Entgegen den Tendenzen der früheren Rechtsprechung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen.[1] Der besondere grundrechtliche Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist aber auf den Kreis von Rundfunkmitarbeitern beschränkt, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Nicht umfasst sind Personalentscheidungen, bei denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt.[2]

Aber auch im programmgestaltenden Bereich ist der Arbeitgeber nicht völlig frei. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln kann ein Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsvertrags einer Redakteurin nicht auf den Sachgrund der Rundfunkfreiheit stützen, wenn er im Regelfall seine Redakteure unbefristet beschäftigt und nicht darlegt, warum im Einzelfall die Redakteurin nur befristet beschäftigt wird, um die Rundfunkfreiheit zu wahren.[3]

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