Nach der nationalen Impfstrategie COVID-19 werden Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in der ersten Phase der Durchführung in besonderen Impfzentren einschließlich dort angeschlossener mobiler Impfteams erbracht. In Testzentren einschließlich dort angeschlossener mobiler Testteams werden bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt.
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der in den eingerichteten Impf- und Testzentren sowie dort angeschlossener mobiler Impf- und Testteams tätig werdenden Ärzte sowie des übrigen medizinischen und nichtmedizinischen Personals gelten grundsätzlich keine besonderen Regelungen. Es finden die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit Anwendung. Ausgangspunkt ist dabei § 7 Abs. 1 SGB IV und die darauf aufbauende ständige Rechtsprechung des BSG. Zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status sind insbesondere die Entscheidungen des BSG zur Statusbeurteilung von sog. Honorarärzten in Krankenhäusern (Urteile vom 4.6.2019 u.a. B 12 R 11/18 R, USK 2019-33) und Honorarpflegekräften in Pflegeeinrichtungen (Urteile vom 7.6.2019 u.a. B 12 R 6/18 R, USK 2019-34) zu berücksichtigen.
Nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen zu Art und Weise der ausgeübten Tätigkeiten in den Impf- und Testzentren sowie der angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams ist in der Regel von einer abhängigen Beschäftigung der dort tätigen Ärzte sowie des übrigen medizinischen und nichtmedizinischen Personals auszugehen, da hiernach insbesondere die Arbeitsleistung aufgrund der notwendigen zwingenden Beachtung der vom Betreiber der Einrichtungen vorgegeben organisatorischen Rahmenbedingungen und Handlungsabläufe in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation weisungsgebunden eingegliedert erbracht wird. Maßgebend sind jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Für die beitragsrechtliche Behandlung von Einnahmen aus Tätigkeiten bestimmter Personen in den Impf- und Testzentren sind allerdings mit dem "MTA-Reform-Gesetz" vom 24.2.2021 (BGBl. I, S. 274) zeitlich befristete Sonderregelungen geschaffen worden. Danach sind in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2021 Einnahmen aus Tätigkeiten von Ärzten in einem Impfzentrum i.S.d. Coronavirus-Impfverordnung [CoronaImpfV] oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht beitragspflichtig (§ 130 Satz 1 SGB IV). Für Tätigkeiten, bei denen diese Einnahmen nicht beitragspflichtig sind, bestehen auch keine Meldepflichten zur Sozialversicherung (§ 130 Satz 2 SGB IV). Eine vergleichbare Regelung wurde für Ärzte getroffen, die in einem Testzentrum i.S.d. Coronavirus-Testverordnung [TestV] oder einem dort angegliederten mobilen Testteam in der Zeit vom 4.3.2021 bis 31.12.2021 tätig werden (§ 131 SGB IV); diese Regelung gilt aus Bestandsschutzgründen jedoch nicht für Tätigkeiten, die vor dem 4.3.2021 vereinbart wurden.
Die beiden Regelungen über die Herausnahme von Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten von der Beitragspflicht sind auf Ärzte beschränkt und erfassen demnach nicht das übrige medizinische und nichtmedizinische Personal der Impf- und Testzentren sowie der mobilen Impf- und Testteams. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei den Ärzten um einen besonderen Personenkreis, welcher immer einem berufsständischen Versorgungswerk zugeordnet ist und bereits zu einer großen Zahl nicht der Sozialversicherungspflicht unterfällt, insbesondere, weil mit der Ausnahme im Wesentlichen selbstständig tätige niedergelassene Ärzte sowie entsprechende Ruheständler angesprochen werden. Weitere Personengruppen (z.B. Medizinisch-technische Fachangestellte, Pflegekräfte) gehen im Unterschied zu den Ärzten typischerweise regelmäßig ihrer Erwerbstätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines MTA-Reform-Gesetzes, BT-Drucks. 19/26249 zu Artikel 14a).
Mit den Bestimmungen der §§ 130 und 131 SGB IV ist nicht nur die Beitragspflicht für Einnahmen aus einer Beschäftigung, die als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV zu werten sind, aufgehoben. Diese Regelungen gehen darüber hinaus; sie erfassen auch weitere dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen (z.B. Einnahmen i.S.d. § 240 SGB V) und stellen diese dem Grunde nach von der Beitragspflicht frei.
Die vorgenannten Regelungen beziehen sich jedoch lediglich auf Einnahmen aus einem Vertrags-/ Beschäftigungsverhältnis der Ärzte mit den Betreibern der Impf- bzw. Testeinrichtungen. Die Tätigkeit von mit der Leistungserbringung nach der CoronaImpfV beauftragten Betriebsärzten und solchen, die in beauftragten überbetrieblichen Diensten von Betriebsärzten tätig sind, ist keine Tätigkeit i.S.d. § 130 SGB IV, ungeachtet dessen, dass die beauftragten Betriebsärzte und überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten als an ein bestimmtes Impfzentrum angegliedert gelten (§ 6 Abs. 1 S...