hier: Erweiterung der Regelungen zum Korrekturverfahren und Änderungen in den technischen Beschreibungen

Regelungen zum Korrekturverfahren

Im UV-Meldeverfahren werden die Beitragsgrundlagen mit dem Datensatz Lohnnachweis (DSLN) übermittelt. Bei Änderung der Beitragsgrundlagen ist der DSLN spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung zu stornieren und neu zu melden. Die Umsetzung der korrigierten Beitragsumlage erfolgt durch den jeweilig betroffenen Unfallversicherungsträger (UVT).

Bei Rückrechnungen der Arbeitgeber, die in einen bereits gemeldeten Zeitraum hineinreichen, werden - mitunter monatlich – abgebebene DSLN storniert und neu abgegeben. Eine sofortige Umsetzung der eingegangen Korrekturmeldungen würde für die UVT und Arbeitgeber einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten. Zur Vermeidung werden korrigierte elektronische Lohnnachweise grundsätzlich erst mit der nächsten Umlage (§ 152 SGB VII) abgerechnet.

Vorzeitige Abrechnungen auf Antrag des Arbeitgebers und Sachverhalte, die eine umgehende beitragsrechtliche Umsetzung durch den UVT erfordern, können jederzeit durchgeführt werden.

Da noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang Arbeitgeber vom Antragsrecht Gebrauch machen, wird die Antragsmöglichkeit (zunächst) nicht im maschinellen Verfahren berücksichtigt; hierdurch wird auch eine Verfahrensstabilität erreicht, da der Datensatz nicht nochmals angepasst werden muss.

Die Beantragung durch den Arbeitgeber erfolgt insoweit formlos auf manuellem Wege.

In den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 SGB IV wird unter Ziffer 2.5 eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.

Aufnahme der Absendernummer und Empfängernummer

Wie in den übrigen Meldeverfahren wird nunmehr auch im DSLN die Betriebsnummer-Absender in Absendernummer gem. § 18n SGB IV umbenannt. Damit besteht auch in diesem Verfahren die Möglichkeit, eine gesonderte Absendernummer zu verwenden.

Flankierend wird die Betriebsnummer-Empfänger in Empfängernummer umbenannt.

Die Anlagen 2, 3 und 4 werden entsprechend angepasst.

Zudem erfolgt in Anlage 2 eine Anpassung in der Erläuterung zur UV-EG-SUMME; die Beschreibung wird um die Wörter "in vollen Euro" ergänzt. Ferner werden die Erläuterungen zu ARBSTD-SUMME ergänzt; die Beschreibung wird um die Wörter "in vollen Arbeitsstunden" erweitert.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.

Anlage[1]

[1] [Anm. d. Red.: Entwurfsfassung hier nicht berücksichtigt.]

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