Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmenskapital ist in Deutschland bislang relativ gering verbreitet. Um die Anzahl der Arbeitnehmer mit direkten oder indirekten Beteiligungen am Unternehmen mittelfristig zu steigern, ist zuletzt mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 (BGBl. I S. 451) die steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erweitert worden.

In Frankreich ermöglicht der "Plan d’épargne d’entreprise", ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in der Form eines betrieblichen Vermögensbildungsplans, den Arbeitnehmern zu steuerlich und sozialversicherungsrechtlich vorteilhaften Bedingungen ein Wertpapierfolio aufzubauen. Der Plan kann aus mehreren Quellen gespeist werden, insbesondere durch Zahlungen der Beschäftigten und Beiträge des Arbeitgebers. Die Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer werden in einen für die Arbeitnehmer bestimmten geschlossenen französischen Investmentfonds, dem Fonds Commun de Placement d’Enterprise (FCPE), eingebracht und in frei wählbaren Formen angelegt, zum Beispiel in Aktien des Arbeitgebers bzw. der Muttergesellschaft des Arbeitgebers. Die Verwendung eines FCPE erleichtert die Verwaltung der Wertpapiere sowohl für die Anteilsinhaber als auch für die Arbeitgeber.

Arbeitnehmer, die an einem entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilnehmen, erwerben entgeltlich Anteile an dem FCPE. Die Anteile unterliegen einer Sperrfrist von mindestens fünf Jahren, während der die Arbeitnehmer nicht über die Anteile verfügen können. Nur in wenigen Ausnahmefällen (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind die Arbeitnehmer berechtigt, vorzeitig über ihre Anteile zu verfügen. Nach Ablauf der Sperrfrist bzw. im Fall einer vorzeitigen Freigabe werden die im FCPE angesammelten Mittel auf Verlangen jedes einzelnen Arbeitnehmers an diesen ausgezahlt. Hierzu muss der Arbeitnehmer seine Anteile an den Fonds verkaufen und erhält im Gegenzug den Marktwert seiner Anteile. Dividenden, die während der Sperrfrist auf die vom FCPE gehaltenen Aktien anfallen, werden in der Regel nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern durch den FCPE reinvestiert. Die vorstehend beschriebene Form von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist in Frankreich stark verbreitet; an ihnen nehmen auch die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen französischer Konzerne regelmäßig teil.

Lohnsteuerrechtlich ist bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen unter Verwendung von französischen FCPE-Strukturen eine Besteuerung des geldwerten Vorteils erst im Zeitpunkt der Auflösung des Programms und Überweisung eines Geldbetrag an den Arbeitnehmer bzw. der Zuwendung anderer Vorteile (z. B. Tausch in Aktien) vorgesehen (vgl. auch BMF-Schreiben vom 08.12.2009, IV C 5 - S 2347/09/10002, Textziffer 4, Anlage 2). Die während der Laufzeit des Programms thesaurierten Gewinne stellen für den Arbeitnehmer keine Kapitaleinkünfte dar, sondern führen zu Wertsteigerungen und damit zu einer Erhöhung des geldwerten Vorteils. Dieser wird (wie ein Veräußerungsgewinn) ermittelt aus der Differenz zwischen Rückkaufspreis der FCPE-Fondsanteile (d. h. der Marktpreis der vom Fonds gehaltenen Aktien zum Zeitpunkt des Verkaufs einschließlich zusätzlicher Aktien, die im Markt mit dem Geld von reinvestierten Dividenden angeschafft wurden) und dem Betrag, den der Arbeitnehmer zum Erwerb der Anteile selbst gezahlt hat.

Der Begriff des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) erfasst auch die Vorteile, die durch das individuelle Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn die Vorteile mit Rücksicht auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis eingeräumt werden und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Nach diesen Maßstäben sind auch die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen unter Verwendung von französischen FCPE-Strukturen als Arbeitsentgelt anzusehen und damit beitragspflichtig.

Die in Rede stehenden (geldwerten) Vorteile stellen Arbeitsentgelt dar, das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt hinsichtlich der Entstehung des Beitragsanspruchs das Zuflussprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei Anwendung des Zuflussprinzips gelangt - der steuerrechtlichen Behandlung folgend - erst bei Rückkauf der Fondsanteile der geldwerte Vorteil in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers (vgl. BMF-Schreiben vom 08.12.2009, IV C 5 - S 2347/09/10002). Dementsprechend ist erst von diesem Zeitpunkt an ein Zufluss anzunehmen.

Der (geldwerte) Vorteil wird ermittelt aus der Differenz zwischen Rückkaufspreis der FCPEFondsanteile und dem Betrag, den der Arbeitnehmer zum Erwerb der Anteile selbst gezahlt hat. Für den (Ausnahme-)Fall, dass ein Veräußerungsverlust vo...

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