Sachverhalt:
Nach den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen (vgl. TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge am 31. März 2004) ist die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen unter Anwendung der Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags für Kinder in Familienpflege (BMF-Schreiben vom 7. Februar 1990 – BStBl I S. 109) vorzunehmen. Danach sind Tagespflegepersonen, die bis zu 5 Kinder betreuen, in pauschalierender Betrachtungsweise ohne weitere Prüfung nicht als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige im Sinne der Regelungen des § 5 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V anzusehen. Bei dieser vereinfachten Prüfung der Hauptberuflichkeit ist – nach einem weiteren Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen (vgl. TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge am 8. November 2005) – nicht nach der Art der Finanzierung der Kindertagespflege (öffentlich oder privat) zu unterscheiden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in der Kindertagespflege verändert (vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2007, Anlage). Für in der Kindertagespflege vereinnahmte Gelder gilt künftig Folgendes:
Bei der eigenverantwortlich ausgeübten Kindertagespflege handelt es sich in der Regel um eine selbstständige Tätigkeit. Die hieraus erzielten Einkünfte (Geldleistungen) sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 18 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Öffentliche Gelder des Jugendamtes werden nicht mehr als eine steuerfreie Beihilfe behandelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 EUR je Kind und Monat (bei einer Betreuungszeit von mindestens 8 Stunden pro Kind und Tag) pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei einer geringeren Betreuungszeit ist die Betriebsausgabenpauschale anteilig zu kürzen. Der Tagespflegeperson bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.
Die aus der Anwendung der bisherigen einkommensteuerrechtlichen Behandlung hergeleitete vereinfachte Prüfung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen, die allein an der Anzahl der betreuten Kinder ausgerichtet ist, kann damit auf der bisherigen Grundlage (das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2007 ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Februar 1990) für Zeiten ab 2009 nicht weiter aufrecht erhalten werden. Um die in der Praxis bewährte Verfahrensweise bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen jedoch fortsetzen zu können, sind mit dem "Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)" flankierende Regelungen im Recht der Kranken- und Pflegeversicherung geschaffen worden. Diese sehen vor, dass bei einer Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern eine Tagespflegeperson nicht als hauptberuflich selbstständig im Sinne des Rechts der Familienversicherung sowie im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung anzusehen ist. Damit wird sichergestellt, dass die beitragsfreie Familienversicherung (weiterhin) möglich ist, wenn das maßgebende Gesamteinkommen der Tagespflegeperson die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht übersteigt. Sofern die Familienversicherung nicht möglich ist und eine freiwillige Krankenversicherung besteht, ist bei der Beitragsbemessung lediglich die geringere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (statt der des § 240 Abs. 4 Satz 2 bzw. Satz 3 SGB V) zu beachten.
Über die Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2007 und der Änderungen durch das Kinderförderungsgesetz auf die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen sowie über die Behandlung von Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege in versicherungs- und beitragsrechtlicher Hinsicht ist zu beraten.
Ergebnis:
Für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen für Zeiten ab dem 1. Januar 2009 gilt im Bereich der Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB XI (jeweils in der durch das Kinderförderungsgesetz geänderten Fassung). Danach ist bei einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut, keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Die bisherige vereinfachte Prüfung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen kann damit – auf einer geänderten rechtlichen Grundlage – fortgeführt werden. Es ist auch weiterhin keine Differenzierung danach vorzunehmen, ob ...