FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 14.5.2003, 3 - S 233.3/19

In dem Erlass vom 8.8.1997, 3 – S 233.3/19 wurde geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und demzufolge ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht, der nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei bleibt.

Hieran wird im Hinblick auf das allgemein anzuwendende BFH-Urteil vom 6.6.2002, VI R 178/97 (BStBl 2003 II S. 34), nach dem die Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen infolge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu beachten sein können, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind, nicht mehr festgehalten. Da für die Lohnsteuer-Richtlinien 2004 in R 24 Abs. 1 LStR die Streichung der Sätze 5 und 6 vorgesehen ist, kann die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses für die Frage der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG regelmäßig von den Finanzämtern übernommen werden. Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62

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