TOP 1 Einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren);
hier: Einkommensnachweise zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in den Fällen des § 10 Abs. 3 SGB V
Sachverhalt:
Das am 26. Oktober 2007 modifizierte einheitliche Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldeverfahren) sieht in Ziffer 4.3 eine Präzisierung der Nachweisführung für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 SGB V dergestalt vor, dass das Gesamteinkommen durch geeignete Einkommensnachweise zu belegen ist. Die Meldevordrucke (Anlagen 1 und 3 des Fami-Meldeverfahrens) weisen auf die entsprechende Vorlagepflicht der Versicherten nicht ausdrücklich hin.
Aus der Praxis wird dringender Handlungsbedarf für eine Überarbeitung der Anlagen 1 und 3 des Fami-Meldeverfahrens reklamiert.
Ergebnis:
Der GKV-Spitzenverband sagt zu, eine Ergänzung der Fragebogen um den Hinweis auf die Vorlagepflicht von Einkommensnachweisen in den Fällen des § 10 Abs. 3 SGB V in den Änderungsbedarf zum Fami-Meldeverfahren aufzunehmen.
Um bei der Prüfung des Ausschlusses der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V eine gesonderte Anforderung von Einkommensnachweisen zu vermeiden, können die Krankenkassen bereits heute die Anlagen 1 und 3 des Fami-Meldeverfahrens eigenständig um einen entsprechenden Hinweis ergänzen.
TOP 2 Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens bei der Prüfung der Familienversicherung;
hier: Arbeitsentgelt aus einer kurzfristigen Beschäftigung
Sachverhalt:
Bei der Prüfung der Frage, ob die für das Bestehen oder den Ausschluss der Familienversicherung maßgebenden Gesamteinkommensgrenzen überschritten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI oder § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI), ist das regelmäßig im Monat erzielte bzw. zufließende Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesamteinkommen vom 21. März 2006 sind für die Feststellung der Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens die Grundsätze zu beachten, die für Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (z. B. für die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit von Beschäftigungsverhältnissen) entwickelt wurden.
Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als zwei Monate erzielt werden, sind als unregelmäßig anzusehen und schließen die Familienversicherung nicht aus. Bei Arbeitsentgelten, die im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erzielt werden, ist der Zwei-Monats-Zeitraum auf das Kalenderjahr der Beschäftigung begrenzt. Damit soll der engen Verbindung von Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit einer Beschäftigung einerseits und dem unschädlichen Ausfluss des aus einer solchen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts auf das Fortbestehen der Familienversicherung Rechnung getragen werden (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.5 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesamteinkommen vom 21. März 2006).
Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob die Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung auch dann als unregelmäßig anzusehen sind, wenn eine kurzfristige Beschäftigung nur aufgrund der Anwendung einer 50 Arbeitstage- bzw. 60 Kalendertage-Regelung als kurzfristig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bewertet wird.
Beispiel 1:
Eine Beschäftigung dauert vom 17.03.2008 bis zum 25.05.2008 und wird an 4 Tagen in der Woche ausgeübt. Die maßgebliche 50-Arbeitstage-Grenze wird nicht überschritten. Die Beschäftigung ist kurzfristig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Beispiel 2:
Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr:
vom 02.01.2008 bis zum 25.01.2008 (5-Tage-Woche) = 24 Kalendertage
vom 17.03.2008 bis zum 20.04.2008 (5-Tage-Woche) = 35 Kalendertage
Die maßgebliche 60-Kalendertage-Grenze wird nicht überschritten. Die Beschäftigungen sind kurzfristig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Ergebnis:
Arbeitsentgelt, das im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung erzielt wird, ist auch dann als unregelmäßig anzusehen und dem regelmäßigen Gesamteinkommen nicht zuzurechnen, wenn die Beschäftigung nur aufgrund der Anwendung einer 50 Arbeitstage- bzw. 60 Kalendertage-Regelung als kurzfristig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bewertet wird.
Für die Bewertung einer geringfügigen Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung sind die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) entsprechend heranzuziehen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.5 des gemeinsamen Rundschreibens zum Gesamteinkommen vom 21. März 2006).
Die Ausführungen unter Abschnitt 2.5 des gemeinsamen Rundschreibens zum Gesamteinkommen werden entsprechend ergänzt (vgl. TOP 5 dieser Niederschrift).
TOP 3 Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen und Auswirkungen der veränderten einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege
Sachverhalt:
Nach den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen (vgl. TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge am 31. März 2004) ist die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen unter Anwendung der Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen ...