Nach § 15 Abs. 6 TzBfG gilt das befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert,[1] wenn es nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Zweckerreichung
- mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und
- der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder
- dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Ein solcher Widerspruch kann auch schon kurz vor dem Vertragsende erklärt werden.[2] Das BAG wertet es sogar als ausreichenden Widerspruch, wenn der Arbeitgeber einen bereits vor Vertragsende an ihn herangetragenen Verlängerungswunsch des Arbeitnehmers ablehnt.[3]
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