Ist der Arbeitnehmer seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber[1], z. B. über die Aufnahme einer Zweitbeschäftigung, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, hat der Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht auch außerhalb des Lohn- und Gehaltsabzugs. Dieses Rückgriffsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Beschäftigung bereits beendet ist.

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