hier: Bewertung von Zahlungen zur ständigen Heimunterbringung eines Ehe- bzw. Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) durch den anderen - nicht im Heim lebenden - Ehe- bzw. Lebenspartner als Unterhaltsleistungen nach § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG
Sachverhalt:
Sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung nach § 61 SGB V als auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung nach § 62 SGB V finden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt besondere Berücksichtigung. Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gehören alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, soweit sie gegenwärtig zur Verfügung stehen (vgl. BSG-Urteil vom 24.07.1985 - 8 RK 36/84 -, USK 85245). Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen vom 14. März 2002 unter Abschnitt 1.10. - Unterhalt - ausgeführt, dass den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unter Berücksichtigung der Vorschriften des BGB zustehende und tatsächlich gezahlte Unterhalt (§ 1361 Abs. 4 bzw. § 1585 Abs. 1 BGB) zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählt. Beim Empfänger einer solchen Unterhaltszahlung erhöhen sich dementsprechend die Einnahmen zum Lebensunterhalt, beim Zahlenden vermindern sich die Einnahmen. Die vorstehenden Ausführungen treffen dabei auch auf Leistungen nach den §§ 12 bzw. 15 LPartG zu, wenn sie dem getrennt lebenden Lebenspartner und Kindern gezahlt werden oder die Lebenspartnerschaft durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben wurde.
Aus der Praxis wurde nun im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen nach den §§ 61 und 62 SGB V die Frage aufgeworfen, ob es sich bei - ggf. auch nur ergänzenden - Zahlungen eines Ehe- bzw. Lebenspartners i.S.d. LPartG an den anderen, ständig im Heim (und insoweit lediglich räumlich und nicht im Sinne von § 1361 BGB getrennt) lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner zur Sicherung der Heimunterbringung um Unterhaltsleistungen nach § 1360 BGB mit den bereits im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen vom 14. März 2002 unter Abschnitt 1.10. - Unterhalt - in Bezug auf getrennt lebende oder geschiedene Ehe- bzw. Lebenspartnern i.S.d. LPartG dargelegten und insoweit analog anzuwendenden Konsequenzen dergestalt handelt, dass sich beim Empfänger von Unterhaltszahlungen nach § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt erhöhen und sich beim Unterhaltsleistenden die Bruttoeinnahmen dementsprechend vermindern.
Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse u. a. der Ehegatten zu befriedigen. Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen (vgl. § 1360a Abs. 1 und 2 BGB). Dies gilt gleichermaßen für Lebenspartner im Sinne des LPartG, die nach § 5 LPartG einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet sind. Die §§ 1360a und 1360b BGB sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.
Soweit also einer der Ehe- bzw. Lebenspartner i.S.d. LPartG ständig in einem Heim untergebracht ist, jedoch eigene Einkünfte für die Heimunterbringung bzw. die damit im Zusammenhang stehende Deckung der Haushaltskosten bzw. zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse nicht vorhanden sind bzw. nicht ausreichen und insoweit der andere nicht im Heim lebende Ehe- bzw. Lebenspartner i.S.d. LPartG ggf. ergänzende Zahlungen zur Sicherung der Heimunterbringung tatsächlich vornimmt, dürfte es sich bei diesen Zahlungen unter Berücksichtigung der in § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG enthaltenen Grundsätze um Unterhaltsleistungen nach § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG handeln. Diese Rechtsauffassung wurde im Rahmen einer juristischen
Prüfung bestätigt und dabei unterstützend auch auf die Aussagen im Gesamtkommentar zum SGB V Schellhorn, § 61 SGB V Rdnr. 42, sowie auf ein Urteil des OLG Düsseldorf, Az.: 1 UF 63/01 in NJW 2002, Seite 1353 - 1354 verwiesen. Die Bewertung der hier in Rede stehenden Zahlungen als Unterhaltsleistungen nach § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG hat dementsprechend zur Konsequenz, dass sich beim Empfänger solcher Unterhaltszahlungen die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt erhöhen und sich beim Unterhaltsleistenden die Bruttoeinnahmen dementsprechend vermindern.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass Zahlungen von Unterhaltsleistungen nach § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG lediglich dann eine Bedeutung bei der Prüfung der Vora...