus erklären, daß die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als zwei Monaten im Jahr ausgeübt werden wird. Die Besprechungsteilnehmer stellen auch klar, daß eine gelegentliche oder vorübergehende, also weniger als zwei Monate dauernde. Pflegetätigkeit (z. B. im Rahmen der Verhinderungspflege) nach wie vor keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Pflegeperson auslöst.
TOP 2 Feststellung des für die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI erforderlichen Umfangs der Pflegetätigkeit;
hier: Berücksichtigung von Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
Bei der Feststellung des für die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI erforderlichen Umfangs der Pflegetätigkeit ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der bezüglich der in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. In der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 28. Mai 1998 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift) ist es für zulässig erachtet worden, daß der im Einzelfall erforderliche Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden in der Woche bei der sozialen Sicherung der Pflegepersonen allein mit Hilfeleistungen im Bereich der Grundpflege oder aber nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht wird, wenn nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes insoweit ein tatsächlicher Hilfebedarf besteht.
Die Anwendung dieses Besprechungsergebnisses setzt allerdings einen insgesamt bestehenden Hilfeb...