Nachweis- und Quarantänepflichten nach der CoronaEinreiseV, Storno-Rechte für Reisende
Reisewillige müssen nach wie vor eine ganze Reihe von coronabedingten Reisevorschriften beachten und sollten ihr Reiseziel mit Bedacht wählen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist die Kenntnis der Rechtslage für Reisende in Zeiten von Corona von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die CoronaEinreiseV kennt bereits seit dem 01.08.2021 nur noch zwei Arten von Risikogebieten: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie (einfaches) „Risikogebiet“ ist entfallen.
Wann sind welche Corona-Einreiseformalitäten erforderlich?
Die Infektionsschutz-Vorgaben für die Ein- und Ausreise variieren von Land zu Land und nach der aktuellen Pandemieeinordnung der Gebiete.
Einreise aus einem Gebiet ohne Risikoeinstufung
Nur bei Einreise aus einem Gebiet ohne Risikoeinstufung ist keine digitale Einreiseanmeldung erforderlich. Bei der Einreise nach Deutschland sind
- ein negativer PCR Test (maximal 48 Stunden alt) oder
- ein negativer Antigentest (maximal 48 Stunden) oder
- ein Impf- oder Genesenennachweis
vorzulegen. Neu und wichtig: Die Verpflichtung gilt für sämtliche Personen, die das sechste – nicht wie zuvor das zwölfte - Lebensjahr vollendet haben, § 5 CoronaEinreiseV.
Einreise aus Hochrisikogebieten
Die Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt durch das Gesundheits- und Innenministerium sowie durch das Auswärtige Amt gemeinsam. Kriterien sind unter anderem die Inzidenz sowie die Todes- und Hospitalisierungsraten. Für Einreisende aus einem Hochrisikogebiet gelten folgende Besonderheiten:
- Vor der Einreise ist eine digitale Einreiseanmeldung (www.einreiseanmeldung.de) auszufüllen.
- Nach der Einreise besteht die Pflicht zu einer zehntägigen Quarantäne, § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV.
- Die Quarantäne endet für genesene, geimpfte und getestete Personen, wenn diese der zuständigen Gesundheitsbehörde einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis über das Uploadportal der digitalen Einreiseanmeldung übermitteln.
- Wird ein Genesenen- oder Impfausweis bereits vor der Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.
- Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.
- Bei Personen bis zum sechsten Lebensjahr endet die Pflicht zur Quarantäne fünf Tage nach der Einreise automatisch.
Hinweis: Zum Zwecke der Durchführung eines Tests darf die Quarantäne kurzfristig verlassen werden.
Einreise aus einem Virusvariantengebiet
Für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet gelten zusätzlich weitere Erschwernisse:
- Die Testpflicht (negativer PCR Test, maximal 48 Stunden alt) ist zwingend vorgeschrieben, auch für Geimpfte und Genesene,
- die 14-tägige Quarantäne kann grundsätzlich nicht vorzeitig beendet werden, auch nicht bei Kindern bis sechs Jahre, es sei denn, das Virusvariantengebiet wird während der Quarantänezeit herabgestuft.
- Eine Ausnahme besteht u.a. für geimpfte Personen, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das RKI auf seiner Internetseite bekannt gegeben hat, dass der Impfstoff gegen die Virusvariante, die zur Einstufung als Virusvariantengebiet geführt hat, hinreichend wirksam ist. Zur Zeit existiert eine solche Einstufung des RKI allerdings für keine Virusvariante.
Hinweis: Sämtliche Quarantänepflichten gelten vorläufig längstens bis zum 3.3.2022, § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV.
Wie wird das Einhalten der Corona-Vorgaben kontrolliert?
Die Kontrolle erfolgt bei Flug-, Bahn- und Schiffreisen umfassend bei der Einreise, im Bahnverkehr auch während der Fahrt. Problematisch ist die Kontrolle bei der Einreise mit dem eigenen Fahrzeug. Hier sollen zur Vermeidung von unabsehbaren Rückstaus an den Grenzen stichprobenartig stationäre Kontrollen durch die Polizei kurz nach den Grenzstationen durchgeführt werden.
Wer zahlt die Testkosten?
Tests im Ausland müssen Reisende selbst zahlen. Die Schnelltests sind im Inland kostenlos.
Beförderungsverbot des BMI für Flüge, Busse etc.
Für die Einreise aus einem Virusvariantengebiet gilt nach einem Erlass des Bundesinnenministeriums (BMI) ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Bus, Schiff oder Flug. Ausnahmen gelten nur für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, deren Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder sowie in einigen weiteren eng begrenzten Ausnahmefällen.
Besonderheiten für Einreisen in EU-Staaten
Darüber hinaus müssen Urlauber die spezifischen Besonderheiten bei der Einreise in das jeweilige Urlaubsgebiet beachten. Die meisten EU-Staaten verlangen die Vorlage eines Test- oder Impfnachweises (analog oder digital), einige Länder fordern zusätzlich eine digitale Anmeldung auf ihrer Website (Griechenland, Italien). Die aktuellen Informationen hierzu sind auf den jeweiligen Reiseportalen der jeweiligen Länder abrufbar.
Erste Corona-Einreiseverordnung seit dem 14.1.2021 in Kraft
Die umfassenden Einreisebeschränkungen beruhten ursprünglich auf der am 13.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossene „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag“ (CoronaEinreiseV). Sie ist seit dem 14.1.2021 in Kraft und zuletzt am 22.12.2021 geändert worden. Die Verordnung stützt sich infolge mehrfacher Verlängerung nach wie vor auf die Ermächtigungsgrundlage des § 36 Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 IfSG.
Pflichtangaben bei der digitalen Einreiseanmeldung
Eine zentrale Bestimmung der CoronaEinreiseV sieht die Verpflichtung zu einer digitalen Reiseanmeldung durch Nutzung des vom Robert-Koch-Institut nach § 36 Abs. 9 Satz 1 IfSG eingerichteten elektronischen Meldesystems (www.einreiseanmeldung.de). Sie gilt für sämtliche Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Die digitale Reiseanmeldung muss enthalten:
- Die personenbezogenen Daten des Reisenden,
- das Datum der voraussichtlichen Einreise,
- die Aufenthaltsorte der letzten zehn Tage,
- die geplanten Aufenthaltsorte der zehn Tage nach der Einreise sowie
- eine Angabe zum für die Einreise genutzten Reisemittel (Bus, Bahn, Schiff, Flugzeug),
- Angaben, ob ein Impfnachweis vorliegt,
- Angaben, ob ein Testnachweis oder Genesenennachweis vorliegt,
- Angaben, ob typische Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen.
Ersatzmitteilung bei technischen Problemen
Sofern die digitale Einreiseanmeldung aus technischen Gründen nicht möglich war, ist eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage zur CoronaEinreiseV mitzuführen und an die nach dem IfSG zuständige Behörde (i.d.R. Gesundheitsamt) zu übermitteln.
Ausnahmen u.a. für Grenzpendler und kleinen Grenzverkehr
Ausnahmen von der Anmeldepflicht und von der in § 4 geregelten Quarantänepflicht gelten nach § 6 CoronaEinreiseV u.a.
- für Personen, die durch ein Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt lediglich durchgereist sind,
- für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik einreisen und Deutschland auf dem schnellsten Weg wieder verlassen,
- für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder
- die im Rahmen des Grenzverkehrs für maximal 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- sowie unter definierten Voraussetzungen (Schutz- und Hygienekonzepte) für grenzüberschreitende Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug,
- für Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin-Brandenburg oder des Flughafens Köln-Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben
- sowie für in der Verordnung näher definierte Fälle für Personen, die einen negativen Test oder einen Impfnachweis vorweisen können.
Wichtig: Mit dem zum 22.12.2021 eingetretenen Modifikationen müssen nun auch Transitpassagiere, die lediglich auf einem deutschen Flughafen in ein anderes Flugzeug umsteigen, über einen 3G-Nachweis verfügen.
Beförderungsverbot bei Verstößen gegen die CoronaEinreiseV
Gemäß § 11 CoronaEinreiseV haben grenzüberschreitende Verkehrsunternehmen die Verpflichtung, Reisenden die Informationen zu den Einreisebedingungen barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Diese Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, das Vorliegen der Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bzw. der Ersatzmitteilung zu kontrollieren. Können die Papiere nicht vorgelegt werden, darf das Beförderungsunternehmen die Person nicht weiterbefördern.
Reise-Informationspflichten für Mobilfunkanbieter
Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes haben gemäß § 12 CoronaEinreiseV im Rahmen des technisch Möglichen die Verpflichtung, ihre Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder in das Stamm-Mobilfunknetz einbuchen, per SMS eine kurze Nachricht der Bundesregierung mit Absenderkennung zur Verfügung zu stellen, in der auf die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen hingewiesen wird.
Verstöße gegen Pandemie-Einreisebestimmungen werden sanktioniert
Verstöße gegen die Corona-EinreiseV werden gemäß § 13 CoronaEinreisV als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG mit Bußgeldern geahndet.
Die Verordnung bleibt nach § 14 CoronaEinreiseV vorläufig bis zum 3.3.2022 in Kraft.
Stornierung, Rücktritt: Welche Rechte gelten für Reisende?
Eine zentrale Bedeutung kam lange Zeit der Einstufung eines Landes oder Region als Risikogebiet oder sogar als Hochinzidenzgebiet durch das Robert Koch Institut (RKI) zu. Seit dem 1.7.2021 geltende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes nur noch für nicht notwendige Reisen, die die Bundesregierung als Hochrisikogebiete oder als Virusvariantengebiete einstuft.
Stornierung der Reise durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter hat bei einer Einstufung des Reiseziels zum Virusvariantengebiet die Möglichkeit der Stornierung der Reise. Er muss dann innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis vollständig, d.h. einschließlich aller Nebenkosten, erstatten.
Stornierung durch Reisende
Gemäß § 651 h Abs. 1 BGB kann bei Pauschalreisen ein Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.
Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung
Kostenfrei ist der Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB dann, wenn es am Zielort oder in unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierzu gehören auch Epidemien. Eine solche Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder es muss deren unmittelbarer Eintritt zu befürchten sein. Eine Reisewarnung der WHO, des Auswärtigen Amts oder auch des Robert Koch Instituts (RKI) können ein Indiz für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände sein.
Kostenfreier Rücktritt evtl. auch ohne Reisewarnung
An diese außergewöhnlichen Umstände, die die Durchführung der Reise im Sinne des § 651 h Abs. 3 BGB erheblich beeinträchtigen oder gefährden können, dürfen nach einer Entscheidung des AG Frankfurt aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist das Vorliegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift. (AG Frankfurt, Urteil v. 11.8.2020, 32 C 2136/20). Ein einfacher Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes könnte nach dieser Entscheidung für eine kostenlose Stornierung ausreichen.
Corona-Hochstufung darf nicht vorhersehbar sein
Bei einer Hochstufung des Reiseziels zum Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet sind die objektiven Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung grundsätzlich gegeben. Die kostenfreie Stornierung setzt aber weiter voraus, dass die Hochstufung bei der Buchung nicht vorhersehbar war. Vorhersehbar dürfte die Hochstufung aber nur dann sein, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Buchung bereits vom Auswärtigen Amt in Aussicht gestellt wurde.
Corona-Höherstufung während des Urlaubs
Bei Hochstufung zum Virusvariantengebiet, wenn der Urlauber schon im Land ist, trifft den Reiseveranstalter bei Pauschalreisen gemäß § 651q BGB eine Rundumversorgungspflicht, d.h. er muss für einen schnellen Rückflug und gegebenenfalls für eine angemessene Unterbringung im Fall einer erzwungenen Reiseverlängerung (Quarantäne) sorgen. Außerplanmäßige Buchungen muss nach überwiegender Meinung dann allerdings der Reisende bezahlen.
Hinweis: Die nach dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht“ vorgesehene Gutscheinlösung gilt nur für vor dem 8.3.2020 gebuchte Pauschalreisen und dürfte nur noch in Ausnahmefällen eine Rolle spielen.
Wichtig: Kunden, die einen Reisegutschein akzeptiert haben, müssen beachten, dass dieser gemäß Art. 240 § 6 Abs. 4 EGBGB am 31.12.2021 seine Gültigkeit verloren hat, wenn die Gültigkeitsdauer nicht zuvor verlängert wurde.
Rechtslage bei Individualreisen
Bei individuell gebuchten Reisen ist die Situation komplexer. Nach deutschem Recht ist eine Stornierung einer gebuchten Unterkunft bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ebenfalls möglich. Hat der Kunde direkt beim Eigentümer einer Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers im Ausland gebucht, ist das jeweilige Landesrecht anwendbar. Viele Länder haben für diese Fälle eine Gutscheinregelung eingeführt (z.B. Frankreich).
Wichtig: Wer über ein deutschsprachiges Reiseportal gebucht hat, für den gilt deutsches Recht.
Wichtig für Arbeitnehmer:
Wer in ein Virusvariantengebiet reist und bewusst die Gefahr in Kauf nimmt, nach seiner Rückreise in Quarantäne zu müssen, riskiert arbeitsrechtliche Nachteile. Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung kommt es auf mögliches Verschulden, sprich auf die Vorhersehbarkeit der Quarantänemaßnahme an. Der Arbeitnehmer sollte daher entweder die ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers für sein jeweiliges Reiseziel einholen, eine anschließende mögliche Arbeit im Home-Office vereinbaren oder seinen Urlaub entsprechend verlängern.
Hinweis: Einige Versicherungen bieten inzwischen Policen zum Schutz gegen die Folgen einer coronabedingten Quarantäne, insbesondere gegen einen hierdurch entstandenen Verdienstausfall an.
Wann entfällt Entschädigung für Verdienstausfall durch Quarantäne?
Wer eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, erhält keine Entschädigung für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall.
Bei Flugannullierung: Anspruch auf Flugpreiserstattung in sieben Tagen
Seit Beginn der Pandemie, aber auch aktuell, werden Reisen und Flüge storniert. Viele Verbraucher stehen allerdings mit der Rückforderung bereits gezahlter Flugtickets immer noch im Regen, obwohl sie formal im Recht sind.
Nach Art. 8 der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen“ (EU-Fluggastrechterichtlinie) haben Bucher von Flugreisen bei Annullierung einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Flugpreises innerhalb von sieben Tagen.
Einige Airlines sind mit der Flugpreiserstattung noch immer im Rückstand
Die Lufthansa betont, mit der Erstattung von Ticketzahlungen nicht mehr im Verzug zu sein. Nach eigenen Angaben hat die Airline inzwischen über 4 Milliarden EUR an ca. 7 Millionen Kunden erstattet. Auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) meldet inzwischen einen deutlichen Rückgang der Kundenbeschwerden. Das Luftfahrtbundesamt hat bisher in einer Reihe von verzögerten bzw. verweigerten Ticketerstattungen Bußgelder gegen betroffene Airlines verhängt, nach Auffassung von Verbraucherorganisationen aber viel zu zögerlich gehandelt. Der Legal-Tech-Anbieter „flightright.de“ meldete für die erste Jahreshälfte 2021 eine Verhundertfachung der von Kunden angemeldeten Flugpreiserstattungsansprüche.
Rechtsgrundlage für Ausgleichsansprüche
Das Recht auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hängt bei Stornierung eines Fluges davon ab, ob das Flugunternehmen sich auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände berufen kann. Kurzfristig erlassene Einreiseverbote von bestimmten Staaten können als Begründung für die Annullierung eines Fluges die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Ausgleichszahlungen befreien. Den Flugpreis muss sie aber in jedem Fall erstatten.
Für wen gilt die FluggastrechteVO?
Die EU FluggastrechteVO gilt für Flüge innerhalb der EU sowie für Flüge aus der EU in ein außereuropäisches Land. Für Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU gilt die EU-VO nur für europäische Fluggesellschaften und nur dann, wenn der Flug in der EU gebucht wurde. Kosten für erforderliche zusätzliche Übernachtungen sind von der Airline ebenfalls zu erstatten. In diesen Fällen sollte der Kunde die Fluggesellschaft aber nachweislich vergeblich zur Problemlösung aufgefordert haben, bevor er selbst initiativ wird und beispielsweise einen Ersatzflug bucht.
Was Reisende tun sollten
Für Reisende ist es zur Vorbereitung eventueller gerichtlicher Schritte wichtig, ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft schriftlich geltend zu machen. Reisende sollten gegenüber der Fluggesellschaft die Erstattung des bereits geleisteten Ticketpreises schriftlich anfordern und hierzu eine Frist von sieben Tagen setzen. In dem Schreiben sollten
- Flugnummer,
- Start- und Zielflughafen,
- geplante Abflugszeit und geplante Ankunftszeit,
- die Buchungsnummer,
- die Höhe der bereits geleisteten Anzahlung und
- gegebenenfalls die Zahl und die Namen der betroffenen Mitreisenden angegeben werden.
Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Rücktrittsversicherungen sind im Fall von coronabedingten Reisestornierungen in der Regel nicht eintrittspflichtig. Sie zahlen nur wenn der Reisende selbst erkrankt.
Vorsicht: Erkrankt der Reisende vor Antritt der Reise an Corona, so zahlt die Reiserücktrittsversicherung möglicherweise ebenfalls nicht, denn in vielen Policen sind Krankheiten, die auf eine Pandemie zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Existiert im Vertrag allerdings keine solche Ausschlussklausel, so genügt nach der Meinung führender Reiserechtler ein positiver Coronatest, um die Reiseunfähigkeit und damit den Versicherungsschutz auszulösen.
Ausfall einzelner Programmpunkte einer Reise wegen Corona
Lässt oder ließ der Reiseveranstalter - beispielsweise bei einer Kreuzfahrt - zum Schutz vor Ansteckungsgefahren einzelne Programmpunkte ausfallen, so hat der Reisende ein Recht auf Minderung. Betrifft der entfallene Programmpunkt den wesentlichen Teil oder den Hauptzweck der Reiseleistung - Absage des Karnevals in Venedig - kann kostenfrei storniert werden. Ähnliches gilt bei Reiseeinschränkungen durch coronabedingte Auflagen, wenn zum Beispiel bei einem gebuchten Wellnessurlaub der Pool oder die Sauna geschlossen bleiben.
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Könnten Sie ggf. auch nochmal aufzeigen, wie sich die rechtliche Situation darstellt, wenn eine Erstattung von Zahlungen bei Pandemiefolgen (z.B. Grenzschließungen) in den AGBs konkret ausgeschlossen werden?