Energiepreispauschale: Was man jetzt noch wissen muss

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sollte im Jahr 2022 einen Ausgleich für die hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte haben die sogenannte EPP 1 in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Eine nachträgliche Gewährung ist inzwischen nur noch über eine Einkommensteuererklärung möglich, denkbar sind aber Rück­forderungen durch den Arbeitgeber. Nun ist auch der Gerichtsweg klar.

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wurde die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale und EPP 1 bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie

  • zum 1. September 2022
  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht waren oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) bezogen.

Wichtig: Der 1. September 2022 war kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Bestand Anfang September 2022 jedoch kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur im Rahmen einer Steuererklärung für das Jahr 2022 erfolgen (Details dazu siehe unten).

Hinweis: Ende 2022 wurde beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale erhalten. Diese sog. EPP 2 wurde durch die Rentenzahlstellen oder durch die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt und ist unabhängig von der zuvor dargestellten EPP 1.

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Energiepauschale: Rückforderung durch den Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber die EPP I an den Arbeitnehmenden ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmende nicht anspruchsberechtigt war oder die Voraussetzungen für die Auszahlung (z.B. eine Auszahlung durch den Arbeitgeber bei Steuerklasse VI) nicht erfüllt waren, muss die zu Unrecht ausgezahlte EPP 1 zurückgefordert und die Refinanzierung in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert werden.

Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen aber nicht. Allerdings wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschließlich EPP) um die zurückgezahlte EPP gemindert.

Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung zwingend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dazu müssen betroffene Arbeitnehmende gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie die EPP zurückgezahlt haben, z.B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" des BMF, Stand 17. Oktober 2023, Tz. VI.6.1 und VI.6.2, Link siehe unten).

Energiepauschale: Was passiert bei der Einkommensteuererklärung?

Beschäftigte, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt worden ist, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Beschäftigte, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Wenn eine Einkommen­steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der EPP erfüllt sind, wird die EPP von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Die EPP ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Achtung: Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine Pauschale, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.

Energiepauschale: Steuerpflicht aber Härteausgleich?

Die EPP ist im Regelfall steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Bei Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wie jetzt bekannt geworden ist, wendet aber die Finanzverwaltung den sog. Härteausgleich an. Das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inkl. der EPP unter der sog. Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt. Die EPP könnte dann in einigen Fällen doch steuerunbelastet bleiben. Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 Euro, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht. (Quelle: Pressemitteilung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine vom 17. Oktober 2023).

Energiepauschale: Besonderheiten bei Minijobbern

Bei geringfügig Beschäftigten wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich auf eine Besteuerung der EPP verzichtet. Haben Arbeitnehmende im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine eventuelle Rückforderung der EPP durch den Arbeitgeber (siehe oben) führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.

Oftmals müssen aber kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Angaben in der Einkommensteuererklärung machen (Anlage Sonstiges).

Auch bei Minijobbern war nicht in allen Fällen eine Auszahlung durch den Arbeitgeber möglich bzw. zulässig. Sie kann jetzt nur noch über eine Steuererklärung erfolgen. Dadurch ändert sich jedoch regelmäßig nichts an der steuerlichen Behandlung des Minijobs an sich, insbesondere den dafür gezahlten Pauschalabgaben. Die EPP hingegen kann steuerpflichtig werden, wenn nicht ausschließlich pauschal besteuerter Arbeitslohn bezogen wurde.

Klage zur Energiepauschale: Berechtigt, aber EPP nicht erhalten

Inzwischen beschäftigt die EPP auch die Finanzgerichte. Ein Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber beim FG Münster auf Auszahlung der EPP verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Nach dem Beschluss des FG Münster vom 5. September 2023 (11 K 1588/23 Kg (PKH)) sind für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende EPP die Finanzgerichte zuständig und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt hat, liegt eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor.

Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Deshalb war die Klage im Urteilsfall unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der EPP ist. Mit deren Auszahlung erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Beschäftigten, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates.

Energiepauschale: gesetzliche Grundlage

Fundstelle: §§ 112 ff. EStG

Energiepauschale: FAQs

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen umfangreichen  FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht (Stand 17. Oktober 2023).  


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Schlagworte zum Thema:  Sonderzahlung, Energie, Strompreis