Das Coronavirus beeinflusst auch die Arbeitswelt seit Monaten maßgeblich. Sofern nicht Voll- oder Teilschließungen von Betrieben von den Behörden verfügt wurden, nimmt die Organisation des Arbeitslebens unter Sicherstellung der Hygienekonzepte bei HR-Verantwortlichen großen Raum ein.
Mit "Tozinameran" von Biontech/Pfizer und "mRNA-1273" von Moderna/NIAID sind in Deutschland seit dem 21. Dezember 2020 respektive 6. Januar 2021 zwei Impfstoffe zum Schutz vor der Corona-Virusinfektion (SARS-CoV2) zugelassen. Die ersten Impfungen haben am 27. Dezember 2020 begonnen. Zunächst werden priorisiert Personen der drei Gruppen mit "höchster", "hoher" und "erhöhter" Priorität geimpft wie zum Beispiel Bewohner von Pflegeheimen. Nach der derzeitigen Prognose des Bundesministeriums für Gesundheit soll im Sommer 2021 jeder Person in Deutschland ein Impfangebot gemacht werden können.
Derzeit gibt es keine gesetzliche Impfpflicht zur Eindämmung der Pandemie. Es ist aber insbesondere für Arbeitnehmer im pflegerischen und medizinischen Bereich eine Diskussion über eine solche Impfflicht von Arbeitnehmern in vollem Gange. Es stellt sich somit zunächst die Frage, was der Rechtsgrund für eine solche Verpflichtung sein könnte und mit welchen Folgen Arbeitnehmer zu rechnen hätten, wenn sie die Impfung endgültig verweigern.
(Derzeit) keine gesetzliche Impfpflicht
Die Impfung gegen das Coronavirus ist – derzeit noch – freiwillig. In § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG ist die gesetzliche Möglichkeit einer Impfpflicht schon vorgesehen: "... anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist". Auf dieser Basis wurde im März 2020 durch das sogenannte "Masernschutzgesetz" eine diesbezügliche Impfpflicht eingeführt. Die derzeitige Knappheit des Corona-Impfstoffes mag der Grund dafür sein, dass der Gesetzgeber bislang von einer Corona-Impfpflicht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Das könnte sich aber demnächst ändern.
Corona-Impfpflicht kraft Direktionsrecht des Arbeitgebers?
Bisher gibt es dementsprechend auch (noch) keine gesetzliche Impfpflicht für Arbeitnehmer, insbesondere spezieller Berufsgruppen. Auch die zum Teil von Arbeitgebern in ihren Betrieben durchgeführten Grippeschutzimpfungen sind bisher freiwillig und können auch nicht einseitig vom Arbeitgeber kraft Direktionsrecht angeordnet werden. Es wurde bisher angenommen, dass das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers die möglichen medizinischen Folgen (z. B. Fieber, Gliederschmerzen, Husten, Ansteckung anderer Arbeitnehmer) sowie die wirtschaftlichen Folgen überwiegt.
Es wird derzeit wohl noch überwiegend vertreten, diese Grundsätze auch auf die Coronaimpfung zu übertragen. Die Coronapandemie ist jedoch – nach den bisherigen objektiven wissenschaftlichen Erkenntnissen – unter anderem hinsichtlich Ansteckungsgefahr, Krankheitsverlauf sowie der Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs nicht mit einer üblichen "Grippewelle" vergleichbar. Diese Einschätzung dürfte sich durch die Gefahren der neuen Mutationen des Virus noch verstärken.
Im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers (§ 106 GewO) und dessen Ausübung im Rahmen billigen Ermessens hat der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der schwerwiegenderen medizinischen, aber auch wirtschaftlichen Auswirkungen einer Infektion mit dem Coronavirus im Verhältnis zu anderen (Massen-)Infektionskrankheiten, muss hier das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf eine Impfpflicht zurücktreten. Es bleibt aber dabei, dass es wie immer auf den Einzelfall ankommt. Daraus ergibt sich jedoch, dass eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern rechtmäßig sein könnte.
Strengere Regelungen für pflegerisches und medizinisches Personal
Für Pflegepersonal in Altenheimen und medizinischen Einrichtungen sowie für Ärzte besteht im Rahmen von deren Berufsausübung eine besondere Gefährdungssituation. Diese Berufsgruppen sind anderes als andere Arbeitnehmer einerseits potenzielle Multiplikatoren für die Ansteckung anderer Arbeitnehmer und die von ihnen behandelten und betreuten Personen. Andererseits sind sie unverzichtbar zur Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung, gerade während der Pandemie. Gelten für sie deshalb Besonderheiten? Abzuwägen ist das Interesse des Arbeitnehmers, keine Impfung zwangsweise hinnehmen zu müssen und das des Arbeitgebers an der Durchführung der flächendeckenden Impfung dieser Berufsgruppe. In diesem speziellen Umfeld muss das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zurücktreten.
Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass Einrichtungen wie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Arztpraxen zudem gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG sicherzustellen haben, dass dort alle nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Dieses Ziel des Infektionsschutzgesetzes könnte auch bei der Coronapandemie mit einer Impfung zumindest weitgehend erreicht werden.
Bei der Interessenabwägung kommt es auch darauf an, ob es "mildere Mittel" als die Zwangsimpfung gibt wie beispielsweise eine regelmäßige Testung, Nutzung von Desinfektionsmitteln und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, die eine Verbreitung des Coronavirus vergleichbar verhindern können. Dies dürfte jedoch im Ergebnis nach den derzeit vorliegenden medizinischen Erkenntnissen nicht der Fall sein.
Je mehr die medizinische Versorgung in Deutschland durch die Coronapandemie belastet ist und je mehr Ärzte und Pflegepersonal mit dem Coronavirus infiziert und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, desto eher wird – um die medizinische Versorgung zu gewährleisten und die Coronapandemie einzudämmen – auch eine gesetzliche Impfpflicht bei diesen Berufsgruppen in Erwägung zu ziehen sein.
"Keine Impfung – keine Vergütung"
Für Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen können bei Ablehnung einer für sie aus den oben dargestellten Gründen zwingend gebotenen Impfung arbeitsrechtliche Sanktionen drohen. Arbeitgeber sind berechtigt, von ihren Arbeitnehmern als Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen zu verlangen. Zweifellos dürfen Piloten nur mit einer gültigen Fluglizenz, Kraftfahrer nur mit Führerschein, angestellte Rechtsanwälte nur mit Zulassung zur Anwaltschaft beschäftigt werden.
Insbesondere gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG gilt in medizinischen Bereichen, dass Arbeitgeber nicht geimpfte Arbeitnehmer für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Bewohnern und Patienten nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen können. Soweit anderweitige Einsatzmöglichkeiten nicht bestehen, ist die Beschäftigung dieses Arbeitnehmers unmöglich, wie bei einem Kraftfahrer ohne Führerschein, einem Piloten ohne Fluglizenz oder einem Rechtsanwalt ohne Zulassung. Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, müssen sowohl mit dem Einbehalt der Vergütung ("kein Lohn ohne Arbeit") als auch mit dem Ausspruch von Abmahnungen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
Coronaimpfung: höhere Vergütung durch Impfbonus
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen finanziellen Anreiz für die Durchführung der freiwilligen Coronaimpfung anbieten. Die Pflicht zur Durchführung der Impfung kann aber davon nicht abhängig gemacht werden. Bei der Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit von Patienten und Mitarbeitern einerseits und dem Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeiter andererseits müssen in diesem speziellen Umfeld die Interessen der Arbeitnehmer zurücktreten. Ein Impfbonus oder eine Impfprämie ist zulässig und stellt keine Maßregelung für Impfverweigerer dar.
Fazit
Die letzten Monate haben gezeigt, dass die Coronapandemie die Arbeitswelt vor große Herausforderungen stellt. Zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung und zur Abmilderung der Folgen wurde vielfach "Neuland" betreten. Erstmals wurden beispielsweise Maßnahmen wie der Lockdown, die Homeoffice-Pflicht oder die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Auch bei der Impfpflicht für besondere Berufsgruppen muss jetzt Neuland betreten werden.
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Die Impfauskunftspflicht und ihre Folgen für die Praxis
Haftet der Arbeitgeber für mögliche Impfschäden?
Können sich Arbeitnehmer für eine Coronaimpfung freistellen lassen?
Bei der Impfung von Arbeitnehmern sind auch deren potentielle negative Folgen durch Impfschäden zu berücksichtigen und nicht nur die Gefahren von anderen Personen (z. B. besonders gefährdete Menschen) durch das Virus.
Vor allem die noch nicht bekannten Langzeitfolgen der Coronaimpfstoffe können nicht unberücksichtigt bleiben.
Schließlich wurde ja schon die Haftung der Impfstoffhersteller stark begrenzt, weil diese durch die schnelle Entwicklung der Impfstoffe nach eigenen Angaben keine ausreichenden Studien durchführen konnten, um die Sicherheit der Impfstoffe zu gewährleisten.
Darauf wurde hier auf dieser Seite schon im Zusammenhang mit der Haftungsfrage bestätigt.
Es gibt auch genügend Hinweise auf problematische Impfnebenwirkungen bei diesen Impfstoffen z. B. durch Erkenntnisse bei ähnlichen Impfstoffen wie dem Mers-Impfstoff. Mers ist auch ein Coronavirus.
Man sollte da besser auf wirkliche Fachleute wie z. B. den Nobelpreisträger auf dem Gebiet der Virologie Luc Montagnier hören. Er bekam den Nobelpreis für die Mitentdeckung des HI-Virus.
Aber auch die jetzt schon ersichtlichen Impfschäden werden nicht in hinreichendem Maße von den zuständigen Behörden berücksichtigt, weil Obduktionen vermieden oder gar verhindert werden und nur Auffälligkeiten, die überzufällig häufig sind, als mögliche Impfschäden akzeptiert werden.