Pflegebonus bis 4.500 Euro steuerfrei
Die besonderen Arbeitsbedingungen im Kranken- und Pflegebereich aufgrund der fortdauernden Coronapandemie und die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Personen stellen insbesondere für Pflegekräfte außergewöhnliche Herausforderungen dar. Deshalb gewährt die Bundesregierung den Pflegekräften eine zusätzliche Prämie als finanzielle Anerkennung (Pflegebonus). Um die finanzielle Wirkung der Prämie zu verstärken, wird diese steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG).
Besondere Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich
Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmende (u.a. Auszubildende und Menschen im Freiwilligendienst). Ebenso gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Die Regelung ist enthalten im "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise", das der Deutsche Bundestag am 19. Mai 2022 beschlossen hat (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Bundestags-Drucksache 20/1906). Das Inkrafttreten des Gesetzes ist im Juni 2022 zu erwarten.
Die ursprüngliche Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für den vorstehenden Personenkreis begünstigt.
Pflegebonus: Bis 31. Mai 2023 auszahlen
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1 IfSG). Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen bis April 2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf diese Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum nur in Bezug auf diese Leistungen bis Ende Mai 2023 erweitert (Änderung Jahressteuergesetz 2022).
Ausgelaufen: Steuerfreie Corona-Sonderzahlung
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG für sog. Corona-Prämien galt für Sonderzahlungen in allen Branchen und Bereichen, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren. Dazu gehörte ein Zusammenhang mit der Coronakrise. Es war daher erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelte.
Die Finanzverwaltung wendete hier aber keine engen Maßstäbe an: Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Coronakrise konnte sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden konnten zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers wurden zum Beispiel auch individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen waren.
Corona-Prämie: Unabhängig vom Beschäftigungsumfang
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG konnten an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das galt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Die Gewährung einer solchen Beihilfe war auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Es wurde auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.
Unerheblich war, aus welchen Mitteln die Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite ausgezahlt werden.
Beihilfen bis zu 1.500 Euro konnten auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum beziehungsweise in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde. Zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds schuf der Gesetzgeber jedoch eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG). Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Beitrag "Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen".
Voraussetzung für Steuerfreiheit: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen mussten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung war damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung konnte eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vereinbart werden.
Rückwirkend ab 2020 galt zur Zusätzlichkeit eine gesetzliche Definition (§ 8 Abs. 4 EStG). Insbesondere ist die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wurde oder der Anspruch auf Arbeitslohn wegen der zusätzlichen Leistung herabgesetzt wurde.
Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur sogenannten "Nettolohnoptimierung".
1.500 Euro steuerlicher Freibetrag pro Dienstverhältnis
Es handelte sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern stand es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen konnten unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Die Auszahlung konnte dabei auch in mehreren Raten erfolgen.
Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro konnte pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Nur bei mehreren Dienstverhältnissen oder beim Arbeitgeberwechsel kam eine mehrfache Inanspruchnahme in Betracht.
Achtung: Auch die Verlängerung der Steuerbefreiung bis Ende März 2022 führte nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe in einem Dienstverhältnis mehrfach in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden konnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wurde gestreckt.
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten der Corona-Sonderzahlung
Die steuerfreien Leistungen waren im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar waren und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden konnte.
Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise war nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und musste auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen unterlagen ausgezahlte steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie erhöhten damit auch nicht den bei der Steuererklärung anzuwendenden Steuersatz (anders u.a. beim Kurzarbeitergeld, siehe dazu unsere News "Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen").
Corona-Sonderzahlung: aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit
Die Beihilfen und Unterstützungen blieben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Steuerfreie Einnahmen gehörten grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergab sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.
Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führten somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Die Sonderzahlung beeinflusste den 450-Euro-Minijob daher nicht.
Steuerfreie Corona-Sonderzahlung statt steuerpflichtiger Abfindung
Arbeitgebern stand es zudem frei, anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützung unter vorstehenden Voraussetzungen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit musste allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand.
Weitere Einzelheiten hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen FAQ-Katalog dargestellt ( BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand 31. Januar 2022).
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Ich bin seit dem 1 April 2022 auf 450 Euro Basis in der Pflege. Habe ich auch einen Anspruch auf den pflege Bonus ? und wenn ja was muss ich tun?
Lg
der Pflegebonus ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Wenn ihr Arbeitgeber diese zahlt und den Voraussetzungen entspricht können Sie diese grundsätzlich erhalten.
Ihre Haufe Online Redaktion
mir ist unklar, ob die Verlängerung des Corona-Bonus auch für andere Gewerke gilt oder nur für Pflegeberufe?
Gruß
der Pflegebonus ist noch bis zum 31.12.2022 für Arbeitnehmer im Kranken- und Pflegebereich steuerfrei auszahlbar. Der Corona-Bonus ist Ende März ausgelaufen und gilt somit nicht mehr.
Ihre Haufe Online Redaktion
wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Bonuszahlung auszahlt, muss diese dann für Mitarbeiter im Krankenhaus (OP-Pflege) auch steuerfrei sein? So wie ich es verstanden habe, sind freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers auch für Mitarbeiter steuerbegünstigt, ohne dass diese entsprechende Mitarbeiter (in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste) für den staatlichen Pflegebonus anspruchberechtigt sind. Vielen Dank!
das BMF hat einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht, welchen Sie in dem oben aufgeführten Link aufrufen können. Unter unter VIII. Punkt 1 werden alle steuerbefreiten Personenkreise aufgeführt. Zusätzlich werden unter Punkt 7 die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers definiert, welche steuerbefreit sind (z.B. Aufstockungen der Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz).
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für Ihre Frage. Eine Einzelfallberatung dürfen wir nicht vornehmen, aber grundsätzlich können auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine steuerfreie Corona-Prämie bekommen. Dazu und zu den steuerlichen Dokumentationspflichten zwei Auszüge aus den FAQ des BMF:
- Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen ... können an alle Arbeitnehmer .. geleistet werden. Das gilt unabhängig ... davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen ..., so dass ... die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.
Viele Grüße
Ihre Haufe Redaktion Personal
eine Frage zur Verlängerung des Zeitraumes für die Corona-Sonderzahlung: Die Corona-Sonderzahlung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. Was heißt das für AG und die Abrechnung genau: dass bis zum 31.03.2022 die Auszahlung erfolgt sein muss, oder dass die Auszahlung auch im April erfolgen kann, wenn der Leistungszeitraum vor dem 01.04.2022 liegt.
Vielen Dank für eure Antwort.
Rowena Schürrmann
in der Lohnsteuer gilt das Zuflussprinzip, d.h. es kommt auf den Tag der Auszahlung an.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
können Sie mir sagen, ob neue Mitarbeiter die im Jahr 2021 dazugekommen sind, eine Corona-Prämie erhalten, während die anderen Mitarbeiter diese Prämie bereits in 2020 bekommen haben?
Oder steht das dem AGG entgegen?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und viele Grüße aus Hamburg
C. Wilb.
Es ist natürlich schon so, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass der Arbeitgeber keine willkürliche Regelung trifft. Würden allgemeine oder gruppenbezogene Voraussetzungen definiert, welche die Zahlung der Prämie regeln, dann dürften diese aufgestellten Regelungen nicht zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer sachlich unbegründet durchbrochen werden. Innerhalb vergleichbarer Arbeitnehmergruppen muss Gleichbehandlung sichergestellt sein. Arbeitgeber, welche die Corona-Prämie nicht an alle Arbeitnehmer zahlen oder in unterschiedlicher Höhe leisten wollen, müssen deshalb anhand objektiver und sachlicher Kriterien differenzieren, wer unter welchen Voraussetzungen die Prämie in welcher Höhe bekommen soll. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) würde verbieten, Beschäftigte aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität von der Prämie auszuschließen. Wer eine Prämie nicht bekommt, weil sein Eintrittsdatum nach dem Auszahlungszeitpunkt liegt, ist nicht nach dem AGG benachteiligt. Ob dem Arbeitnehmer die Prämie noch zusteht, hängt von der dazu getroffenen arbeitsrechtlichen Regelung ab. Bei einer Einmalzahlung an alle zum Zeitpunkt X beschäftigten Arbeitnehmer profitiert ein später eingestellter Beschäftigter nicht mehr. Hätte man formuliert, dass jeder Beschäftigte, mit dem bis zum Auslaufen der Prämie ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, Anspruch auf die Prämie hat, dann kämen auch noch die 2021 eingestellten Mitarbeiter in den Genuss. Es liegt also allein an der dazu getroffenen Regelung.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
im Text ist die Rede von Beschäftigten, kann die Prämie auch bei Geschäftsführern oder Geschäftsführer/Gesellschafter angewendet werden?
Vielen Dank im Voraus für die Info!
vielen Dank für Ihre Frage. Die Corona-Prämie kann auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer zugewendet werden. Bitte beachten Sie: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
"wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden ist eine Umwandlung bzw. steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise nicht möglich - maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 01.03.2020."
So steht es in Ihrem Artikel...
Wir möchten jetzt im April 2021 eine steuerfrei Corona Sonderzahlung auszahlen - ist eine Rückstellung in die Bilanz 2020 erlaubt?
Vielen Dank
für eine im April 2021 zu leistende Corona-Sonderzahlung kann die Bildung einer Rückstellung zum 31.12.2020 in Betracht kommen. Dazu muss die Verpflichtung allerdings bereits am Abschlussstichtag rechtlich oder faktisch entstanden sein.
Ist die Sonderzahlung erst nach dem 31.12.2020 zugesagt worden und konnten die Mitarbeiter auch nicht aus anderen Gründen auf eine entsprechende Zahlung vertrauen, fehlt es an einer Außenverpflichtung zum Stichtag. In diesem Fall ist der Mehraufwand im Jahr 2021 zu erfassen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
"wer" entscheidet, ob die Differenzierungspunkte bei der Gruppenbildung zur unterschiedlichen Bezahlung der Sonderzahlung gerechtfertigt sind oder nicht?
Wäre folgende Differenzierung rechtlich vertretbar???
Kürzung bzw. anteilige Bezahlung abhängig von Fehlzeiten (krank, Kind krank, Elternzeit etc.)
Vielen Dank
vielen Dank für Ihre Frage. Ob eine Differenzierung nach einzelnen Mitarbeitergruppen gerechtfertigt ist, entscheidet sich nach dem AGG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachliche Gründe wären etwa eine höhere Arbeitsbelastung einzelner Abteilungen aufgrund der Corona-Pandemie oder die Berücksichtigung des Familienstands und der Kinderzahl der Arbeitnehmer. Denkbar sind weitere Kriterien, allerdings müssen diese objektiv und sachlich nachvollziehbar sein.
Viele Grüße Ihre Haufe Online Redaktion Personal
gibt es einen Mindestzeitraum wie lange ein Arbeitsverhältnis beim AG besteht?
z.B. wenn jemand jetzt erst im Januar 2021 angefangen hat, kann dieser dann auch die 1.500 EUR ausgezahlt bekommen?
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
gibt es ein Anmeldeformular oder einfach beim AG nachfragen?
fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber nach. Es gibt dazu kein Anmeldeformular oder Ähnliches.
Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung an die Mitarbeiter. Es ist jedem Arbeitgeber selbst überlassen, ob er solch einen Bonus zahlt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
der Arbeitgeber kann zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise seinen Arbeitnehmern in der Zeit zw. 1.3.2020 - 30.6.2021 eine Corona-Sonderzahlung bis max. 1.500 EUR steuerfrei gewähren, er muss aber nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung; es ist jedem Unternehmen selbst überlassen, ob es diesen Bonus zahlt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
eine Bekannte von mir arbeitet als medizinische Fachangestellte und hat im Sommer von ihrem Arbeitgeber einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro erhalten.
Ihr Arbeitgeber hat nun verlangt, dass sie diesen zurückzahlen solle, da es sich nur um eine Art steuerfreien Vorschuss handeln würde. Ist das rechtens? Der Arbeitgeber möchte die Summe mit anderen Ausgaben wie z.B. Überstunden verrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu können wir Ihnen aber leider keine Auskunft geben, da wir keine individuelle Rechtsberatung durchführen dürfen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Informationen zum Vorgehen in Lexware lohn+gehalt findenden Sie in diesem Artikel: https://www.lexware.de/support/faq/faq-beitrag/000026069
Dirk Hammes
Haufe-Online-Redaktion
this bonus only concerns law in Germany, so there is no application of it in Wien.
Best regards
Your Haufe Online Editorial Department
bekommt der Chef die Coronasonderzahlung vom Staat zurück
oder ist das wirklich nur eine freiwillige Geste
vielen Dank für Ihre Frage. Das ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Vielen Dank
Alexander Schmidt
genau richtig, die steuerfreie Leistung wird auf das Konto "freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140 gebucht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
kann dieser Bonus nur an bestimmte Mitarbeiter ausbezahlt werden, oder sollt man an alle Mitarbeiter auszahlen?
Und wie wirkt sich dieser Bonus bei einem Minijobler aus? ( järhliche 5400 Burtto wird dann überschritten?
vielen Dank für Ihre Frage. Die Sonderzahlung ist freiwillig. Es gibt also keine Anspruchsgrundlage seitens der Arbeitnehmer und damit auch keine Vorgabe, an wen die Zahlung geleistet werden muss.
Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
wirkt sich dieser Bonus bei einem Azubi auf das Kindergeld aus?
Beste Grüße
Hermann Tauscher
vielen Dank für Ihre Frage. Die Corona-Sonderzahlung hat keinen Einfluss auf ein etwaiges Kindergeld. Oder meinen Sie den Kinderbonus? Mehr dazu lesen Sie in dieser News: https://www.haufe.de/personal/entgelt/corona-krise-lohnsteuerliche-folgen-des-konjunkturpakets_78_517940.html
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Der Corona-Bonus geht ja nicht in das Steuer- und SV-Brutto.
Fließt er in der Entgeltabrechnung trotzdem in das Gesamt-Brutto ein oder ist er dort nicht auszuweisen?
Vielen Dank
die Corona-Sonderzahlung ist im Gesamtbrutto auszuweisen. Für die Ermittlung des Steuer- und SV-Bruttos wird die steuerfreie Corona-Sonderzahlung (so wie alle steuer- und beitragsfreien Lohnbestandteile) dann wieder herausgerechnet.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Gelten die Regelungen für die Corona-Sonderzahlung auch für Auszubildende des Unternehmens?
die Corona-Sonderzahlung kann an alle Beschäftigten gezahlt werden. Azubis sind da nicht ausgenommen und können die Corona-Sonderzahlung gleichermaßen steuerfrei bekommen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für Ihre Frage. Wir haben die entsprechende Passage zur Pfändbarkeit entfernt, um Verwirrungen vorzubeugen. Sie beziehen sich auf die Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, diese sind - wie richtigerweise von Ihnen aufgeführt - unpfändbar.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
besten Dank für Ihr Interesse an unserem Beitrag und den Hinweis auf den vermeintlichen Fehler im Text. Wir werden das prüfen und Ihnen so bald wie möglich Antwort geben bzw. die Textpassage entsprechend anpassen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
1. Kann ein Arbeitnehmen, der neben seine Tätigkeit einer weiteren nebenberufliche Arbeit nachkommt, gleich 2 mal in den Genuß einer steuerfreien Zuwendung kommen?
2. Wie würde der Unternehmen eine Buchung im SKR04 vornehmen?
zu Ihrer zweiten Frage: die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Leistungen buchen Sie als Arbeitgeber im SKR04 auf das Konto 6130 (freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei). Die steuerfreien Leistungen sind zudem - wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer - im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
zu Ihrer ersten Frage: Ja, die steuerfreie Corona-Sonderzahlung kann pro Arbeitgeber gewährt werden. Bei 2 Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer also von beiden Arbeitgebern die vollen 1.500 EUR steuerfrei ausgezahlt bekommen.
Bzgl. der zweiten Frage befinden wir uns noch in Rücksprache. Die Antwort liefern wir Ihnen noch nach.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Kann der AG die Sonderzahlung zurückfordern, wenn der An das Unternehmen in 2020 noch verlässt?
Danke
bereits geleistete Sonderzahlungen können i.d.R. nicht zurückgefordert werden. Ggf. besteht ein Rückzahlungsanspruch, wenn zuvor eine entsprechende Rückzahlungsklausel (z.B. im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung) vereinbart wurde. Bzgl. der Wirksamkeit solcher Klauseln gibt es jedoch strenge Regelungen. Es kommt u.a. auf die Art der Sonderzahlung, die Rückzahlungsfrist, die Höhe des Betrages und den genauen Wortlaut an. Insofern können wir Ihnen Ihre Anfrage leider nicht pauschal beantworten.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion