hier: Optimierung des Verfahrens Betriebsdatenpflege durch Ergänzung von Produkt- und Modifikations-Identifier (Prod/Mod-ID)

Arbeitgeber sind nach § 18i Abs. 4 SGB IV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten unverzüglich an die Bundesagentur für Arbeit zu melden. Hierdurch wird erreicht, dass Sozialversicherungsträger Änderungen zeitnah und in maschineller Form erhalten.

Trotz der bestehenden Meldepflicht und des seit mehreren Jahren bestehenden Meldeverfahrens ist der Umfang der mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) übermittelten Daten erkennbar zu gering und die inhaltliche Qualität mangelhaft. Zur Ursachenforschung sowie zur Weiterentwicklung des DSBD-Verfahrens ist in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 8.3.2017 unter TOP 5 eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden. In der Arbeitsgruppe ist neben der Identifizierung von Optimierungsbedarfen festgestellt worden, dass für eine Analyse der Ursachen von fehlerhaften und unzureichenden Meldungen die Information unabdingbar ist, aus welchen Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen derartige Meldungen übermittelt werden. Nur auf Grundlage dieser Informationen kann die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall feststellen, ob programmseitige Defizite bestehen, die zu den angesprochenen Mängeln führen. Insoweit ist ab dem 1.1.2018 in jeder Meldung über die Änderung von Betriebsdaten die PROD-/MOD-ID anzugeben.

Der DSBD wird um entsprechende Felder ergänzt (Anlage).

Überdies wird - wie in anderen Meldeverfahren bereits umgesetzt - im DSBD und im Datensatz Meldung in der Beschreibung zum Feld VERSIONS-NR keine feste Versionsnummer, sondern die möglichen Angaben einer Versionsnummer (01-99) dokumentiert.

Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten. Der Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird auf den 1.1.2018 festgelegt.

Die nächste Arbeitsgruppensitzung unter Einbindung der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände und von Softwareerstellern findet beim GKV-Spitzenverband am 8.11.2017 statt; Beginn der Sitzung ist 10:00 Uhr.

Anlage
Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV vom 28.6.2017 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung

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