Lohnsteuerabzug: Bagatellregelung für Infektionsschutzerstattungen
Während der Coronapandemie erhielten zahlreiche Arbeitnehmende Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen (§ 56 Absatz 1 IfSG). Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderung diese selbst betreuen, erhalten sie ebenfalls eine Entschädigung für den dadurch bedingten Verdienstausfall (§ 56 Abs. 1a IfSG).
Die Verdienstausfallentschädigungen werden zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und anschließend auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.
Lesen Sie dazu auch unsere Beiträge "Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte" und "Welche Entschädigungsregelungen gelten noch für die Kinderbetreuung?".
Lohnsteuerliche Behandlung der Entschädigungen
Die Verdienstausfallentschädigungen sind steuerfrei (§ 3 Nummer 25 EStG). Sie unterliegen aber dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. Buchst. e EStG). Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuererklärung kommen. Die Entschädigungen sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (eLStB) zu bescheinigen. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Kurzarbeit: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen").
Ob und in welcher Höhe eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung vorliegt, wird aber letztlich erst durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt. Dabei kommt es immer wieder zu Abweichungen zur Arbeitgeberberechnung, die Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug haben.
Änderungen des Lohnsteuerabzugs notwendig, aber oft nicht möglich
Stellt der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass seine ursprüngliche Behandlung der Lohnzahlung bzw. Verdienstausfallentschädigung (Lohnversteuerung bzw. Steuerfreistellung) unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten (§ 41c Absatz 1 EStG). Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist aber nur bis zur Übermittlung bzw. bis zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Absatz 3 EStG), also spätestens bis Ende Februar des Folgejahres. In vielen der betroffenen Fälle ist dieser Zeitpunkt bereits verstrichen und die Bescheinigung längst ausgestellt. Aktuell sind vielfach die Lohnsteuerbescheinigungen für 2022 bereits ausgestellt.
Keine Arbeitgeberpflichten bei zu hohem Lohnsteuerabzug
Hat der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten und ist der Lohnsteuerabzug nicht mehr änderbar (im Verwaltungserlass wird dieser Fall als "unzutreffende Lohnversteuerung" bezeichnet), ergibt sich kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmenden müssen ihren Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen (H 41c.1 (Erstattungsantrag) LStH).
Zu wenig Lohnsteuer: Anzeigepflicht gegenüber den Finanzbehörden
Geht der Arbeitgeber zunächst davon aus, dass eine Zahlung nach dem IfSG steuerfrei ist (§ 3 Nr. 25 EStG), und wird der Erstattungsantrag später von der Entschädigungsbehörde abgelehnt oder ein niedrigerer Betrag als beantragt erstattet, beschränkt sich der Umfang der Steuerfreiheit auf den von der Entschädigungsbehörde ermittelten Betrag.
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückforderung, so hat er seinem Betriebsstättenfinanzamt die betroffenen Fälle unter Angabe der persönlichen Daten der Beschäftigten sowie der zutreffenden Werte unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 41c Absatz 4 EStG, R 41c.2 LStR). Die Richtigstellung erfolgt dann regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Tipp: Die Finanzverwaltung regt in ihrem Erlass eine Prüfung an, ob alternativ eine Steuerbefreiung der überzahlten Verdienstausfallentschädigung als Corona-Prämie, Pflegebonus oder als Inflationsausgleichsprämie möglich ist (§ 3 Nr 11a, Nummer 11b oder Nummer 11c EStG).
Bagatellregelung: Keine Anzeigepflicht bei Differenzen bis 200 Euro
Für die vorstehenden Fälle der abweichenden IfSG-Erstattung hat die Finanzverwaltung nun aber eine Bagatellregelung erlassen: Es wird nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht absieht, sofern die Differenz zwischen der den Beschäftigten gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt. Insoweit haftet der Arbeitgeber auch nicht für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer (analoge Anwendung des § 42d Absatz 2 EStG).
Hinweis: Auch von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer bei den Arbeitnehmenden wird in diesen Fällen abgesehen. Ebenso unterbleibt eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Beschäftigten.
Ähnliche Problemstellungen beim Kurzarbeitergeld, aber keine Bagatellregelung
Auch die Steuerfreiheit von Kurzarbeitergeld ist nur gegeben, soweit eine Erstattung an den Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Vielfach entspricht auch hier der Erstattungsbetrag nicht dem ausgezahlten Betrag. Die vorstehenden Ausführungen zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bzw. einer evtl. Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt gelten entsprechend. Eine Bagatellregelung zum Kurzarbeitergeld hat die Finanzverwaltung für das Kurzarbeitergeld aber nicht getroffen. Auch bei kleinen Abweichungen besteht demnach Korrekturbedarf.
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