Arbeitnehmer können befristet ohne sachlichen Grund für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG); in neu gegründeten Unternehmen bis zu maximal 4 Jahren (§ 14 Abs. 2 a TzBfG). Bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Bei neu gegründeten Unternehmen darf eine einmal vorgenommene Befristung mehrfach (beliebig oft) bis zur Gesamtdauer von 4 Jahren verlängert werden.

Die sog. erleichterte Befristung kann aber nur vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor noch nicht beim Arbeitgeber (unbefristet oder befristet) beschäftigt war. § 14 Abs. 2 TzBfG gilt nur für Neueinstellungen. Der Anschluss einer sachgrundlosen Befristung an eine Befristung mit sachlichem Grund bei demselben Arbeitgeber ist ausgeschlossen.

Es ist zu empfehlen, den Arbeitnehmer vor Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung über zuvor bereits bestandene Beschäftigungsverhältnisse mit ihm zu befragen. Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu 2 Jahre zu befristen, stand nach Rechtsprechung des BAG ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Jahre zurücklag.[1] Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber klargestellt, dass die - vom BAG vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.[2] Unzumutbar ist laut Bundesverfassungsgericht ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber allerdings, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das können bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

Der Arbeitnehmer ist zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet, ob er zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Macht der Arbeitnehmer bewusst falsche Angaben, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten.

[2] (BVerfG, Beschluss v. 06.06.2018, 1 BvL 7/14)

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