hier: Festlegungen zum neuen Kennzeichen Saisonarbeitnehmer

Die Durchführung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V gestaltet sich regelmäßig dann als schwierig, wenn nach dem Ende einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung die Kontaktaufnahme zum Mitglied scheitert und trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten im Unklaren bleibt, ob die betroffenen Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies gilt insbesondere für den Personenkreis der Saisonarbeitnehmer. Daher hat der Arbeitgeber ab dem 1.1.2018 mit einer Kennzeichnung in der Anmeldung mitzuteilen, ob der Beschäftigte als Saisonarbeitnehmer tätig ist.

Durch die Angabe, dass es sich bei dem Beschäftigten um einen Saisonarbeitnehmer handelt, gilt der Anscheinsbeweis als erbracht, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben sind; weitergehende Ermittlungen, die derzeit zu Mehraufwänden bei Krankenkassen und Arbeitgebern führen, sind entbehrlich.

Im Vorgriff der gesetzlichen Grundlage im § 188 Abs. 4 SGB V sind in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 8.3.2017 unter TOP 2 die Erweiterung des Arbeitgeber-Meldeverfahrens um ein Kennzeichen Saisonarbeitnehmer beschlossen sowie die wesentlichen melderechtlichen Festlegungen getroffen worden.

Die erweiterten Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV vom 8.3.2017 in der Fassung ab dem 1.1.2018 sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 27.6.2017 genehmigt worden.

Festlegungen zur Anwendung des Kennzeichens Saisonarbeitnehmer

Zur Umsetzung der neuen Meldepflicht werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. Prüfungsumfang zur Feststellung des Status "Saisonarbeitnehmer"

    Nach der Legaldefinition im § 188 Abs. 4 Satz 5 SGB V (neu) ist Saisonarbeitnehmer, wer vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um einen

    • jahreszeitlich bedingten,
    • jährlich wiederkehrenden,
    • erhöhten Arbeitskräftebedarf

    des Arbeitgebers abzudecken.

    Zur Tatbestandsprüfung "für eine (…) Beschäftigung" wird klargestellt, dass sich daraus keine Prüfverpflichtung einer Ausschließlichkeit ergibt. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet festzustellen bzw. zu prognostizieren, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.

  2. Umfang der Meldepflichten

    Die Angabe zum Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" ist nur in Anmeldungen aufgrund des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses sowie der gleichzeitigen Anund Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40) erforderlich.

    Hierdurch wird die Meldepflicht auf den eigentlichen Erfüllungszweck beschränkt. Die Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist nur zu Beginn der Beschäftigung erforderlich, da sich zu diesem Zeitpunkt für die Krankenkassen abhängig von der Angabe Folgeprozesse ergeben (Information des Arbeitnehmers über Möglichkeiten einer weitergehenden Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung).

  3. Stornierungspflicht bei fehlerhafter Angabe in der Anmeldung

    Fehlt die Angabe zum Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" oder war diese fehlerhaft, muss die Anmeldung storniert und mit dem korrekten Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" neu abgegeben werden.

    Dadurch wird sichergestellt, dass die Krankenkassen erkennen, ob bei der Prüfung und Feststellung der obligatorischen Anschlussversicherung

    • die Maßgaben nach § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V (Saisonarbeitnehmer - Beitrittsmöglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Ende der Beschäftigung mit Nachweis des Wohnsitzes/ständigen Aufenthaltes) oder
    • die Maßgaben nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V (kein Saisonarbeitnehmer - Austrittsmöglichkeit mit Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung innerhalb von zwei Wochen nach Information durch die Krankenkasse)

    Anwendung finden.

Insoweit gelten für die Angabe des Kennzeichens "Saisonarbeitnehmer" die regulären Stornierungspflichten.

Das Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" wird um die neue Ziffer 1.1.12[1] (Kennzeichen Saisonarbeitnehmer) ergänzt.

Der Einsatzzeitpunkt für das Kernprüfprogramm wird auf den 1.1.2018 festgelegt.

[1] [Anm. d. Red.: Entwurfsfassung ab 1.1.2018 hier nicht berücksichtigt.]

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