TOP 1 Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 SGB V (Aussteuerung);

hier: Änderung der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

In der Praxis besteht Unsicherheit darin, wie das Ende eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei Einstellung des Krankengeldbezugs wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V (Aussteuerung) zu melden ist.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass in diesem Fall der Arbeitgeber eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 33 zu erstatten hat. Zum Zeitpunkt der Aussteuerung erfolgt der Anstoß zur Abgabe der Meldung durch die Krankenkasse. Im Falle der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist vom Arbeitgeber eine Anmeldung mit Grund 13 vorzunehmen.[1] Die Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird um die Beschreibung dieser Meldesachverhalte ergänzt und ist als Anlage beigefügt.

[1] [Achtung: Diese Teilaussage (Anmeldung wegen Wiederaufnahme der Beschäftigung) wurde später mit BE vom 5./6.3.2003, TOP 1, wieder aufgehoben! Anmerkung der Redaktion.]

Anlage

[Die Anlage "Übersicht zu meldender Sachverhalte" wird nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]

TOP 2 Änderungen der Anlagen 2 und 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

Seit der letzten Sitzung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.05.2002 sind verschiedene Probleme bzgl. der Ausgestaltung der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" an die BfA herangetragen worden. Die Anregungen an die BfA und die von den Besprechungsteilnehmern hierzu getroffenen Festlegungen sind nachfolgend aufgeführt:

  1. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in den letzten Sitzungen wiederholt erklärt, dass eine maschinelle Meldung zu einer Beitragserstattung aus den Krankenkassenbeständen heraus nicht möglich ist. Für dieses Verfahren wurde ein einheitlicher Vordruck entwickelt, mit dem diese Meldungen manuell erfolgen sollen (vgl. Punkt 29 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26./27.02.2002)[1]. Die maschinellen Meldungen sollten mit einem "E" im Feld KENNZST des Datenbausteins DBME gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist nicht mehr notwendig und wird - neben den Fehlerprüfungen DBME014 und DBME016 - aus der Anlage 9 entfernt.
  2. Bei einigen Fehlerprüfungen (z. B. DBME114) ist als Formulierung nur die Personengruppe benannt (z. B. "Bei kurzfristig Beschäftigten ...."). Richtig ist die Formulierung wie sie ansonsten verwendet wird (Bei Meldungen für kurzfristig Beschäftigte....). Die entsprechenden Passagen werden angepasst.
  3. Die bisherige anwenderspezifische Prüfung DBMEe92 wird als Kernprüfung (DBME167) ausgestaltet. Betroffen sind hier nur die Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) und die BfA als Vereinbarungspartner des Bundesamtes für Wehrverwaltung bzw. des Bundesamtes für den Zivildienst. Die Beschreibung der Personengruppe 304 "Ableistende eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres anstelle des Zivildienstes" wird in die Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung" aufgenommen. Die aktualisierte Anlage 2 ist als Anlage 1 zur Niederschrift beigefügt.
  4. Das Anschlussunterhaltsgeld (LEAT 42 im Datensatz DSAE und Datenbaustein DBEZ) kann erst für Zeiten ab dem 01.01.1998 entstehen. Es ist eine entsprechende Prüfung vorzusehen. Da mit der Prüfung DBEZ046 für verschiedene Leistungsarten eine gleichartige Prüfung besteht, wird die Prüfung entsprechend erweitert.
  5. Die Beschäftigungszeit in den Meldungen des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeit (Grund der Abgabe 56) beginnt nicht zwingend zum Ersten eines Monats. Die Kernprüfung wird zum Einsatztermin 01.12.2002 dahingehend geändert, dass bei Meldungen des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während der Altersteilzeit (Grund der Abgabe 56) der Zeitraumbeginn nicht zwingend am Ersten eines Monats, sondern auch während des laufenden Monats zulässig ist.
  6. Die Beschreibung des Aufbaues eines korrekten Datums in der Versicherungsnummer unter der Fehlerprüfung DSME086 ist nicht eindeutig. Die Besprechungsteilnehmer sehen von einer Beschreibung des Aufbaues eines korrekten Datums in der Versicherungsnummer in der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ab. Statt dessen erfolgt unter der Fehlerprüfung DSME086 ein Verweis auf den Abschnitt 3.1.1.2 (Geburtsdatum des Beschäftigten) des gemeinsamen Rundschreibens.
  7. Reservefelder (Stellen 176, 185 bis 190 im DEÜV-Datensatz sowie die Stellen 113 bis 170 und 173 bis 190 im Datensatz DSAE) werden vom 01.06.2003 an im gemeinsamen Kernprüfprogramm auch auf korrek...

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