hier: Fehlerprüfungen für den Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) ab 01.06.2012
Im Rahmen der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.06.2011 wurde die Modifikation der Anlage 4.3 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) beschlossen (TOP 2). Mit der Einführung eines qualifizierten Wertes im DSBD wird die Voraussetzung geschaffen, die bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingehenden DSBD zu sortieren, zu priorisieren und teilautomatisiert zu verarbeiten. Dies stellt einen wesentlichen Schritt zur Umsetzung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses des Verfahrens dar und trägt zur Erreichung einer hohen Datenqualität des Datenbestandes der Partner im Meldeverfahren bei.
Da die Umsetzung der Modifikation in zeitlicher Hinsicht als kritisch zu bewerten war, erfolgt eine Anpassung des DSBD erst zum 01.06.2012.
Insoweit ist die Anlage 9.3 wie folgt anzupassen:
Fehlernummer DSBD202
Zulässig ist "01", "02", "03", "11", "12", "13", "14", "15", "16", "17" oder "18"
Fehlerkurztext: GD ungleich 01 bis 03 oder 11 bis 18 unzulässig
Fehlerlangtext: Im Feld Abgabegrund sind nur die Werte 01, 02, 03, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 zulässig.
Fehlernummer DSBD204
Bei der Betriebsdatenpflege durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See im selbst verwalteten Betriebsnummernbereich (VF = "BTRKS") sind nur die Werte "01" oder "02" zulässig.
Fehlerkurztext: GD ungleich 01 oder 02 unzulässig
Fehlerlangtext: Im Verfahren BTRKS sind nur die Abgabegründe 01 oder 02 zulässig.
Fehlernummer DSBD206
Bei der Betriebsdatenpflege durch Arbeitgeber (VF = "BTRAG"), Krankenkassen (VF = "BTRKV") und Rentenversicherung (VF = "BTRRV") sind die Werte "01" oder "02" unzulässig.
Fehlerkurztext: GD 01 oder 02 unzulässig
Fehlerlangtext: Die Abgabegründe 01 oder 02 sind in den Verfahren BTRAG, BTRKV und BTRRV nicht zulässig.
Fehlernummer DSBD208
Der Wert "03" ist nur bei der Betriebsdatenpflege durch die Krankenkassen (VF = "BTRKV") zulässig.
Fehlerkurztext: GD 03 unzulässig
Fehlerlangtext: Der Abgabegrund 03 ist nur im Verfahren BTRKV zulässig.
Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.06.2012 festgelegt.
Um eine Übereinstimmung mit der bereits im Rahmen der letzten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.06.2011 geänderten Anlage 4.3 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV zu erzielen, wurden in Anlage 9.3 des gemeinsamen Rundschreibens die entsprechenden Stellen angepasst.
Hinsichtlich des DBTN fungiert die BA lediglich als weiterleitende Stelle. Es finden keine Logik- oder Vollständigkeitsprüfungen statt. Befüllte Felder werden automatisiert in den Bestand der zentralen Betriebedatenbank übernommen und überschreiben bereits existierende Werte. Leere Felder führen nicht zur Löschung eines vorhandenen Wertes.