Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen

Die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Flügen an Mitarbeitende stellt im Regelfall steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Mitarbeitenden unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der Wert grundsätzlich mit dem Angebotspreis des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags von 1.080 Euro im Jahr zu ermitteln (§ 8 Absatz 3 EStG).
Das gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019 - VI R 23/17, BStBl 2020 II Seite 162).
Keine Anwendung des Rabattfreibetrags bei Durchschnittsbewertung
Bei pauschaler Lohnsteuererhebung oder bei Gewährung der Vorteile an Mitarbeitende anderer Firmen sind die Flüge mit dem üblichen Endpreis zu bewerten (§ 8 Absatz 2 EStG). Dabei können jedoch zur Vereinfachung (günstige) Durchschnittswerte je Flugkilometer angesetzt werden.
Diese Möglichkeit zur Durchschnittsbewertung besteht als alternative Bewertungsmöglichkeit auch in den übrigen Fällen. Der Rabattfreibetrag wird dann allerdings nicht mehr gewährt.
Flugkilometerwerte für das Jahr 2025
Die Verwaltung hat nun die Durchschnittswerte für 2025 festgesetzt. Sie gelten unverändert in folgender Höhe:
Bei einem Flug von | Durchschnittswerte im Euro je Flugkilometer (FKM) |
bis zu 4.000 km | 0,04 |
4.001 bis 12.000 km | 0,04 - (0,01 x [(FKM - 4.000)/8000] |
mehr als 12.000 km | 0,03 |
Durchschnittswerte: Ansatz mit 60 Prozent bei Beschränkungen im Reservierungsstatus
Die ungeminderten Werte gelten nur, wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus der Flüge bestehen. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk "space available" bzw. "SA" auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer nur 60 Prozent des Durchschnittswerts.
Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne diesen Vermerk beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des Durchschnittswerts. Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist in allen Fällen abschließend um 10 Prozent zu erhöhen.
Besondere Sachbezugswerte gelten auch für Reisebüros
Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus gelten die Durchschnittswerte auch für Flüge, die Mitarbeitende – etwa in der Touristikbranche – von ihrem Arbeitgeber erhalten, der kein Luftfahrtunternehmen ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber (zum Beispiel ein Reisebüro) den Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat.
Hinweis: Gleichlautende Ländererlasse vom 16. Dezember 2024, u. a. Ministerium für Finanzen des Landes Baden-Württemberg FM3-S 2334-5/29.
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