Corona: Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur für Geimpfte

Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne gewährt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt aber nicht, wenn durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können. Seit November 2021 bekommen Ungeimpfte keinen Verdienstausfall mehr erstattet, weil spätestens seit diesem Zeitpunkt jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können.

§ 56 Abs.1 Satz 4 IfSG enthält die Regelung, dass jemand, der durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätte vermeiden können, keine Entschädigung für einen erlittenen Verdienstausfall erhält.

Keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte seit November 2021

Die Gesundheitsminister der Länder hatten am 22. September 2021 mit dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen. Seit dem 1. November 2021 erhalten Arbeitnehmende in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind.

Eine gemeinsame Lösung war nötig geworden, weil einzelne Bundesländer ein solches Vorgehen bereits angekündigt oder sogar schon umgesetzt hatten. So hatte Baden-Württemberg das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte schon zum 15. September 2021 beschlossen. Auch Rheinland-Pfalz wollte bereits ab dem 1. Oktober 2021 keinen Verdienstausfall für Ungeimpfte mehr ersetzen.

Wer Verdienstausfall geltend macht, muss seinen Impfstatus offenbaren

Der Starttermin für das bundesweite Ende der Entschädigungszahlungen an Ungeimpfte wurde auf den 1. November 2021 gelegt.

Die Frage nach dem Impfstatus ist insbesondere relevant, um zu prüfen, ob der Ausschlussgrund des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG greift. Der Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Quarantäne, wenn er diese durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Impfung hätte verhindern können. Da der Arbeitgeber gemäß § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG verpflichtet ist, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, hat er ein berechtigtes Interesse daran, die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen, sollten seine Beschäftigten quarantänepflichtig werden. Dazu gehört auch das Vorliegen des Ausschlussgrundes aus § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass der Arbeitgeber den Impfstatus der betroffenen Beschäftigten abfragt. Dies ist in diesem Fall zulässig, weil der Arbeitgeber in der Lage sein muss, etwaige anspruchshindernde Einwendungen festzustellen.

Neue Quarantäneregeln: Massiven Personalausfall in Bereichen der kritischen Infrastruktur verhindern

Bisher galt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden konnte. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 7. Januar 2022 entschieden, die Quarantäne für Kontaktpersonen und die Isolierung Infizierter zu verkürzen und zu vereinfachen. Symptomfreie Kontaktpersonen werden danach vollständig von der Quarantäne ausgenommen, wenn

  • sie eine Auffrischungsimpfung haben (Booster-Impfung),
  • frisch doppelt geimpft sind,
  • geimpft und genesen oder frisch genesen sind.

Als "frisch" gilt dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten.

Für alle übrigen Betroffenen sollen Isolation oder Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen enden, wenn sie sich nicht vorher "freitesten" lassen. Das wiederum soll bereits nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit Nachweis) möglich sein.

Mit der Verkürzung der Quarantäne für Kontaktpersonen und der Isolierung für Infizierte soll erreicht werden, dass wichtige Infrastrukturen bei einer rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante nicht zusammenbrechen.

Sonderregelungen für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach einer Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Waren die Betroffenen nur als Kontaktperson in Quarantäne, können sie sich nach sieben Tagen mit PCR- oder Schnelltest freitesten.

Quarantäne aufgrund Urlaub im Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet

Für Arbeitnehmende, die Urlaub in einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet gemacht haben, gilt die aktuelle Coronavirus-Einreiseverordnung. Wer sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich direkt nach der Ankunft in sein Zuhause begeben - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Wird ein Genesenen- oder ein Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Die Regelungen zur Einreise gelten aktuell bis 3. März 2022.

Lohnfortzahlung während selbstverschuldeter Quarantäne?

Reisen Arbeitnehmende wissentlich in Länder, die eine mögliche Quarantäne zur Folge haben können, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, wenn sie sich bei der Rückkehr tatsächlich in Quarantäne begeben müssen. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmenden entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmende durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmenden in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.

Keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung ausgeschlossen ist, ist ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. (Lesen Sie dazu: Entschädigungsregelung für Kinderbetreuung im Lockdown). In § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist ausdrücklich festgelegt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Falls der Arbeitnehmende die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.

Wenn der Urlaubsort während des Urlaubs zum Risikogebiet wird

Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmenden bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund steigender Infektionszahlen (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmende mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB. Hier greift jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmende einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat (zu möglichen Einschränkungen des Anspruchs für Nichtgeimpfte siehe oben). In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, die er sich unter Umständen von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann (§ 56 Abs. 5 IfSG).


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