Umlage U1: Erstattungssatz bis Januar wählen
Besonders kleine und mittlere Unternehmen belastet es mehrfach, wenn Arbeitnehmende aufgrund Arbeitsunfähigkeit ausfallen. Neben der fehlenden Arbeitskraft besteht in der Regel auch die Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts. Für Betriebe, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmende beschäftigen, wird die finanzielle Belastung durch das Umlageverfahren U1 abgefedert.
Wahl des Erstattungssatzes bis 29. Januar 2024 möglich
Im Rahmen des Umlageverfahrens U1 wird den Arbeitgebern das bei Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes erstattet. Dieser Erstattungssatz kann immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres gewechselt werden. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse eingegangen sein, im Jahr 2024 somit bis spätestens 29. Januar.
Umlagesatz U1: Arbeitgeber haben die Wahl
Einige Krankenkassen bieten zum U1-Verfahren verschiedene Umlagesätze an. Wählt der Arbeitgeber keinen dieser Umlagesätze, gilt der allgemeine Umlagesatz. Die Höhe des allgemeinen Umlagesatzes wird durch die Krankenkassen individuell festgelegt. Arbeitgeber können bei Kassen mit mehreren Umlagesätzen einen geringeren oder höheren Erstattungssatz wählen. In diesem Fall zahlen sie auch entsprechend entweder einen ermäßigten oder erhöhten Umlagesatz zur U1. Die Erstattungssätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegen zwischen 40 und 80 Prozent.
Mit Erstattungssatz U1 unterschiedliche Krankheitszeiten berücksichtigen
Durch die Wahl des Erstattungssatzes kann ein Arbeitgeber die individuellen Krankheitszeiten einzelner Arbeitnehmender berücksichtigen.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin war noch nie krank und ist als einzige Arbeitnehmende bei der Krankenkasse A versichert. Der Rest der Belegschaft ist bei der Krankenkasse B versichert und zwei- bis dreimal im Jahr krank.
Ergebnis: Für den Arbeitgeber ist es unter Berücksichtigung dieser Konstellation vorteilhaft, bei der Krankenkasse A den ermäßigten und bei der Krankenkasse B den allgemeinen oder erhöhten Umlagesatz zu wählen. Der gegenüber dem niedrigen Umlagesatz gewählte allgemeine oder erhöhte Umlagesatz führt auch zu einer höheren Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit. An die Wahl des Umlagesatzes ist der Arbeitgeber dann jedoch ein Jahr gebunden.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
11.7341
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.111
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
8.126
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
7.654
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.332
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
6.868
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
6.117
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.71940
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
4.875
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
4.76411
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
02.12.2024
-
Sozialversicherung: die Beitragssätze für 2025
28.11.2024
-
Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025
27.11.2024
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
25.11.20241
-
Lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2024
25.11.2024
-
Lohnsteuer-Ermäßigung 2025: Freibetrag jetzt beantragen
21.11.2024
-
Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA
20.11.2024
-
Die 183-Tage-Regelung
20.11.2024
-
Wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens
20.11.2024
-
Arbeitslohnaufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren
20.11.2024