Haftet der Arbeitgeber für mögliche Impfschäden?
Das teilweise regnerische und trübe Wetter beim Blick nach draußen zeigt: Es naht die Zeit der Grippe, die im Winter ihre Saison hat. Die meisten größeren Unternehmen bieten jedes Jahr im Herbst zum Schutz ihrer Beschäftigten freiwillige Grippeschutzimpfungen im Betrieb an. Damit wird auch hier die Frage relevant, wie es aussieht, wenn es bei einer betrieblichen Impfung zu einem Impfschaden kommt. Haftet der Arbeitgeber? Was gilt es zu beachten?
Arbeitgeber hat bei der Grippeschutzimpfung keine Aufklärungspflicht
In Bezug auf die betriebliche Grippeschutzimpfung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2017 in einem Urteil mit den Haftungsrisiken des Arbeitgebers beschäftigt. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmenden, die im Betrieb an einer Grippeschutzimpfung teilgenommen haben, nicht für einen Impfschaden haftet, da er selbst keine Aufklärungspflicht gegenüber den Beschäftigten hat.
Kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten
Zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitgeber war aus Sicht der Erfurter Arbeitsrichter kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet wäre. Er sei auch nicht aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Mitarbeitende über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären und müsse sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß des die Impfung durchführenden Arztes gegen seine Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen. Der Arbeitgeber sei lediglich zur ordnungsgemäßen Auswahl der durchführenden Person verpflichtet. Weitergehende Verpflichtungen bestünden nicht. Insbesondere sei er auch nicht zur Überwachung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin bei der Ausführung der Grippeschutzimpfung verpflichtet. (Mehr zum BAG-Urteil von 2017 erfahren Sie hier.)
Was müssen Arbeitgeber bei der Grippeschutzimpfung beachten?
Um eine Haftung zu vermeiden, ist der Arbeitgeber also zunächst verpflichtet, den Betriebsarzt, der die Impfungen durchführt, ordnungsgemäß und sorgfältig auszuwählen. Dann muss er sich Aufklärungsfehler des Betriebsarztes nicht zurechnen lassen.
Um klarzustellen, dass kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden gewollt ist, sollte der Arbeitgeber möglichst externe und keine angestellten Betriebsärzte bei der Impfung einbinden. Es empfiehlt sich, auch die Einladung zur Impfung dem externen Betriebsarzt zu überlassen.
Den Beschäftigten gegenüber sollte zudem klar kommuniziert werden, dass die Grippeimpfung ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers ist und für Beschäftigte keine Verpflichtung zur Durchführung besteht.
Das könnte Sie auch interessieren:
Umgang mit Krankschreibungen in der Grippenzeit
Arbeitgeber muss Freistellungstage bei Krankheit nachgewähren
Krankheit kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses unglaubwürdig?
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.7224
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.579
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.979
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.3762
-
Zulässige Differenzierung bei Inflationsausgleichsprämie
5.408
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.253
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.216
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.661
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.311
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2291
-
"Ethik kann helfen, die Arbeitskultur in Unternehmen zu stärken"
20.12.2024
-
Betriebsrat wegen Drogenkonsums gekündigt
19.12.2024
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
18.12.20244
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2024
17.12.2024
-
Unwirksame Versetzung aus dem Homeoffice
16.12.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
12.12.2024
-
Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte
11.12.2024
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
10.12.20247
-
Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
09.12.2024
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2024