Zahlt der Beamte einen eigenen Kostenbeitrag, damit der Beihilfeanspruch bestimmte Wahlleistungen umfasst, z. B. die Mehrkosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, wird dieser eigene Beitrag regelmäßig im Wege einer Gehaltsumwandlung geleistet. In diesem Fall sind nur die so geminderten Bezüge steuerpflichtig. Im Gegenzug kann der Eigenbeitrag nicht als Sonderausgaben angesetzt bzw. abgezogen werden.

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