hier: Einführung einer neuen Personengruppe aufgrund des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes
Mit dem am 18.12.2007 in Kraft getretenen Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG vom 12.12.2007, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2861) will die Bundesregierung, ergänzend zu den bisherigen versorgungsrechtlichen Regelungen, die Nachteile ausgleichen, die durch eine schwerwiegende gesundheitliche Schädigung (körperliche beziehungsweise psychische Schäden) während eines Auslandseinsatzes entstanden sind. Soldaten und Zivilisten, die während eines Auslandseinsatzes eine Einsatzschädigung erlitten haben, werden mit dem EinsatzWVG während einer Schutzzeit (§ 4 EinsatzWVG) bis zur Wiederherstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit beziehungsweise einer gegebenenfalls benötigten beruflichen Qualifizierung abgesichert und es wird ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung gesetzlich verankert.
Der Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung oder sonstige Eingliederung in das Erwerbsleben soll für alle Soldaten, Richter, Beamten und Angestellten des Bundes sowie Helfer des Technischen Hilfswerkes gelten, deren Erwerbsfähigkeit durch die Verletzung während eines Auslandeinsatzes um mindestens 50 von Hundert gemindert wurde.
Während einer Schutzzeit für die gesundheitliche Wiederherstellung und berufliche Qualifizierung sollen die Einsatzgeschädigten weder gegen ihren Willen entlassen, noch in den Ruhestand versetzt werden können (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 EinsatzWVG). Nach der Begründung zur Regelung über das Inkrafttreten (§ 23 EinsatzWVG) soll das Gesetz rückwirkend für alle Einsatzgeschädigten gelten, die ihre Verletzung nach dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am 01.12.2002 erlitten haben und noch im Dienst sind beziehungsweise für die ein Wiedereinstellungsanspruch besteht (§ 6 Absatz 5 EinsatzWVG).
Zur Absicherung bis zum Ablauf der Schutzzeit (§ 4 EinsatzWVG) schließt sich für in einem Wehrdienstverhältnis stehende Einsatzgeschädigte (betrifft nicht Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten) unmittelbar an die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art an (§ 6 EinsatzWVG).
Wird die Einsatzschädigung erst nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt, wird der Einsatzgeschädigte auf Antrag ebenfalls in das Wehrdienstverhältnis besonderer Art eingestellt. Es endet in beiden Fällen regelmäßig mit Ablauf der Schutzzeit nach § 4 Absatz 3 EinsatzWVG.
Durch § 22 EinsatzWVG werden unter anderem die Datenerfassungs- und - übermittlungsverordnung (DEÜV), das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und die Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung) um Regelungen für die Wehrdienstverhältnisse besonderer Art ergänzt:
- Während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art soll für den Einsatzgeschädigten die versicherungsrechtliche Behandlung als Wehrdienstleistender in der Rentenversicherung fortbestehen (§ 6 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 8 EinsatzWVG).
Die Versicherungspflicht für einsatzgeschädigte Wehrdienstleistende nach § 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI wird während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 3 Satz 1 Nummer 2a SGB VI fortgeführt. Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2a SGB VI kann frühestens mit Wirkung ab 18.12.2007 (Inkrafttreten des Einsatzes WVG) eintreten.
- Beitragspflichtige Einnahmen für das Wehrdienstverhältnis besonderer Art sind die bezogenen Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären (§ 166 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung). Dies gilt sowohl für die Einsatzgeschädigten, bei denen die beitragspflichtigen Einnahmen während des Auslandseinsatzes nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI aus 60 von Hundert der Bezugsgröße bemessen wurden, als auch für Personen, die zuvor eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Unterhaltssicherungsgesetz bezogen hatten. Die angegebenen beitragspflichtigen Einnahmen werden auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung geprüft.
- Die Beiträge zur Rentenversicherung werden in voller Höhe vom Bund getragen (§ 170 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI).
Die Regelungen zur Änderung des SGB VI (§ 22 Absatz 8 EinsatzWVG) treten nach § 23 EinsatzWVG erst am Tag nach der Verkündung, also am 18.12.2007, in Kraft. Die in der Begründung zu § 23 EinsatzWVG beschriebene Rückwirkung ab dem 01.12.2002 soll sicherstellen, dass das EinsatzWVG auch Einsatzunfälle vor dem 18.12.2007 - frühestens ab dem Inkrafttreten des Einsatz-Versorgungsgesetzes (EinsatzVG) am 01.12.2002 - erfasst, jedoch erst mit Wirkung vom 18.12.2007 an. Im Hinblick auf das Meldeverfahren ist gegebenenfalls auch zu beachten, dass § 22 EinsatzWVG zwar eine Ergänzung des § 40 DEÜV, nicht jedoch des § 192 SGB VI enthält.
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