Ist die Befristung unwirksam, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Arbeitgeber kann diesen Vertrag dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Es sei denn, die Parteien haben die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf des Vertrags ausdrücklich vereinbart. Der Arbeitnehmer kann auch ohne zusätzliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit kündigen, sollte sich die Befristung als unwirksam herausstellen.
Ist die vereinbarte Befristung hingegen lediglich wegen fehlender Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Ende sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden.
Gerichtliche Überprüfung der Befristungsabrede
Will sich der Arbeitnehmer gegen die vereinbarte Befristung wehren und geltend machen, dass sie unwirksam ist, muss er spätestens innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Eine Befristungskontrollklage kann auch schon vor dem vereinbarten Befristungsende erhoben werden. Eine gegen eine Zweckbefristung gerichtete Klage kann als Befristungskontrollklage erst erhoben werden, wenn der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 TzBfG den Arbeitnehmer schriftlich darüber unterrichtet, wann der Zweck der Befristung erreicht ist. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die 3-Wochenfrist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei.
Ein mit der Befristungsabrede vereinbarter Klageverzicht des Arbeitnehmers ist unwirksam. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich auf die Frage, ob der zur Rechtfertigung der Befristung herangezogene sachliche Grund zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede objektiv gegeben war. Der spätere Wegfall des Befristungsgrundes hat deshalb keine rechtlichen Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen kann nur die zuletzt abgeschlossene Befristung gerichtlich kontrolliert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der vorangegangenen Befristungen ausdrücklich vereinbart habe.
Für die Befristung trägt die Beweislast derjenige, der sich auf sie beruft. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt die volle Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber.