Speziell für die Befreiungen von der Krankenversicherungspflicht wegen

  • Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder
  • Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG

ist die Dauer der Befreiung ausdrücklich von vornherein auf die Dauer der Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FPfZG) beschränkt.[1]

[1]

S. Abschn. 1.4.

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