Das Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgrund der beschriebenen Tatbestände setzt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals krankenversicherungspflichtig wird. Diese mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz mit Wirkung zum 15.12.2018 eingeführte Regelung soll gewährleisten, dass auch die Versicherten, die zuvor bereits krankenversicherungspflichtig gewesen sind, ihr Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht unter den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 SGB V normierten Voraussetzungen ausüben können.

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