Die Gemeinsamen Grundsätze sind in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 21.10.2015 unter TOP 1 beschlossen und im Nachgang vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden. Im Verlauf der technischen Umsetzung des Verfahrens hat es sich als notwendig erwiesen, einige festgelegte Definitionen zu präzisieren. Die Gemeinsamen Grundsätze werden daher vor Einführung des elektronischen Lohnnachweisverfahrens zum 01.01.2017 wie folgt angepasst:
Textteil Ziffer 2.5 - Korrekturverfahren
Mit der bisherigen Formulierung konnte nicht erkannt werden, dass es sich um inhaltliche Fehler einer Meldung handelt. Dies wird jetzt berichtigt und das Wort "inhaltlich" ergänzt.
Textteil Ziffer 3.1 - Allgemeines
Die Textpassage "ggf. unter Berücksichtigung von vorhandenen Vortragswerten" wird gestrichen. So soll erreicht werden, dass insbesondere beimWechsel bzw. der Beendigung einer meldenden/die Abrechnung durchführenden Stelle das abgebende Entgeltabrechnungsprogramm einen elektronischen Lohnnachweis mit den abgerechneten Entgelte und Arbeitsstunden bzw. Anzahl der Versicherten meldet. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass auch die uv-meldepflichtigenWerte für ausgeschiedene Beschäftigte vom abgebenden Entgeltabrechnungsprogramm gemeldet werden.
Eine Meldung von nicht errechneten uv-meldepflichtigenWerten des aufnehmenden Entgeltabrechnungsprogramms wird somit, bezogen auf den elektronischen Lohnnachweis, obsolet.
Textteil Ziffer 3.2 - Datensatz und Datenbausteine
Die bisherige Bezeichnung des Fehlerbausteins für die Rückmeldung von UV-Stammdatenfehlern "DBBF" wird in "DBFU - Fehler UV-Stammdatendatei" geändert. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Anlage 2 - Datensatz für den elektronischen Lohnnachweis
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung bei den Erläuterungen zum Datenfeld Feld "UV-Grund". Dort werden jetzt die möglichen Beitragsgrundlagen aufgeführt.
Die Änderungen unter Ziffer 3.2 führen im Datensatz "elektronischer Lohnnachweis" zur Anpassung in der Bezeichnung des Fehlerbausteins sowie beim Kennzeichen für das Vorhandensein des Fehlerbausteins. Zusätzlich wird im Fehlerbaustein ein Feld angefügt, das den eventuellen Eintrag in der Qualitätsmanagementdatenbank der Informationstechnischen Servicegesellschaft der gesetzlichen Krankenversicherung anzeigt. So ist anhand der Rückmeldung erkennbar, ob es sich um einen Anwenderfehler oder eine echte Fehlfunktion im Entgeltabrechnungsprogramm handelt.
Anlage 3 - Datensatz und Datenbausteine für die Abfrage der Stammdaten
Die Änderungen unter Ziffer 3.2 führen auch im Datensatz "Abfrage Stammdaten" zur Anpassung in der Bezeichnung des Fehlerbausteins und beim Kennzeichen für das Vorhandensein des Fehlerbausteins. Zusätzlich wird gleichermaßen ein Feld angefügt, das den eventuellen Eintrag in der Qualitätsmanagementdatenbank bei der ITSG anzeigt.
Anlage 4 - Datensatz für die Übermittlung der Stammdaten
Das Feld "Beitragsmaßstab" enthielt bisher 3 Auswahlkriterien für die in der Unfallversicherung möglichen Beitragsverfahren.
Im Verlauf der Entwicklung hat sich herausgestellt, dass das Dialogverfahren auch zur Steuerung der Meldepflicht nutzbar ist. Künftig können so Unternehmen, die von der Teilnahme am elektronischen Lohnnachweis befreit sind (z. B. Privathaushalte), durch die erstmalige Stammdatenabfrage eine interpretierbare Rückmeldung für das Beitragsverfahren erhalten. Im Feld Beitragsmaßstab sind künftig folgende Attribute möglich:
1 |
– |
Entgelt (der angezeigte Lohnnachweis wird auf Basis von Entgelten erwartet), |
2 |
– |
Arbeitsstunden (der angezeigte Lohnnachweis wird auf Basis von Arbeitsstunden als Beitragsgrundlage erwartet), |
3 |
– |
Versicherte (der angezeigte Lohnnachweis wird auf Basis der Versichertenanzahl als Beitragsgrundlage erwartet), |
4 |
– |
Einwohnerzahlen (es wird kein Lohnnachweis erwartet), |
5 |
– |
Privathaushalte (es wird kein Lohnnachweis erwartet), |
6 |
– |
sonstige Unternehmen ohne Meldepflicht (es wird kein Lohnnachweis erwartet). |
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung leitet das Genehmigungsverfahren nach § 103 SGB IV ein.