Für den Arbeitgeber bestehen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses besondere Pflichten:[1]

  • Informations- und Begründungspflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 wurde diese Arbeitgeberpflicht in § 18 Abs. 2 TzBfG erweitert: "Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat." Eine pauschale Mitteilung des Arbeitgebers ist damit ab 1.8.2022 nicht mehr ausreichend.[2]
  • Aus- und Weiterbildung: Arbeitgeber sind verpflichtet, auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen zu lassen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.[3]
  • Information der Arbeitnehmervertretung: Schließlich hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebs oder Unternehmens zu informieren.[4]
  • Hinweis- und Freistellungspflicht: Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III informieren.

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