Nach § 23 Abs. 1 SGB IV werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Sie sind bereits spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist. Abweichend von dieser Regelung wird in § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV für die Fälle einer Statusentscheidung die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hinausgeschoben. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden nach den Festlegungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dann für die Zeit vom Beginn der Sozialversicherungspflicht an spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (vgl. Ausführungen unter 3.8.4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 20.12.1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit). Dies gilt nicht nur in den Fällen eines Anfrageverfahrens bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, sondern auch bei einer Betriebsprüfung.

Nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV haben Widerspruch und Klage gegen Statusentscheidungen aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift gilt nach der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucksache 14/1855 S. 8) nicht nur für die Statusentscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, sondern auch für die Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb eines Anfrageverfahrens. Da die Statusentscheidung bei Einlegung von Rechtsmitteln somit keine Bindungswirkung erlangen kann, hängt die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV von der Entscheidung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ab. Wird die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass eine Beschäftigung vorliegt, in diesem Verfahren bestätigt, werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge erst nach Bindung bzw. Rechtskraft dieser Entscheidung fällig.

Der Arbeitgeber ist nach § 28e Satz 1 SGB IV Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Er hat jedoch - im Innenverhältnis - Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen kann (§ 28g Sätze 1 und 2 SGB IV). Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf der Arbeitgeber unterbliebene Abzüge vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Soweit und solange Gesamtsozialversicherungsbeiträge allerdings aufgrund der Regelung in § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV nicht fällig werden, der Arbeitgeber somit keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat, ist er auch nicht zu einem Beitragsabzug berechtigt. Da insoweit kein "unterbliebener Abzug" vorliegt, findet die Begrenzungsregelung des § 28g Satz 3 SGB IV keine Anwendung.

Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20. Dezember 1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit enthält zum Beitragsabzugsverfahren bei einem Statusfeststellungsverfahren nur allgemeine Ausführungen. Die Praxis verlangt jedoch Aussagen zum Beitragsabzug auch für die Fälle, in denen die Sozialversicherungspflicht bereits mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt, weil z. B. der Antrag auf Statusfeststellung erst einen Monat danach gestellt worden ist oder weil die Voraussetzungen des § 7b oder des § 7c SGB IV nicht erfüllt sind. Hierzu nehmen die Besprechungsteilnehmer wie folgt Stellung:

Statusfeststellungsverfahren im Rahmen eines Anfrageverfahrens bei späterer Antragstellung

Bei einer Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV erst fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Die Arbeitnehmerbeitragsanteile für den Zeitraum dieses Verfahrens kann der Arbeitgeber uneingeschränkt vom Arbeitsentgelt einbehalten. Für Entgeltabrechnungszeiträume, die vor dem Eingang des Antrags auf Statusfeststellung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bereits abgerechnet waren, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitragsanteil nach § 28g Satz 3 SGB IV grundsätzlich nur für die letzten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen vom Arbeitsentgelt einbehalten.

Praxis-Beispiel
Aufnahme der Beschäftigung am 1. 1.2000
Betriebliche Entgeltabrechnung jeweils am Letzten des Kalendermonats
Statusanfrage am 24. 7.2000
Bekanntgabe der Statusentscheidung (dritter Tag nach Aufgabe zur Post) am 13.11.2000
Unanfechtbarkeit der Entscheidung am 14.12.2000
Beginn der Sozialversicherungspflicht am 1. 1.2000
Fälligkeit der GSV-Beiträge spätestens am 15. 2.2001
Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ab 1. 4.2000

Statusfeststellungsverf...

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