Sachverhalt:
Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 7. Februar 1990 (BStBl 1990 I S. 109) werden öffentliche Zuwendungen zur Kinderbetreuung bisher bei der Vollzeitpflege als steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 11 EStG behandelt, sofern nicht mehr als fünf Kinder durch eine Betreuungsperson betreut werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege verändert (vgl. BMF-Schreiben vom 20. November 2007, BStBl I S. 824, Anlage 1). Für in der Vollzeitpflege vereinnahmte Gelder gilt künftig Folgendes:
Im Rahmen der Vollzeitpflege wird nach § 39 SGB VIII Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Das Pflegegeld bleibt weiterhin eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, da es die Erziehung unmittelbar fördert, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Diese so genannten Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind daher steuerpflichtig.
Bei den in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorgesehenen Erstattungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung und nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson handelt es sich somit auch um steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG. In den Fällen der steuerpflichtigen Bereitschaftspflege oder bei einer Betreuung von mehr als sechs Kindern sind diese Erstattungen bisher ebenfalls steuerpflichtig.
Mit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) werden diese Erstattungen nunmehr nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei gestellt. Damit werden Bereitschaftspflegepersonen mit den anderen Vollzeitpflegepersonen gleichgestellt.
Ergebnis:
Die an Personen, die ein fremdes Kind im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII versorgen und erziehen, aus öffentlichen Mitteln gezahlten finanziellen Leistungen nach § 39 Abs. 1 bis 3 SGB VIII, welche die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdecken, sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sofern die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Die Geldleistungen rechnen demnach nicht zum Gesamteinkommen. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
Die nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, die vom Träger der Jugendhilfe erstattet werden, sind nach § 3 Nr. 9 bzw. 11 EStG steuerfrei und zählen somit ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen.
Die an Bereitschaftspflegepersonen gezahlten so genannten Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder, die unabhängig von der tatsächliche Aufnahme von Kindern geleistet werden, sind steuerpflichtig nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und zählen demnach zum Gesamteinkommen.
Die Neuregelung hinsichtlich der Leistungen für Kinder in Vollzeitpflege wird zum Anlass genommen, das gemeinsame Rundschreiben zum Gesamteinkommen zu überarbeiten. Die weiteren Änderungen umfassen vornehmlich Ausführungen zur Berücksichtigung von Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. TOP 2 der Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge am 12. Juni 2008), zur Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens, zu den Leistungen für Kinder in Kindertagespflege und zur Abgeltungssteuer (vgl. TOP 2, 3 und 4 dieser Niederschrift). Die Neufassung des gemeinsamen Rundschreibens zum Gesamteinkommen vom 24. Oktober 2008 liegt bei (vgl. Anlage 2). Dieses Rundschreiben ersetzt das gemeinsame Rundschreiben vom 21. März 2006.
Anlagen zu TOP 5
Anlage 1, BMF-Schreiben vom 20.11.2007
[Anm. der Redaktion: BMF-Schreiben v. 20.11.2007 zur Einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege (GZ IV C 3 - S 2342/07/0001 DOK 2007/0530302) ist hier nicht abgebildet]