hier: Berufsmäßigkeit von unständig Beschäftigten

Bereits in der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.2.2018 (TOP 5) wurde die Notwendigkeit von Anpassungen im Meldeverfahren aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berufsmäßigkeit der Ausübung einer unständigen Beschäftigung thematisiert.

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte in der Rentenversicherung nunmehr auch dann Anwendung finden, wenn die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Zu entscheiden war, welche Anpassungen notwendig sind, um diese nicht berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigungen abzubilden. Aufgrund der fehlenden Praxisrelevanz wurden durch die Besprechungsteilnehmer keine Festlegungen getroffen.

Ausgehend von diversen Anfragen der Arbeitgeber und Softwareersteller zur Umsetzung des Meldeverfahrens für den fraglichen Personenkreis, ist diese Praxisrelevanz nunmehr gegeben.

Um den Bedürfnissen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V gerecht zu werden und weiterhin eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Personengruppe (PGR) 118 zu gewährleisten, sollten nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen separat dargestellt werden. Hierfür ist die neue PGR 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" einzuführen und die PGR 118 "Unständig Beschäftigte" folgendermaßen klarstellend anzupassen.

117

Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte

Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

118

Berufsmäßig unständig Beschäftigte

Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

Die Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV ist um die neue Personengruppe zu ergänzen.

Da die Sonderregelung für berufsmäßig unständig Beschäftigte, Beschäftigungszeiten eines unständig Beschäftigten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt, nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte gilt, ist zudem der Abschnitt 2.1 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV entsprechend anzupassen.

Darüber hinaus ist eine Anpassung der Fehlerprüfung DBME096 erforderlich:

Bei Meldungen für unständig Beschäftigte (PERSGR im DSME = "117", "118" oder "205") ist für die Prüfung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze zusätzlich die Tagesangabe im Feld ZREN mit dem letzten Tag des angegebenen Monats zu überlagern.

Eine Anpassung erfolgt ferner in den Anlagen 2, 3, 9.4 und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung".

Als Einsatztermin für das geänderte Kernprüfprogramm wird der 1.1.2020 festgelegt. Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren für die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV in der Fassung ab dem 1.1.2020 einzuleiten.

Anlage Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV in der vom 1.1.2020 an geltenden Fassung[1]

[1] [Anm. d. Red.: Entwurfsfassung hier nicht berücksichtigt.]

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