Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt noch wissen müssen
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wurde die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale und EPP 1 bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie
- zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht waren oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) bezogen.
Wichtig: Der 1. September 2022 war kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Bestand Anfang September 2022 jedoch kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur im Rahmen einer Steuererklärung für das Jahr 2022 erfolgen (Details dazu siehe unten).
Hinweis: Ende 2022 wurde beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale erhalten. Diese sog. EPP 2 wurde durch die Rentenzahlstellen oder durch die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt und ist unabhängig von der zuvor dargestellten EPP 1.
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Energiepauschale: Rückforderung durch den Arbeitgeber
Hat der Arbeitgeber die EPP I an den Arbeitnehmenden ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmende nicht anspruchsberechtigt war oder die Voraussetzungen für die Auszahlung (z.B. eine Auszahlung durch den Arbeitgeber bei Steuerklasse VI) nicht erfüllt waren, muss die zu Unrecht ausgezahlte EPP 1 zurückgefordert und die Refinanzierung in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert werden.
Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen aber nicht. Allerdings wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschließlich EPP) um die zurückgezahlte EPP gemindert.
Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung zwingend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dazu müssen betroffene Arbeitnehmende gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie die EPP zurückgezahlt haben, z.B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" des BMF, Stand 17. Oktober 2023, Tz. VI.6.1 und VI.6.2, Link siehe unten).
Energiepauschale: Was passiert bei der Einkommensteuererklärung?
Beschäftigte, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt worden ist, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Beschäftigte, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Wenn eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der EPP erfüllt sind, wird die EPP von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Die EPP ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Achtung: Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine Pauschale, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Energiepauschale: Steuerpflicht aber Härteausgleich?
Die EPP ist im Regelfall steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Bei Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wie jetzt bekannt geworden ist, wendet aber die Finanzverwaltung den sog. Härteausgleich an. Das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inkl. der EPP unter der sog. Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt. Die EPP könnte dann in einigen Fällen doch steuerunbelastet bleiben. Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 Euro, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht. (Quelle: Pressemitteilung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine vom 17. Oktober 2023).
Energiepauschale: Besonderheiten bei Minijobbern
Bei geringfügig Beschäftigten wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich auf eine Besteuerung der EPP verzichtet. Haben Arbeitnehmende im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine eventuelle Rückforderung der EPP durch den Arbeitgeber (siehe oben) führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.
Oftmals müssen aber kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Angaben in der Einkommensteuererklärung machen (Anlage Sonstiges).
Auch bei Minijobbern war nicht in allen Fällen eine Auszahlung durch den Arbeitgeber möglich bzw. zulässig. Sie kann jetzt nur noch über eine Steuererklärung erfolgen. Dadurch ändert sich jedoch regelmäßig nichts an der steuerlichen Behandlung des Minijobs an sich, insbesondere den dafür gezahlten Pauschalabgaben. Die EPP hingegen kann steuerpflichtig werden, wenn nicht ausschließlich pauschal besteuerter Arbeitslohn bezogen wurde.
Klage zur Energiepauschale: Berechtigt, aber EPP nicht erhalten
Inzwischen beschäftigt die EPP auch die Finanzgerichte. Ein Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber beim FG Münster auf Auszahlung der EPP verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Nach dem Beschluss des FG Münster vom 5. September 2023 (11 K 1588/23 Kg (PKH)) sind für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende EPP die Finanzgerichte zuständig und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt hat, liegt eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor.
Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Deshalb war die Klage im Urteilsfall unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der EPP ist. Mit deren Auszahlung erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Beschäftigten, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates.
Energiepauschale: gesetzliche Grundlage
Fundstelle: §§ 112 ff. EStG
Energiepauschale: FAQs
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen umfangreichen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht (Stand 17. Oktober 2023).
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Hatte gefunden arbeit an Vollzeit 26.09.22
Soll dann meine Arbeitgeber bezahlen mich EPP? Wenn nicht dann kann ich EPP haben bei Steuererklärung für 2022?
Arbeitnehmer orientierten sich am Stichtag 1.9.2022. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung vorliegt, ist der Arbeitgeber nicht zur Auszahlung verpflichtet. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, deren Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland liegt, berechtigt die EPP über die Steuererklärung zu erhalten.
Ihre Haufe Online Redaktion
Besteht der Anspruch auf die Zulage auch, wenn man in der Beurlaubung ist und ein Ruhegehalt bezieht.
Danke schön
Versorgungsempfänger erhalten die EPP am 1.12.2022.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich bin aktuell in Elternzeit, habe jedoch nur bis 06'2021 Eltergeld bezogen und seitdem arbeite ich in Teilzeit bei meinem Arbeitgeber und bekomme monatliches Gehalt.
Muss mir der Arbeitgeber die EEP zahlen ?
ihr Arbeitgeber muss Ihnen die EPP unter den Voraussetzungen des §117 EStG auszahlen. Sollte er aus technischen o.a. Gründen nicht in der Lage sein, erhalten Sie im Falle der Berechtigung die EPP mit ihrer Steuererklärung für 2022.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich hätte da mal eine Frage zur EPP. Folgendes, ich bin Minijobberin und habe die Pauschale noch nicht bekommen. Leider hat mein Betrieb zum 31.09 einen Inhaberwechsel gehabt und nun stehe ich hier und keiner von beiden zahlt sie mir aus.
Wie kann ich vorgehen?
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
auch ich muss mal zwei Fragen stellen:
Wie verhält es sich mit einem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Mazedonien hat, hier aber in Vollzeit arbeitet und auch eine SteuerID hier in Deutschland besitzt? Er fährt allerdings mehrfach über einen längeren Zeitraum (meist 3 Wochen) nach Hause auf Urlaub (evtl. wichtig wegen "gewöhnlichem Aufenthaltes).
Außerdem habe ich eine Schülerin, die mit Steuerklasse 1 angemeldet ist, aber noch bei den Eltern wohnt und hier als Minijobberin arbeitet?
Steht den beiden die EPP zu?
Werde da aus dem FAQ nicht richtig schlau.
Vielen Dank im Voraus für die Mühe.
1. In den FAQs finden Sie unter II,5: Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erhalten keine EPP. Der gewöhnliche Aufenthalt orientiert sich u.a. an einem Zeitraum von 6 Monaten -ohne Unterbrechungen.
2. Eine Minijobberin erhält die EPP von Ihnen als Arbeitgeber, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und eine Bestätigung darüber vorliegt. Ihre Wohnverhältnisse sind dabei nicht relevant.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich beschäftige in meinem Einzelunternehmen / Einzelhandel (Damenmode) Anzahl 3 Geringwertig Beschäftigte, bei denen ich monatlich an die Bundesknappschaft die 'pauschale Lohnsteuer' 2% abführe. Weitere Beschäftigte sind außer mir nicht im 'Unternehmen'.
Eine dieser Beschäftigten nutzt eine weitere Geringfügige Beschäftigung, wobei die Beschäftigung bei mir die "Erste" ist. Kann, bzw. muss ich hier eine Energiepauschale auszahlen, wenn ja, wie erhalte ich diese vom Staat zurück, da ich ja keine Lohnsteuer abführe bis auf die pauschale Lohnsteuer an die Bundesknappschaft.
zur Ergänzung; eine weitere Beschäftigte ist noch in einem "Midi-Job" beschäftigt, ein weiterer Beschäftigter ist "Pensionär", bei denen die Energiepauschale von anderer "Seite" kommt, wenn ich das "Auszahlungsverfahren"richtig verstanden habe.
Meine Frage bezieht sich hauptsächlich auf die Beschäftigte der beiden "Mini-Jobs".
Vielen Dank und beste Grüße
in den vom BMF herausgegebenen FAQs können Sie unter Punkt VI, 1 und 2 nachlesen wann ein Arbeitgeber (nicht auszahlen) muss: "...Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, weil er ausschließlich geringfügige Beschäftigte hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird." Insofern können die betroffenen Arbeitnehmer die EPP über ihre Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Ihre Haufe Online Redaktion
wir haben zum 28.06.2022 einen neuen Mitarbeiter eingestellt, der sich noch in der Probezeit befindet. Nun hat dieser Mitarbeiter zum 19.09.2022 selber gekündigt. Dürfen wir ihm die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro auszahlen?
vielen Dank und bleiben Sie gesund.
da der Stichtag für die Auszahlung durch den Arbeitgeber der 01.09.2022 ist und Ihr Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen angestellt war, findet die Auszahlung über Sie statt.
Ihre Haufe Online Redaktion
wir haben eine Frage bzgl. der Auszahlung der EPP. Der Arbeitgeber gibt eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung ab und möchte die EPP im Dezember an seine Arbeitnehmer ausbezahlen. Ein Arbeitnehmer (Minijobber) wird voraussichtlich zum 30.09.2022 ausscheiden. Da für diesen Arbeitnehmer im Dezember keine Lohnabrechnung mehr erstellt wird, kann u.E. die EPP in diesem Fall nicht ausgezahlt werden. Ist das korrekt? Kann ein Minijobber, hier Schüler, sich die EPP dann ebenfalls über die Einkommensteuer-Erklärung 2022 auszahlen lassen, gleichwohl keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden und eine EStE 2022 nur für die Auszahlung der EPP abgegeben würde?
Vielen Dank und beste Grüße
der Auszahlungszeitpunkt ist in § 117 Abs. 2 und 3 EStG geregelt. Bei jährlicher Abgabe der LStA kann der Arbeitgeber die Auszahlung der EPP an seine Beschäftigten entweder im September vornehmen (Abs. 2 Satz 1) oder auf die Auszahlung verzichten (Abs. 3 Satz 3). Eine Auszahlung im Dezember ist gesetzlich nicht vorgesehen. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung, hat der Minijobber die Möglichkeit die EPP über seine Einkommensteuererklärung 2022 zu erhalten. Das gilt auch für Schüler mit einem Minijob in 2022, da die Anspruchsvoraussetzungen i.d.R. erfüllt sind.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
bekommen Praktikanten, die im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher/-in ein entgeltliches Praktikum mit der Personengruppe 105 absolvieren die EPP? Laut FAQ bekommen nur duale Studenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum die EPP. Diese Auszubildenden sind aber während des Praktikums als 105 als Praktikanten geschlüsselt - sind aber keine Studenten.
Vielen Dank.
ja, auch entgeltlich beschäftigte Praktikanten erhalten die EPP, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Arbeitgeber ist zur Auszahlung verpflichtet, wenn der entgeltlich beschäftigte Praktikant
- zum Stichtag 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und in Steuerklassen I - V eingereiht ist oder als Minijobber pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
in den oben verlinkten FAQs vom BMF werden alle Anspruchsberechtigten (II, 2) exakt aufgezählt. Im letzten Unterpunkt steht 'nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht'.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich pflege seit 17 Jahren mein Kind mit Behinderung ( Pfleggrad 4). Dafür erhalte ich das Pflegegeld und Einzahlungen in die Rentenkasse. Die Pflege beläuft sich auf ca. 28 Std. die angerechnet werden. Einen Arbeitgeber habe ich nicht, jedoch einen Job der mehr als ein Mini Job bzw. eine Halbtagsstelle ist. Bezahlt bekomme ich nicht viel dafür. Habe ich die Möglichkeit die Energiepauschale zu beantragen? Und wenn, wo? Oder fallen wir aus dem Raster? Vielen Dank für Ihre Antwort
grundsätzlich können Personen, die im Jahr 2022 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erhalten, die EPP in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Schauen Sie sich gerne die FAQs vom BMF an, die oben verlinkt sind. Die Finanzverwaltung hat hier u.a. alle Anspruchsberechtigungen erläutert.
Ihre Haufe Online Redaktion
nein, Beschäftigte in Elternzeit erhalten die EPP, wenn sie in 2022 Elterngeld beziehen. Diese Information ist in den oben verlinkten FAQs des BMF zu finden.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich habe eine Frage bzgl. der Auszahlung der EPP. Ich war im Jahr 2022 von Januar bis Februar in einem Arbeitsverhältnis bei Firma A und habe Entgelt dafür erhalten. Nun bin ich von März bis August im ALG I gewesen. Ab 01.09.2022 beginnt meine Ausbildung bei einer anderen Firma. Wie ist das jetzt bekomme ich die EPP ausgezahlt oder handelt es sich um einen zweites Arbeitsverhältnis und ich erhalte die EPP nur über die Lohnsteuer?
Liebe Grüße
Kevin Lorfes
Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind. Das ist bei einem Ausbildungsbeginn zum 1. September 2022 der Fall.
Ihre Haufe Online Redaktion
Viele Grüße,
Marta La Cerra
Sie sind anspruchsberichtigt und erhalten die EPP über Ihre Einkommenssteuererklärung.
Ihre Haufe Online Redaktion
in dem von Ihnen beschriebenen Fall kann der Minijobber die EPP ausschließlich über seine Einkommensteuererklärung erhalten. Sie können sie lediglich auszahlen, wenn Sie eine Lohnsteueranmeldung machen. Wenn beides nicht zutrifft kann keine EPP geltend gemacht werden.
Ihre Haufe Online Redaktion
ich bin selbstständig und habe um ueber die runden zu kommen noch einen einzigen 450 euro job, dh. ich stehe in keinem weiterem arbeitsverhältnis, - was bedeutet in diesem zusammenhang ein "gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis " - bin ich berechtigt mir die pauschale auszahlen zu lassen?
über deine antwort wäre ich sehr froh, beste gruesse, k. pohl
in den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Voraussetzung könnte bei einer weiteren selbständigen Tätigkeit grds. vorliegen.
Es kann dann aber vorkommen, dass Betroffene die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Ihre Haufe Online Redaktion
wir haben einige Mütter die sich in Elternzeit befinden. Müssen die Mütter die dieses Jahr in EZ gegangen sind keinen Elterngeld-Nachweis erbringen? Lt. der Aussage des Bundesfinanzministerium, erfolgt die Pauschale in der Regel vom Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter in Elternzeit sind. "In der Regel" hört sich hier nach, der Arbeitgeber kann entscheiden? Wir stellen uns die Frage, ob wir hier verpflichtend sind? Wenn ja, müssen wir bei allen Mitarbeitern einen Nachweis anfordern.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
erhält die Arbeitnehmerin im September zwar kein Entgelt aber am 1.9.2022 Elterngeld, wird die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausbezahlt. Den Bezug von Elterngeld hat die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmerinnen die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Sie müssen also anhand der Nachweise prüfen, ob im September Elterngeld bezogen wurde und dementsprechend auszahlen.
Ihre Haufe Online Redaktion
vielleicht könnt ihr mir helfen?
Wie sieht es aus mit Müttern,
die kein Elterngeld beziehen,
aber noch in Elternzeit sind und zum 01.09.2022 als Mini-Jobber arbeiten?
Haben die auch Anspruch auf die EPP über den Minijob-Arbeitgeber?
Es besteht ja noch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis (teilweise sogar beim selben AG).
Vielen Dank für Eure Hilfe.
die Auszahlung erfolgt grundsätzlich über den Arbeitgeber, sofern der Nachweis über Elterngeldbezug im Jahr 2022 erbracht werden kann und am 1.9.2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Ein Nachweis wird nur dann benötigt, wenn der Arbeitnehmer im Jahr 2022 ansonsten keinen Arbeitslohn beim Arbeitgeber bezogen hat und nicht zweifelsfrei eine Anspruchsberechtigung angenommen werden kann. Bei den von Ihnen beschriebenen Fällen scheint es sich bei den Minijobs nicht um ein erstes Dienstverhältnis zu handeln.
Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Ihre Haufe Online Redaktion
ein Altersvollrentner ist zum 01.09.2022 bei uns als Minijober beschäftigt. Bekommt er die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt oder über die Steuererklärung 2023?
Eine andere Frage stellt sich uns bei Ortsvorstehern, die einen Ehrensold (als Ehrenbeamte) nach §9 KomAEVO für Ihre Tätigkeit bekommen. Bekommen diese auch die EPP?
Vielen Dank und einen schönen Tag.
die Anspruchsberechtigung begründet sich aus aktiven Einkünften, welche sowohl bei einem Minijobber, als auch bei einem Ehrenbeamten vorliegen.
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für die Antwort.
Ist bei der ersten Frage also das ausschlaggebende Kriterium, dass der MA als Minijobber beschäftigt ist? Weil als Rentner hätte dieser ja keinen Anspruch. Also "schlägt" das Kriterium als Minijobber das Kriterium des Rentners und daher entsteht der Anspruch?
Bei der zweiten Frage geht es ist uns bewusst, dass MA mit steuerfreien Arbeitslohn Anspruch auf die EPP haben.
Allerdings handelt es sich um Ehrenbeamte, die Ehrensold nach §9 KomAEVO beziehen und nicht um eine Aufwandsentschädigung. Unserer Ansicht nach handelt es sich dabei nicht um steuerfreien Arbeitslohn.
Daher nochmal die Frage und Bitte, ob Ehrenbeamte, die Ehrensold nach §9 KomAEVO beziehen einen Anspruch auf die EPP haben. Leider finden wir dazu absolut keine Erläuterung.
Vielen Dank für Ihre Bemühen und Ihre Hilfe.
vielen Dank für Ihre Frage!
Ein Minijobber erhält die EPP von seinem Arbeitgeber, wenn dieser eine Lohnsteueranmeldung macht und es sich am Stichtag 1.9.2022 um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Informationen entnehmen Sie dem obigen Beitrag.
Ehrenamtlich tätige Personen, die steuerfreien Arbeitslohn beziehen sind generell anspruchsberechtigt (siehe BMF-FAQ, II. Anspruchsberechtigung, 2).
Ihre Haufe Online Redaktion
wie den oben verlinkten FAQs entnommen werden kann, sind Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) anspruchsberechtigt.
Wenn es um die Auszahlung durch den Arbeitgeber geht, ist der 01. September 2022 relevant, ansonsten wird die EPP über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Ihre Haufe Online Redaktion
richtig, Ihre Aushilfen erhalten die EPP über ihre persönliche Einkommensteuererklärung.
Ihre Haufe Online Redaktion
Vielen Dank.
im von Ihnen beschriebenen Fall besteht kein aktives Dienstverhältnis zu Ihnen, sondern zum Arbeitsamt. Somit ist eine Anspruchsberechtigung nicht begründet.
Ihre Haufe Online Redaktion
ist die Bestätigung der Minijobber eine Holeschuld der Arbeitgeber?
Danke!
in den oben verlinkten FAQs zur EPP wird gesagt, dass vorsätzlich falsche Angaben strafbewehrt sind - sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber. Auch leichtfertig unrichtige Angaben (zum Beispiel bei fehlender Einholung der Bestätigung) können eine Geldbuße nach sich ziehen.
Ihre Haufe Online Redaktion
das ist korrekt - der Schüler ist anspruchsberechtigt, die Auszahlung erfolgt aber nicht über den Arbeitgeber, weil der Schüler zum 1.9. nicht als Minijobber beim Arbeitgeber beschäftigt war. Er erhält die EPP im Nachgang über die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung (nicht die seiner Eltern) für das Jahr 2022.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Viele Grüße
aus Itzehoe
Sie müssen im August bereits abschätzen wie vielen Mitarbeitern Sie die EPP auszahlen müssen. Diesen Wert setzen Sie in der Lohnsteuer-Anmeldung August in Kennziffer 35 zum Abzug. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
Wie bereits unten erwähnt bestehen laut Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die Auszahlung aus organisatorischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September erfolgen kann. Das trifft in Ihrem Fall zu, da die Lexware-Software-Anpassungen erst im Oktober erfolgen.
Ihre Haufe Online Redaktion
der Zeitpunkt der Auszahlung durch den Arbeitgeber wurde gesetzlich in § 117 Absatz 2 Satz 2 EStG festgeschrieben. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen (bei monatlicher Abgabe der LStA), bestehen laut Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
sind die Gesellschafter-Geschäftsführer EPP-Anspruchsberechtigt?
Viele Grüße
Ja. Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
- § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft),
- § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
- § 18 EStG (selbständige Arbeit) oder
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).
Bezieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die o.g. Voraussetzungen sind erfüllt, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
ich habe eine Minijobberin, die zusätzlich selbstständig arbeitet. Wie ist da der Sachverhalt?
Vielen Dank und herzliche Grüße vom Bodensee
Ilse Schneider
die Minijobberin hat grundsätzlich einen Anspruch auf die EPP. Die Auszahlung erfolgt aber nur durch Sie als Arbeitgeber, wenn die Minijobberin bei Ihnen zum Stichtag 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis steht. Dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt, muss sie im Vorfeld schriftlich bestätigen. Fehlt es an der Bestätigung zum ersten Dienstverhältnis, zahlen Sie als Arbeitgeber keine EPP aus. Weitere Gründe für die Nicht-Auszahlung durch den Arbeitgeber sind:
- Der Arbeitgeber ist nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, weil z.B. die Arbeitslöhne an seine Arbeitnehmer so gering sind, dass keine Lohnsteuer einbehalten wird, oder der Arbeitgeber nur geringfügig Beschäftigte angestellt hat, bei denen die Lohnsteuer pauschal nach § 40a Abs. 2 EStG erhoben wird,
- Der Arbeitgeber verzichtet auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, weil dieser die Lohnsteuer-Anmeldung nur kalenderjährlich an das Finanzamt abgeben muss,
- Der Arbeitnehmer ist kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfe in der Land- und Forstwirtschaft.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten – oder in Ihrem geschilderten Sachverhalt - im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 15 bzw. 18 EStG) die Einkommensteuer-Vorauszahlung um die EPP mindern.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
bekommen Angestellte, die länger als 78 Wochen im Krankengeldbezug waren und nun ausgesteuert sind und Arbeitslosengeld nach Arbeitsunfähigkeit beziehen auch die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt?
Viele Grüße
Angestellte, die zum 1. September 2022 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber. Personen, auf die das nicht zutrifft, aber innerhalb des Jahres 2022 arbeiteten, erhalten die Energiepreispauschale über die Einkommenssteuererklärung. Sollte weder noch zutreffen besteht keine Anspruchsberechtigung.
Ihre Haufe Online Redaktion
in den FAQs zur Energiepreispauschale regelt die Finanzverwaltung unter II. Punkt 5, dass Personen, die keinen Wohnsitz im Inland haben, keinen Anspruch auf die Pauschale haben. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne dem oben genannten Link zu den FAQs.
Ihre Haufe Online Redaktion
Aber wie verhält es sich bei Freistellungen durch Entnahme von Wertguthaben (Langzeitkonto)? Hat dieser Personenkreis Anspruch auf die EPP?
in § 113 EStG wird die Anspruchsberechtigung geklärt. Das BMF hat in den FAQs unter II, Punkt 2 "Welche Personen sind anspruchsberechtigt?" Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen, genannt.
Ihre Haufe Online Redaktion
alle Anspruchsberechtigten erhalten die EPP – entweder über den Arbeitgeber oder über die Steuererklärung. Der Arbeitgeber ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet die EPP auszuzahlen (§ 117 EStG). Ein Wahlrecht seitens des Arbeitnehmers besteht nicht.
Ihre Haufe Online Redaktion
Wie kommt dieser Rentner, der aufgrund seiner geringen Rente keine EkSt-Erklärung abgibt, an die Energiepauschale?
der von ihnen beschriebene Rentner kann die Energiepreispauschale lediglich über die Einkommensteuererklärung erhalten.
Ihre Haufe Online Redaktion
ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Energiepreispauschale, sofern das Krankengeld im Kalenderjahr 2022 im Zusammenhang mit einem aktiven Dienstverhältnis steht, aus dem er eigentlich Arbeitslohn bezieht. In diesem Fall kann er die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung beantragen.
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für Ihre Frage! Die gesetzliche Fundstelle in § 119 (1) EStG lautet wie folgt: "(1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitrum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitrum 2022 zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a."
Die Gesetzesbegründung dazu lautet wie folgt: "Bei Arbeitsnehmern erhöht die Energiepreispauschale die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG für den Veranlagungszeitrum 2022; ... In den Fällen des § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet."
Ihre Haufe Online Redaktion
uns stellt sich die Frage, wie wir mit Mitarbeitern die sich am 01.09.2022 in Elternzeit befinden und somit kein aktives AV führen, umgehen sollen?
Vielen Dank
vielen Dank für Ihre Frage!
Personen, die sich am 01.09.2022 in Elternzeit befinden erhalten die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber, sondern über die Einkommensteuerveranlagung 2022, wenn sie im Kalenderjahr zeitweise in ihrem Beruf tätig waren.
Ihre Haufe Online Redaktion
Wenn ein Mitarbeiter am 01.09.2022 Eintritt, hat er Anspruch auf die Energiepauschale, die September-Entgeltabrechnung wird frühestens Ende September erstellt und ausbezahlt, im Lohnbereich oft auch später. Ein Abzug in der Lohnsteueranmeldung für den Monat August ist m.E. nicht möglich.
leider ist uns zum heutigen Stand seitens der Regierung keine Stellungnahme zu der Problematik bekannt. Wir empfehlen, dass Sie sich diesbezüglich mit dem Anbieter Ihrer Abrechnungssoftware in Verbindung setzen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Ihre Frage trifft einen wunden Punkt, der derzeit bei den Software-Anbietern heiß diskutiert wird. Seitens der Regierung ist uns bisher keine Stellungnahme zu dieser Problematik bekannt und wir empfehlen, dass Sie sich diesbezüglich mit dem Anbieter Ihrer Abrechnungssoftware in Verbindung setzen.
Ihre Haufe Online Redaktion