TOP 1 Gemeinsame Grundsätze nach § 22 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in den Fassungen ab dem 01.01.2012 und ab dem 01.01.2013
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.06.2011 sind die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV angepasst worden. Hierbei ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung als neues Zusatzmodul aufgenommen und das Basismodul um den qualifizierten Meldedialog, das maschinelle Antragsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (kurz AAGVerfahren) und das Verfahren der Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen (kurz EEL-Verfahren) erweitert worden. Im Rahmen der Anhörung nach § 22 Satz 2 DEÜV hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die vorgesehenen Anpassungen weitestgehend abgelehnt.
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)
Die Bedenken begründen sich aus Sicht der Teilnehmer nicht im Verfahren der euBP selbst, sondern an einem noch bestehenden Informationsdefizit der Arbeitgeber. Dieses Defizit und die angeregte gesetzliche Anpassung sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Grundsätze zur Datenübermittlung nach § 28p Abs. 6a SGB IV-E zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der BDA zu erörtern.
Dessen ungeachtet wird an der Entscheidung der Integration der euBP in Form eines frei wählbaren Zusatzmoduls festgehalten.
EEL- und AAG-Verfahren
Aus Sicht der BDA könne der Arbeitgeber aufgrund der Integration dieser beiden Verfahren in das Basismodul nicht mehr entscheiden, ob er Meldungen mit einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe abgibt.
Dies ist allerdings eine Fehleinschätzung; auch weiterhin kann der Arbeitgeber zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Die Softwareersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen hingegen haben hinsichtlich der Umsetzung von im Basismodul festgelegter Verfahren kein Wahlrecht, da diese im Gegensatz zu den als Zusatzmodul abgebildeten Verfahren für alle Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben sind und faktische Anwendung finden. Das AAGVerfahren ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AAG und das EEL-Verfahren nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV für alle Arbeitgeber verpflichtend. Insoweit war beabsichtigt, beide Verfahren ins Basismodul zu übernehmen.
Kritikpunkt beim EEL-Verfahren ist der geringe Nutzen im Verhältnis zum Aufwand der Arbeitgeber. Soweit aus Sicht der BDA das EEL-Verfahren nicht zwingend von Entgeltabrechnungsprogrammen vorgehalten werden sollte, ist der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu schaffen. Gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband hat deshalb das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum 4. SGB IV-Änderungsgesetz eine Anpassung von § 23c SGB IV auf den Weg gebracht (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 30.11.2011, Bundestags-Drucksache 17/7991). In Absatz 2 Satz 2 a. a. O. werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt. Die damit im Gesetz zum Ausdruck gebrachte geringe praktische Relevanz bei dem einzelnen Arbeitgeber erlaubt es, das EEL-Verfahren (weiterhin) im Zusatzmodul abzubilden.
Weiterhin kritisiert die BDA – auch bezogen auf das AAG-Verfahren - den kaum zu bewältigenden Arbeitsaufwand für Softwareersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen; gemeint ist hier offenbar der geringe Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Entwurfes der Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV am 21.07.2011 und dessen Inkrafttreten zum 01.01.2012 in Verbindung mit der zeitgleichen Umsetzung des qualifizierten Meldedialoges.
Um diesem in der Anhörung vorgebrachten Argument der BDA Rechnung zu tragen, wird das AAG-Verfahren bis zum 31.12.2012 als Zusatzmodul definiert. Mit dieser Entscheidung geht zeitgleich die Erwartungshaltung einher, dass das AAG-Verfahren von den Softwareerstellern bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt ist.
In den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV in der Fassung ab dem 01.01.2013 wird das AAG-Verfahren im Basismodul abgebildet.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen ungeachtet der in diesem Einzelfall festgelegten Ausnahmeregelung klar, dass bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben wirtschaftliche Interessen der Softwarehersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können.
ELENA-Verfahren
Die Maßgaben zum ELENA-Verfahren werden aufgrund des vom Bundestag am 28.09.2011 zugestimmten Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes (BT-Drucksache 17/6851) aus den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV i. d. F. ab dem 01.01.2012 gestrichen.
Qualifizierter Meldedialog im Jahr 2012 ohne Sozialausgleich
Aufgrund der Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 0 EUR durch das Bundesministerium für Gesundheit am 28.10.2011 im Bundesanzeiger (Ausgabe Nr. 164, Seite 3810) wird im Jahr 2012 kein Anspruch auf Sozialausgleich für Ar...