hier: Behandlung von Wertguthaben in der Unfallversicherung

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 20.12.2008 (Bundesgesetzblatt. I Seite 2940) wurden die Rahmenbedingungen für Wertguthabenvereinbarungen grundlegend überarbeitet. Regelungen zur Behandlung von Wertguthaben in der Unfallversicherung wurden bei dieser Gelegenheit nicht getroffen. In der bisherigen Praxis wurde von den meisten Unfallversicherungsträgern wie in der übrigen Sozialversicherung verfahren, das heißt Wertguthaben war von den Unternehmen erst im Zeitpunkt der Auszahlung zu melden. Inzwischen wurde mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Rechtslage abschließend geklärt. Danach gelten in der Unfallversicherung für Wertguthaben keine anderen Regelungen als für sonstiges Arbeitsentgelt, das heißt das Arbeitsentgelt ist für das Umlagejahr zu melden, in dem der Entgeltanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob es ausgezahlt oder in ein Wertguthabenkonto eingestellt wird. Das BMAS hat den Unfallversicherungsträgern aufgegeben, die bisherige Praxis, soweit sie vom Entstehungsprinzip abweicht, unter Berücksichtigung der Bestandsschutzinteressen der Unternehmen zum 01.01.2010 umzustellen.

Die Geschäftsführerkonferenz und der Vorstand der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) haben am 14. beziehungsweise 16.09.2009 beschlossen, dass "unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen wurde, Wertguthaben, das nach dem 31.12.2009 angespart wird, entsprechend dem Entstehungsprinzip in der Unfallversicherung sofort zu melden und zu verbeitragen ist. Wertguthaben, das am 31.12.2009 besteht und aufgrund der Anwendung des Zuflussprinzips noch nicht verbeitragt wurde, ist im Zeitpunkt der Auszahlung zu verbeitragen".

Dies hat zur Konsequenz, dass gegebenenfalls zwischen dem an die Unfallversicherung gemeldeten und noch nicht gemeldeten Wertguthaben zu unterscheiden ist.

Für die Verbeitragung von Wertguthaben in der Unfallversicherung werden folgende Arten vorgeschlagen:

Meldung von Arbeitsentgelt, das ab dem 01.01.2010 in ein Wertguthaben im Sinne des § 7b Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eingebracht wird

Ab dem 01.01.2010 gilt für Arbeitsentgelt, das zunächst nicht ausgezahlt, sondern stattdessen in ein Wertguthaben eingebracht wird, uneingeschränkt das Entstehungsprinzip (§§ 22 Absatz 1, 23 Absatz 3 SGB IV, 153 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII), das heißt, dieses Arbeitsentgelt ist zu dem Zeitpunkt im Lohnnachweis und im Datenbaustein Unfallversicherung zu melden, in dem es erarbeitet wurde.

Wird das bereits gemeldete Arbeitsentgelt später aus dem Wertguthaben entnommen, ist dies der Unfallversicherung nicht mehr mitzuteilen, weil das Arbeitsentgelt bereits bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil des Arbeitsentgelts nicht verbeitragt wurde, weil im Kalenderjahr der Entstehung der vom Unfallversicherungsträger festgelegte Höchstjahresarbeitsverdienst überschritten wurde.

Wird das Wertguthaben unter Anwendung der Übergangsregelung des § 116 SGB IV als Zeitguthaben geführt, ist der Meldung der Wert der Arbeitszeit im Zeitpunkt der Einbringung in das Wertguthaben zugrunde zu legen. Spätere Veränderungen des Wertes sind für die Unfallversicherung nicht relevant, da der Sachverhalt für die Unfallversicherung mit der Meldung des Arbeitsentgelts abgeschlossen ist.

Meldung von Arbeitsentgelt, das bis zum 31.12.2009 in ein Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV eingebracht wird

Für Arbeitsentgelt, das noch in 2009 in ein Wertguthabenkonto eingestellt wird, gelten die bisherigen Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Wenn bisher das Zuflussprinzip angewandt wurde, muss das Entgelt dementsprechend noch nicht mit dem Lohnnachweis für 2009 gemeldet werden und nicht in die Entgeltmeldungen für Zeiträume bis zum 31.12.2009 aufgenommen werden. Die Geschäftsführerkonferenz der DGUV hat weiterhin beschlossen, dass in den Fällen, in denen erstmals im Jahr 2009 Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben eingebracht wird oder eingebracht worden ist, der Unternehmer ein Wahlrecht hat, ob er das Entstehungsprinzip anwendet oder für den Zeitraum bis zum 31.12.2009 weiter nach den gegebenenfalls abweichenden bisherigen Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers verfährt.

Regelung zur Entsparung von Wertguthaben

Bei der Auszahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben gilt, dass zunächst das älteste Guthaben ausgezahlt wird. Bei Wertguthaben, das sowohl Arbeitsentgelt aus der Zeit vor dem 01.01.2010 als auch danach enthält (gemeldetes und nicht gemeldetes Arbeitsentgelt) gilt Folgendes:

Das ausgezahlte Arbeitsentgelt muss so lange an die Unfallversicherung gemeldet werden, bis das noch unverbeitragte Guthaben aufgebraucht ist. Erst dann wird der Anteil des Guthabens ausgezahlt, für den das Unternehmen schon Beiträge gezahlt hat.

Übertragung des W...

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