§ 4 Abs. 2 TzBfG verbietet ausdrücklich jede Schlechterstellung eines Arbeitnehmers wegen der Befristung seines Arbeitsvertrags. Dieses Diskriminierungsverbot ergibt sich eigentlich schon aus dem aus Art. 3 GG abgeleiteten sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, das Verbot im Hinblick auf die Anforderungen der europäischen Richtlinie 1999/70/EG explizit zu regeln.
Danach darf der Arbeitgeber einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schlechter behandeln. Jede unterschiedliche Behandlung, die für befristet Beschäftigte ungünstiger als für unbefristet Beschäftigte ist, muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG wird klargestellt, dass einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, z. B. Deputat, mindestens anteilmäßig zusteht (pro-rata-temporis-Grundsatz). Ebenso wird ausdrücklich geregelt, dass bei Beschäftigungsbedingungen, deren Gewährung von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers abhängig sind, z. B. Dauer des tariflichen Erholungsurlaubs, für befristet Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Zeiten zu berücksichtigen sind wie für unbefristet Beschäftigte.
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei nur kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen die anteilige Gewährung von bestimmten Zusatzleistungen nur zu sehr geringfügigen Beträgen führt, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Leistung stehen. Um im Einzelfall die Feststellung einer Diskriminierung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber unter § 3 Abs. 2 TzBfG den Begriff der "Vergleichbarkeit" des befristet angestellten Arbeitnehmers mit anderen, unbefristet angestellten Arbeitnehmern näher definiert.
§ 5 TzBfG ergänzt den Arbeitnehmerschutz um ein sog. Benachteiligungsverbot.
Danach darf ein Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem TzBfG benachteiligt werden. Die Aufnahme dieses Verbotes in das TzBfG lässt sich durch das Bestreben nach einer zusammenhängenden Regelung des Rechts der Teilzeitarbeitsverhältnisse und der befristeten Arbeitsverträge erklären. Denn selbstverständlich ist jede Benachteiligung wegen der Inanspruchnahme von Rechten auch aus diesem Gesetz bereits durch das allgemeine Maßregelungsverbot des § 612a BGB erfasst.