Zusammentreffen von Kurzarbeit und Quarantäne
Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer – vereinfacht ausgedrückt – 60 Prozent oder 67 Prozent (Arbeitnehmer mit Kind) seines bedingt durch die Kurzarbeit ausgefallenden Nettoentgelts. Bei einer längeren Bezugsdauer erhöht sich der Betrag bis 30. Juni 2022 unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 87 Prozent des ausgefallenen Entgelts (Details dazu lesen Sie in dieser News).
Höhere Leistungen bei ausschließlicher Quarantäne
Im Falle einer Quarantäne bemisst sich die Entschädigungsleistung laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit sein volles Nettoentgelt weiter erhält. (Lesen Sie dazu auch: Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte).
Kurzarbeitergeld und Entschädigung: Auszahlung durch den Arbeitgeber
Der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG wird bei Quarantäne für die ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes übernimmt der Arbeitgeber für den gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs. Beide Leistungen erhält der Arbeitgeber auf Antrag erstattet: zum einen von der Arbeitsagentur, zum anderen von der jeweiligen Landesbehörde.
Gleichbehandlung bei Quarantäne kurzarbeitender Arbeitnehmer
Treffen bei einem Arbeitnehmer beide Ausfallgründe gemeinsam zu, erhält er als Verdienstausfall aufgrund der Quarantäne nur das Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber, das seiner erbrachten Arbeitsleistung ohne Quarantäne entsprochen hätte. Dieser Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld, auf das der Arbeitnehmer ohne Quarantäne Anspruch hätte. Betrifft die Kurzarbeit die komplette Arbeitszeit, erhält der Arbeitnehmer ausschließlich Kurzarbeitergeld.
Dadurch wird sichergestellt, dass kein finanzieller Vor- oder Nachteil für den Arbeitnehmer durch eine Quarantäne während der Kurzarbeit entsteht.
Entschädigungsanspruch geht auf die Arbeitsagentur über
Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber auch in diesem Fall von der Arbeitsagentur erstattet. Wird im gleichen Zeitraum, für den ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG besteht, Kurzarbeitergeld bezogen, geht der Entschädigungsanspruch auf die Agentur für Arbeit über. Die Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber daher für den betroffenen Arbeitnehmer besonders zu kennzeichnen. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die Entschädigungszahlung nach dem IfSG nur unter Berücksichtigung des zugeflossenen Kurzarbeitergeldes beantragen.
Beitragsrechtliche Regelungen entsprechend der Leistung
Im Rahmen der auftragsweisen Auszahlung des Kurzarbeitergeldes bzw. der Entschädigungszahlung nach dem IfSG übernimmt der Arbeitgeber auch die Berechnung und Zahlung der Beiträge an die Einzugsstelle. Fallen beide Leistungen in einem Monat zusammen, ist die Beitragsberechnung entsprechend der anteiligen Leistungsgewährung im gleichen Maße aufzuteilen.
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