Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte
§ 56 Abs.1 Satz 4 IfSG enthält die Regelung, dass jemand, der durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätte vermeiden können, keine Entschädigung für einen erlittenen Verdienstausfall erhält.
Keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte seit November 2021
Die Gesundheitsminister der Länder hatten am 22. September 2021 mit dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen. Seit dem 1. November 2021 erhalten Arbeitnehmende in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind.
Eine gemeinsame Lösung war nötig geworden, weil einzelne Bundesländer ein solches Vorgehen bereits angekündigt oder sogar schon umgesetzt hatten. So hatte Baden-Württemberg das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte schon zum 15. September 2021 beschlossen. Auch Rheinland-Pfalz wollte bereits ab dem 1. Oktober 2021 keinen Verdienstausfall für Ungeimpfte mehr ersetzen.
Wer Verdienstausfall geltend macht, muss seinen Impfstatus offenbaren
Der Starttermin für das bundesweite Ende der Entschädigungszahlungen an Ungeimpfte wurde auf den 1. November 2021 gelegt.
Die Frage nach dem Impfstatus ist insbesondere relevant, um zu prüfen, ob der Ausschlussgrund des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG greift. Der Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Quarantäne, wenn er diese durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Impfung hätte verhindern können. Da der Arbeitgeber gemäß § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG verpflichtet ist, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, hat er ein berechtigtes Interesse daran, die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen, sollten seine Beschäftigten quarantänepflichtig werden. Dazu gehört auch das Vorliegen des Ausschlussgrundes aus § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass der Arbeitgeber den Impfstatus der betroffenen Beschäftigten abfragt. Dies ist in diesem Fall zulässig, weil der Arbeitgeber in der Lage sein muss, etwaige anspruchshindernde Einwendungen festzustellen.
Neue Quarantäneregeln: Massiven Personalausfall in Bereichen der kritischen Infrastruktur verhindern
Bisher galt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden konnte. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 7. Januar 2022 entschieden, die Quarantäne für Kontaktpersonen und die Isolierung Infizierter zu verkürzen und zu vereinfachen. Symptomfreie Kontaktpersonen werden danach vollständig von der Quarantäne ausgenommen, wenn
- sie eine Auffrischungsimpfung haben (Booster-Impfung),
- frisch doppelt geimpft sind,
- geimpft und genesen oder frisch genesen sind.
Als "frisch" gilt dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten.
Für alle übrigen Betroffenen sollen Isolation oder Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen enden, wenn sie sich nicht vorher "freitesten" lassen. Das wiederum soll bereits nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit Nachweis) möglich sein.
Mit der Verkürzung der Quarantäne für Kontaktpersonen und der Isolierung für Infizierte soll erreicht werden, dass wichtige Infrastrukturen bei einer rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante nicht zusammenbrechen.
Sonderregelungen für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach einer Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Waren die Betroffenen nur als Kontaktperson in Quarantäne, können sie sich nach sieben Tagen mit PCR- oder Schnelltest freitesten.
Quarantäne aufgrund Urlaub im Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet
Für Arbeitnehmende, die Urlaub in einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet gemacht haben, gilt die aktuelle Coronavirus-Einreiseverordnung. Wer sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich direkt nach der Ankunft in sein Zuhause begeben - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.
Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Wird ein Genesenen- oder ein Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.
Die Regelungen zur Einreise gelten aktuell bis 3. März 2022.
Lohnfortzahlung während selbstverschuldeter Quarantäne?
Reisen Arbeitnehmende wissentlich in Länder, die eine mögliche Quarantäne zur Folge haben können, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, wenn sie sich bei der Rückkehr tatsächlich in Quarantäne begeben müssen. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmenden entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmende durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmenden in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.
Keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung ausgeschlossen ist, ist ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. (Lesen Sie dazu: Entschädigungsregelung für Kinderbetreuung im Lockdown). In § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist ausdrücklich festgelegt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Falls der Arbeitnehmende die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.
Wenn der Urlaubsort während des Urlaubs zum Risikogebiet wird
Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmenden bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund steigender Infektionszahlen (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmende mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB. Hier greift jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmende einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat (zu möglichen Einschränkungen des Anspruchs für Nichtgeimpfte siehe oben). In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, die er sich unter Umständen von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann (§ 56 Abs. 5 IfSG).
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Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Jetzt ist diese ungeimpfte Person auch positiv.
Und jetzt ist die Frage: Wenn mich der Hausarzt jetzt krankmeldet oder in Quarantäne meldet, habe ich Anspruch auf Gehaltszahlung oder wird mir entzogen, weil ich nicht geimpft bin?
Danke und MFG
Ich habe eine problem mit meine Arbeitgeber.
Ich ich war positiv getestet Pcr. Mein Hausarzt hatt mit eine Krankenmeldung geschrieben diese Zeit wo ich krank war. Naturlich Ich habe diese Krankenmeldung abgegeben zum meine Arbeitgeber und er hat mir gesagt ich bekomme keine geld für diese zeit wo ich Quarantäne haben weil ICH BIN NUR EIN MAL geimpft mit johnson und johnson. Ich habe gesprochen noch paar mal mit Arbeitgeber und immer ich kriege gleiche Antwort. Ich habe so viele Internetseiten gelesen wie RKI und viele mehr und nicht gefunden was soll ich machem weiter. Bitte um hilfe.
PS. Entschuldigung für meine Sprache weil ich lerne noch.
Danke für positiv Antwort.
MfG
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
ich habe bis jetzt noch keine eindeutige Antwort zu folgenden Sachverhalt finden können:
Arbeitnehmer ist ungeimpft, reist in das Urlaubsgebiet, dort wird es dann kurz vor Abreise ins Heimatland zum Hochrisikogebiet erklärt. Gilt hier noch der Passus, wenn man unverschuldet in ein Hochrisikogebiet reist, dass man Anspruch auf Lohnfortzahlung hätte? Oder schließt der Ministerpräsidentenbeschluss vom November dies nun ebenfalls aus?
Vielen Dank
Liebe Grüße
Aber angenommen, man fährt in den Urlaub und das Urlaubsziel wird während des Urlaubsaufenthaltes zum Risikogebiet.
Entscheidend für eine Entschädigung nach § 56 IfSG ist, ob eine Absonderung, also eine Quarantäne, vermeidbar gewesen wäre.
Bei Rückkehr aus einem Hochinfektionsgebiet gibt es einen Unterschied zwischen Geimpften/Genesenen einerseits und Ungeimpften andererseits: Geimpfte/Genesene können bei Übermittlung des Nachweises eines gültigen negativen Coronatests und der vollständigen Impfung oder Genesung bereits bei Anmeldung der Einreise eine Quarantäne verhindern. Das können Ungeimpfte nicht. Demnach würden Ungeimpfte in diesem Fall keine Entschädigung erhalten.
Bei Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet gilt für alle, ob geimpft oder ungeimpft eine 14-tägige Quarantäne. Wer vorher schon wusste, dass er in ein Virusvariantengebiet reist, hätte die Absonderung vermeiden können und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn das Urlaubsgebiet erst während des Urlaubs zum Virusvariantengebiet erklärt wird, war die Absonderung nicht vorhersehbar und vermeidbar. Dann besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
laut einer Tabelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, hält dieses auch für Ungeimpfte, die sich mit Corona infizieren, einen
Entschädigungsanspruch für berechtigt, da die Absonderung für den Infizierten unvermeidbar war. Anders würde es sich demnach für Kontaktpersonen verhalten, da diese den Kontakt zum Infizierten hätten abwenden können. Sicher alles in allem ein sehr wackeliges Konstrukt, aber nichts desto trotz habe ich hier einen Fall, den es zu bewerten gilt. Fährt Mecklenburg-Vorpommern diesbezüglich eine eigene Strategie oder wie darf ich diese Tabelle verstehen? Muss ich tatsächlich zwischen ungeimpften Infizierten in Quarantäne (hat Entschädigungsanspruch) und ungimpften Kontaktpersonen in Quarantäne (hat keinen Entschädigungsanspruch) unterscheiden?
Zu finden unter: https://www.lagus.mv-regierung.de/serviceassistent/download?id=1644260
(Tabelle wird als pdf.download angezeigt)
Mit freundlichen Grüßen
Astrid König
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Was passiert jetzt aber, wenn Kontaktperson 1 nur 2 mal geimpft ist und nicht geboostert?
Die zweite Impfung liegt länger als 90 Tage zurück.
Es gab ja die Möglichkeit sich das dritte mal impfen zu lassen.
Gilt sie/er dann als ungeimpft?
Also Lohnfortzahlung ja oder nein?
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Ich bin nicht geimpft, und letzte Woche war ich krankgeschrieben. Darf der Arbeitgeber Lohnfortzahlung mir verweigern? Danke
Wenn wegen Corona Verdacht in Quarantäne und nicht geimpft nein.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
was ist wenn ich geimpft von einem Risikoland nach Deutschland einreise (Einreise offiziell angemeldet && da geimpft keine Quarantäne) und 2 Tage später mit Corona Krankheitssymptome krank geschrieben werde und nicht arbeiten kann?
Erhalte ich dann eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?
1) Ich bin geimpft
2) Ich war vorher in einem Risikoland (dieses war im Zeitpunkt der Abreise schon ein Risikogebiet)
3) Ich kann nicht arbeiten, da ich z.B. im KH muss, oder kein Home Office ist möglich
Danke!
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
ich vermute, die Antwort schon zu kennen, schildere aber dennoch einen Sachverhalt. Ich habe vor ein paar Wochen eine Individualreise nach Botswana und Südafrika gebucht (Beginn Ende Dezember). Durch die letzten Tage hat sich die Situation aber bekanntlich erschwert, so dass ich, selbst als mittlerweile "Geboosterter", auf jeden Fall 14 Tage in Quarantäne müsste nach Rückkehr. Da ich mich wissentlich in ein Varianzgebiert begäbe, hätte ich also somit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, richtig?
Da der Bund aber natürlich stets auf Seiten der Lufthansa steht und in deren Interesse, selbst bei größter Angst vor Varianten, keine Flugverbote ausspricht, könnte ich die Reise, da individual, nicht kostenlos stornieren, würde also auf den Flugkosten sitzenbleiben. Auch die Rücktrittsversicherung zahlt in diesem Fall ja leider nicht.
Das heißt für mich also, dass ich mich jetzt zu entscheiden habe, ob ich lieber in den Urlaub fliege und auf 14 Tage Lohn verzichte oder ob ich den Urlaub zahle, aber nicht antrete, dafür aber 14 Tage Lohn bekomme. Sehen Sie das auch so, oder gibt es etwas das ich übersehen habe?
Generell wäre dies natürlich sehr, sehr ärgerlich, wenn Regierungen und deren Gesetze die Pandemie, die sie noch im Oktober als beendet erklären wollten, auf den Taschen der normalen Bürger austragen.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Beispiel: Der ungeimpfte Max Mustermann reist in ein Risikogebiet und kommt mit Corona zurück. Er muss also in Quarantäne. Da der Arbeitgeber nicht weiss, ob Mustermann geimpft ist, besorgt sich dieser bei einem Online-Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen "Rückenschmerzen" und bekommt so weiter seinen Lohn.
Habe ich da gerade einen Denkfehler, oder ist dies ein Schlupfloch?
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG?
Was ist die Gesetzesgrundlage für die Aussage, dass ungeimpfte, positive ohne AU keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Verdienstausfall haben.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Der Staat findet es anscheinend nötig ungeimpfte, vielleicht auch nur teilweise geimpfte, zwecks Entschädigung anders zu behandeln als geimpfte. Es ist nicht mein Ansehen ungeimpfte Personen den Lohn wegen Quarantäne zu kürzen, wenn sie sich unverschuldet mit Covid anstecken. Genau hier finde ich die Rechtslage eben nicht eindeutig.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Diese Voraussetzungen liegen bei einer Quarantäne nicht vor. Die Beschäftigten dürfen nicht arbeiten, sind aber nicht krank. Sie können dem Arbeitgeber keine AU-Bescheinigung vorlegen, die diesen zur Entgeltfortzahlung veranlassen würde.
Hier greift § 56 IfSG ein und gibt einen Anspruch auf Verdienstausfall. Der Arbeitnehmer muss in jedem Falle den Arbeitgeber über sein Fernbleiben von der Arbeit informieren. Wenn er für die Fehltage bezahlt werden möchte (das wollen dann doch die meisten), wird er den Arbeitgeber über die Quarantäne informieren, damit ihm dieser den Verdienstausfall nach § 56 IfSG ausbezahlt.
Wenn in einemBundesland geregelt wird, dass eine Impfung künftig Voraussetzung für eine Entschädigung nach § 56 IfSG ist, wird der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber (dieser zahlt die Entschädigung in Vorleistung aus) die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nachweisen müssen. Anders geht es wohl kaum. Das würde in der Tat bedeuten, dass der Arbeitnehmer Auskunft darüber geben muss, geimpft zu sein.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
In NRW hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster die Quarantänepflicht für Einreisende aus einem Risikogebiet gekippt.
Ist demnach eine Einreise aus einem Risikogebiet eines in NRW lebenden Arbeitnehmers als nicht verschuldetes Verhalten zu bewerten?
Und wie verhält sich das, wenn das Heimatgebiet aus dem man ausreist derzeit selbst ein wesentlich stärker betroffenes Risikogebiet ist als das Reiseziel im Ausland?
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe Online-Redaktion
wenn ein Arbeitnehmer nach den bestehenden Bestimmungen nicht verpflichtet ist, zuhause zu bleiben und er bietet seine Arbeit an (d.h. er möchte arbeiten), dann kann der Arbeitgeber zwar die Annahme seiner Arbeitsleistung ablehnen (also ihn aus Fürsorgegründen gegenüber der restlichen Belegschaft nicht zur Arbeit kommen lassen), bleibt jedoch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.
Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit über Urlaub und Überstundenabbau verständigen. Ggf. kann der Arbeitgeber einen Überstundenabbau auch ohne eine entsprechende Zustimmung des Arbeitnehmers anordnen. Hier im Einzelfall sinnvolle Lösungen zu finden ist sicher nicht ganz einfach, wenn Homeoffice nicht möglich ist.
Findet sich jedoch keine einvernehmliche Lösung und der Arbeitgeber möchte den arbeitsbereiten Arbeitnehmer trotzdem nicht arbeiten lassen, dann bleibt er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe Onlineredaktion
https://www.tagesschau.de/inland/quarantaene-urlaub-101.html
Steffen Schulz, Frankfurt a. M.
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie beziehen sich sicherlich auf die Aussage des Gesundheitsministerium in der Pressekonferenz vom 25.8., in der auf eine Entschädigung der Arbeitnehmer nach § 56 Infektionsschutzgesetz verwiesen wurde. Eine Anspruch auf eine solche Entschädigung von staatlicher Seite würde aber nichts an der Tatsache ändern, dass der Arbeitgeber kein Entgelt für ein schuldhaftes Herbeiführen der Arbeitsverhinderung zahlen muss. Darüber hinaus ist im Moment umstritten, ob die Regelung, die das BGM in der Pressekonferenz angesprochen hat, in diesen Fällen tatsächlich greift.
Bitte lesen Sie dazu die Aussage oben unseres Rechtsexperten Dr. Rambach in der News, die wir aufgrund des Berichts in der Tagesschau eingeholt haben.
Viele Grüße Ihre Haufe Online Redaktion
Viele Grüße,
Ihre Haufe Online Redaktion
Viele Grüße,
Ihre Haufe Online Redaktion