Keine Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde.
Arbeitnehmerin ließ sich von Betriebsärztin gegen Grippe impfen
Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei dem Arbeitgeber, der ein Herzzentrum betreibt, als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt.
Die Angestellte wurde von einer Betriebsärztin gegen Grippe geimpft. Zwischen der Ärztin und dem Arbeitgeber besteht ein Vertrag, nach dem der Arbeitgeber der Ärztin die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen und sie diese Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin übernommen hat.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rief die Ärztin im November 2011 alle interessierten Mitarbeiter/innen des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten der Arbeitgeber übernahm. Am 8. November 2011 führte die Ärztin in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bei der Angestellten die Grippeschutzimpfung durch. Die Frau behauptete anschließend, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen hafte ihr der Arbeitgeber. Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.
Mit ihrer Klage fordert die Angestellte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
BAG: Den Arbeitgeber traf keine Aufklärungspflicht
Die Revision der Klägerin vor dem 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Der Arbeitgeber haftet der Angestellten nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden, da er keine Pflichten gegenüber der Beschäftigten verletzt hat. Zwischen der Angestellten und dem Arbeitgeber ist ein Behandlungsvertrag, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen.
Der Arbeitgeber war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihm und der Angestellten bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Frau über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.
BAG, Urteil v. 21.12.2017, 8 AZR 853/16
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