Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter im Pflegeheim

Beschäftigte eines Seniorenheims dürfen vom Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden, wenn sie bislang keinen Nachweis einer Coronaimpfung vorgelegt haben. Das entschied das Arbeitsgericht Gießen.

Die Entscheidung fiel in einem Eilverfahren. Das Arbeitsgericht Gießen wies am 12.4.2022 die Anträge von zwei Mitarbeitern auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22).

Gericht: Arbeitgeber hat keine Beschäftigungspflicht

Zwar sehe § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.3.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz, so das Gericht.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist möglich. Zudem laufen in den Fällen noch die Hauptverfahren.

Ungeimpfte Beschäftigte hatten gegen Freistellung geklagt

Geklagt hatten zwei Beschäftigte der Einrichtung im mittelhessischen Pohlheim, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind. Weil die beiden Männer bis zum Stichtag Mitte März keinen Nachweis über eine Impfung vorgelegt hatten, stellte sie ihr Arbeitgeber ohne Fortzahlung des Gehalts frei. In dem Eilverfahren wollten die Kläger ihre vertragsgemäße Beschäftigung erreichen.

Seit Mitte März greift die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken, Praxen oder Pflegeheimen. Diese mussten bis zum 15. März ihren Impfschutz oder den Genesenenstatus nachweisen - oder ein Attest vorlegen, dass sie die Spritze aus medizinischen Gründen nicht bekommen können. Die Umsetzung der Impfpflicht in Hessen erfolgt in mehreren Stufen.

dpa

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