TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV in der Fassung ab dem 1.1.2018;
hier: Optimierung des Verfahrens Betriebsdatenpflege durch Ergänzung von Produkt- und Modifikations-Identifier (Prod/Mod-ID)
Arbeitgeber sind nach § 18i Abs. 4 SGB IV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten unverzüglich an die Bundesagentur für Arbeit zu melden. Hierdurch wird erreicht, dass Sozialversicherungsträger Änderungen zeitnah und in maschineller Form erhalten.
Trotz der bestehenden Meldepflicht und des seit mehreren Jahren bestehenden Meldeverfahrens ist der Umfang der mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) übermittelten Daten erkennbar zu gering und die inhaltliche Qualität mangelhaft. Zur Ursachenforschung sowie zur Weiterentwicklung des DSBD-Verfahrens ist in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 8.3.2017 unter TOP 5 eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden. In der Arbeitsgruppe ist neben der Identifizierung von Optimierungsbedarfen festgestellt worden, dass für eine Analyse der Ursachen von fehlerhaften und unzureichenden Meldungen die Information unabdingbar ist, aus welchen Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen derartige Meldungen übermittelt werden. Nur auf Grundlage dieser Informationen kann die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall feststellen, ob programmseitige Defizite bestehen, die zu den angesprochenen Mängeln führen. Insoweit ist ab dem 1.1.2018 in jeder Meldung über die Änderung von Betriebsdaten die PROD-/MOD-ID anzugeben.
Der DSBD wird um entsprechende Felder ergänzt (Anlage).
Überdies wird - wie in anderen Meldeverfahren bereits umgesetzt - im DSBD und im Datensatz Meldung in der Beschreibung zum Feld VERSIONS-NR keine feste Versionsnummer, sondern die möglichen Angaben einer Versionsnummer (01-99) dokumentiert.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten. Der Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird auf den 1.1.2018 festgelegt.
Die nächste Arbeitsgruppensitzung unter Einbindung der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände und von Softwareerstellern findet beim GKV-Spitzenverband am 8.11.2017 statt; Beginn der Sitzung ist 10:00 Uhr.
Anlage
Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV vom 28.6.2017 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung
TOP 2 Änderung der Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV in der Fassung ab dem 1.1.2018;
hier: Anpassungen in den technischen Beschreibungen
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 19.10.2016 wurden unter TOP 3 die Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106 SGB IV beschlossen und im Anschluss durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Auf Grundlage einer weitergehenden Bewertung der technischen Umsetzung im XML Format ergeben sich Änderungsbedarfe in den technischen Beschreibungen, die nachfolgend dargestellt sind:
Anlage 1 der Gemeinsame Grundätze – Antrag Entsendung
Versionsnummer
Die Versionsnummer verfügt über fünf Stellen (inklusive der trennenden Punkte), damit eine Unterscheidung der vorgenommen Änderungen erfolgen kann. Die erste numerische Stelle wird bei grundlegenden Anpassungen der Datensatzbeschreibung hochgezählt, die zweite numerische Stelle kann z. B. Änderungen am Wertevorrat abbilden und die dritte numerische Stelle wird bei Erweiterungen der Prüfungen angepasst.
Absendernummer und Empfängernummer
Angleichung der Formulierung an bestehende Beschreibungen.
Angabe des Erstelldatums
Die Angabe eines Datums erfolgt in einem XML Dokument über einheitliche Datentypen. Diese heißen entweder "date" oder "datetime" und sind bereits definiert. Diese jeweilige Definition wird in der Anlage 1 nachvollzogen.
Fehlerkennzeichen
Die Rückmeldung von Fehlern erfolgt über eine gesonderte Ausprägung in den Steuerungsdatensätzen, sodass die Übermittlung der fehlerhaften Datensätze künftig entfallen kann. Daher sind die Ausprägungen zum Fehlerverfahren zu streichen.
Aktenzeichen Verursacher
Auf Anregung von Softwareerstellern wird das Aktenzeichen Verursacher zur besseren Identifizierung von Datensätzen in das Verfahren aufgenommen.
Art der Anschrift
Es werden nur zwei Arten von Anschriften unterschieden, wodurch die Anzahl der Inhalte sowie die Länge des Feldes reduziert werden konnten. Die Ausprägung zur Kontaktanschrift ist im XML Schema ein selbständiger Block, wodurch die Ausprägung "3" sowie das Feld "Anzahl Anschrift" entfallen können, da diese im XML Schema nicht über ein gesondertes Feld dargestellt werden.
Geschlecht
Die Aufnahme des Feldes Geschlecht dient der korrekten Anrede der Kontaktperson.
Anzahl-BS
Die Angabe zur Anzahl der Beschäftigungsstellen erfolgt nicht über ein gesondertes Feld, sondern wird über Attribute im Schema gelöst. Es ist daher zu streichen.
Land
Aufgrund der anstehenden Einführung des Datenlexikons und dem Wunsch der Softwareersteller folgend, eine einheitliche Verwendung von Feldgruppen sicherzustellen, wurde das Feld "Land" bei der Anschrift des Arbeitgebers ergänzt.
Anlage 2 der Gemeinsame Gru...